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einem derartigen Statute besteht daher nicht. Jedoch ist die Schul—
behörde nicht behindert, sie zu hören (MVO. vom 12. Mai 1875,
Zeitschr. f. R. XLII 263). Sächs. Staatsangehörigkeit ist auch für die
Schulvorsteher der konfessionellen Minderheit erforderlich (MVO. vom
12. Nov. 1874, Zeitschr. f. R. XLI 358). Die Bestimmung, daß nicht
nur die in den Gemeindekollegien fehlende Anzahl, sondern der gesamte
Sch. der Minderheit durch Hausväter zu wählen sei, ist zulässig, wenn
die beteiligten Gemeindekollegien damit einverstanden sind (MVO. vom
1. Mai 1880, Fischer 1 366).
III. Geschäftsführung, Entschädigung, Disziplinarbestim-
mungen usw.: Der Sch. wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und
seinen Stellvertreter, einen Protokollführer und einen Schulkassen-
verwalter. Er versammelt sich mindestens vierteljährlich einmal, be-
schließt nach einfacher Stimmenmehrheit und ist beschlußfähig bei
Anwesenheit von mindestens 2/8 der Mitglieder. Das Amt als Schul-
vorsteher ist unentgeltlich; nur dem Schulkassenverwalter (s. Schul-
kasse II kann eine Vergütung ausgesetzt werden. Die dem Sch. ob-
liegende Beaufsichtigung der Schule wird im Austrage des Staats vom
Ortsschulinspektor (s. d.) ausgeübt (Schulges. 88 27—31, A#O. vom
25. Aug. 1874 S. 155 §8§ 55—59). Ein kraft seines Amtes dem Sch.
angehöriger Lehrer kann weder Vorsitzender noch dessen Stellvertreter
sein (Schulges. § 27, MWVO. vom 8. Nlärz 1887, Fischer IX 174). Der
Vorsitzende kann nicht beliebig auf seine Dezisivstimme verzichten (MO.
vom 21. Dez. 1882, Fischer IV 317) oder das Amt ablehnen (MW.
vom 7. Febr. 1878, Cod. 542). Dagegen sind Schulvorsteher zur Bei-
behaltung ihres Amtes nicht zu zwingen und auf die in 88 38, 39
RoLO. aufgeführten Ablehnungsgründe nicht beschränkt. Die Bezirks-
schulinspektion ist berechtigt, die Schulvorsteher durch Ordnungsstrafen
zur Pflichterfüllung anzuhalten (MVVO. vom 18. Juli 1878, Cod. 534)
und wegen Pflichtverletzung vom Amte auf Zeit zu entheben oder aus-
zuschließen (AB . vom 3. Aug. 1880, Fischer III 128). Schriften, in
denen namens der Schulgemeinde Rechten entsagt oder eine bleibende
Verbindlichkeit übernommen wird, bedürfen der Unterschrift des Vor-
sitzenden und zweier Aitglieder unter Beidrüchung des Schulsiegels
(Schulges. § 27°5). Dies gilt auch von Vollmachten zum Empfange
von Postwertsendungen (MVO. vom 30. März 1882, Fischer III 283).
Trotz Beidrüchung des Amtssiegels sind die Mitglieder jedoch noch als
solche von der Bezirksschulinspektion zu legitimieren (MVO. vom 19. Sept.
1882, Fischer III 356). Kosten kann der Sch. nicht ansetzen; er ist nicht.
Behörde (MVO. vom 11. Dez. 1880, Fischer III 273).
Schulzeit s. Schulpflicht.
Schulzensuren s. Zensuren.
Schulzeugnisse s. Zensuren, Schuslsiegel.
Schulzimmer s. Schulgebäude.