Schulvorstand 211
sich nicht (MVO. vom 5. Febr. 1875, Zeitschr. f. R. XLIII 168). Dem
Beschlusse, daß sämtliche Mitglieder der politischen Gemeindevertretung
in den Sch. eintreten sollen, steht 8 26 des Ges. entgegen; Dispensation
von diesem würde nur aus erheblichen Gründen erteilt werden (Fischer
XVIII 357 und soweit hierdurch nicht erledigt XVII 341, Zeitschr. f. R.
XLII 168, Cod. 104). Die ortsgesetzliche Bestimmung, daß der Ge-
meindevorstand jederzeit dem Sch. angehören muß, würde eine unzu-
lässige Beschränkung des der politischen Gemeinde zustehenden freien
Wahlrechts enthalten (MVO. vom 28. Febr. 1899, Fischer XX 247).
In kleineren Gemeinden, die nicht über 25 ansässige Mlitglieder zählen,
sind nicht bloß die Gemeindevorstände und Gemeindeältesten, sondern
sämtliche zur Gemeindeversammlung (s. d.) gehörigen Mitglieder in den
Sch. wählbar (RL. § 31, Schreiben vom 29. Dez. 1874 und 24. Jan.
1875, Zeitschr. f. R. XLII 63). Die zum Schulbezirk gehörigen Grund-
stüche anderer nicht zum Schulbezirk gehöriger Gemeinden haben auf
Vertretung nur ausnahmsweise Anspruch (MVO. vom 16. Mai 1881,
Fischer III 215). — Unter dem Lehrer, der in den Sch. einzutreten
hat, ist der ständige Lehrer zu verstehen, jedoch ist es wünschenswert,
daß Vikare, die eine Schule allein verwalten, mit beratender Stimme
zugezogen werden (MMO. vom 15. April 1876, Zeitschr. f. R. XLIII 458).
Auch wenn nur zwei Lehrer im Schulbezirke vorhanden sind, hat nicht
der Sch. zu bestimmen, welcher von ihnen in den Sch. einzutreten hat,
sondern die Lehrer haben sich unter Mitwirkung der Bezirksschul-
inspektion hierüber zu einigen (MVWVO. vom 28. Nov. 1874, Zeitschr.
f. R. XLI S. 468). Wenn an einzelnen Schulen im Schulbezirke mehrere
Lehrer tätig sind, so hat der erste Lehrer in den Sch. einzutreten (MIV.
vom 23. Jan. 1875, Zeitschr. f. R. XILII 58). Jedoch kann ortsgesetzlich
der Eintritt eines Lehrers neben dem Direktor und zwar auch dann
festgestellt werden, wo bloß eine Schule im Schulbezirke vorhanden
ist (M BO. vom 4. Dez. 1875, Zeitschr. f. R. XILII 494 und 11. Dez.
1883, Fischer V 215). Daß ein Lehrer dem Sch. angehört, ohne daß
der ihm vorgesetzte Direktor Mitglied ist, erscheint zulässig, aber nicht
wünschenswert (MVO. vom 20. Nov. 1875, Zeitschr. f. R. XILII 493).
Daß nur Schuldirektoren unter Ausschluß von Lehrern in den Sch.
berufen werden, ist zulässig. Je nachdem dem Sch. bloß Direktoren
oder bloß Lehrer angehören, sind die Direktoren von den Direktoren,
die Lehrer von den Lehrern zu wählen (MMWVO. vom 1. Juli 1875 und
24. Juni 1876, Zeitschr. f. R. XLII 464, XILIII 455). Bei der Wahl
von Direktoren und Lehrern steht den ständigen Lehrerinnen Stimm-
berechtigung, aber nicht Wählbarkeit zu (MIVO. vom 3. Mçov. 1874,
Zeitschr. f. R. XLII 67). Lehrer und Direktoren sind nicht berechtigt,
die Mitgliedschaft im Sch. willkürlich abzulehnen (MO. vom 21. Sept.
1876, Zeitschr. f. R. XILII 462). — Ortsgesetzliche Bestimmungen über
die Wahl des Sch. der konfessionellen Minderheit sind nicht Teil
des Ortsgesetzes; ein Recht auf Zustimmung der Stadtverordneten zu
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