Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

212 Schulzeit — Schulzimmer 
einem derartigen Statute besteht daher nicht. Jedoch ist die Schul— 
behörde nicht behindert, sie zu hören (MVO. vom 12. Mai 1875, 
Zeitschr. f. R. XLII 263). Sächs. Staatsangehörigkeit ist auch für die 
Schulvorsteher der konfessionellen Minderheit erforderlich (MVO. vom 
12. Nov. 1874, Zeitschr. f. R. XLI 358). Die Bestimmung, daß nicht 
nur die in den Gemeindekollegien fehlende Anzahl, sondern der gesamte 
Sch. der Minderheit durch Hausväter zu wählen sei, ist zulässig, wenn 
die beteiligten Gemeindekollegien damit einverstanden sind (MVO. vom 
1. Mai 1880, Fischer 1 366). 
III. Geschäftsführung, Entschädigung, Disziplinarbestim- 
mungen usw.: Der Sch. wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und 
seinen Stellvertreter, einen Protokollführer und einen Schulkassen- 
verwalter. Er versammelt sich mindestens vierteljährlich einmal, be- 
schließt nach einfacher Stimmenmehrheit und ist beschlußfähig bei 
Anwesenheit von mindestens 2/8 der Mitglieder. Das Amt als Schul- 
vorsteher ist unentgeltlich; nur dem Schulkassenverwalter (s. Schul- 
kasse II kann eine Vergütung ausgesetzt werden. Die dem Sch. ob- 
liegende Beaufsichtigung der Schule wird im Austrage des Staats vom 
Ortsschulinspektor (s. d.) ausgeübt (Schulges. 88 27—31, A#O. vom 
25. Aug. 1874 S. 155 §8§ 55—59). Ein kraft seines Amtes dem Sch. 
angehöriger Lehrer kann weder Vorsitzender noch dessen Stellvertreter 
sein (Schulges. § 27, MWVO. vom 8. Nlärz 1887, Fischer IX 174). Der 
Vorsitzende kann nicht beliebig auf seine Dezisivstimme verzichten (MO. 
vom 21. Dez. 1882, Fischer IV 317) oder das Amt ablehnen (MW. 
vom 7. Febr. 1878, Cod. 542). Dagegen sind Schulvorsteher zur Bei- 
behaltung ihres Amtes nicht zu zwingen und auf die in 88 38, 39 
RoLO. aufgeführten Ablehnungsgründe nicht beschränkt. Die Bezirks- 
schulinspektion ist berechtigt, die Schulvorsteher durch Ordnungsstrafen 
zur Pflichterfüllung anzuhalten (MVVO. vom 18. Juli 1878, Cod. 534) 
und wegen Pflichtverletzung vom Amte auf Zeit zu entheben oder aus- 
zuschließen (AB . vom 3. Aug. 1880, Fischer III 128). Schriften, in 
denen namens der Schulgemeinde Rechten entsagt oder eine bleibende 
Verbindlichkeit übernommen wird, bedürfen der Unterschrift des Vor- 
sitzenden und zweier Aitglieder unter Beidrüchung des Schulsiegels 
(Schulges. § 27°5). Dies gilt auch von Vollmachten zum Empfange 
von Postwertsendungen (MVO. vom 30. März 1882, Fischer III 283). 
Trotz Beidrüchung des Amtssiegels sind die Mitglieder jedoch noch als 
solche von der Bezirksschulinspektion zu legitimieren (MVO. vom 19. Sept. 
1882, Fischer III 356). Kosten kann der Sch. nicht ansetzen; er ist nicht. 
Behörde (MVO. vom 11. Dez. 1880, Fischer III 273). 
Schulzeit s. Schulpflicht. 
Schulzensuren s. Zensuren. 
Schulzeugnisse s. Zensuren, Schuslsiegel. 
Schulzimmer s. Schulgebäude.
	        
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