Schulzucht 213
Schulzucht. 1. Die zulässigen Schulstrafen in höheren Unter—
richts anstalten sind Verweis, Anweisung eines besonderen Platzes,
Strafarbeiten (s. d.), Schularrest, Karzerstrafen (s. d.), Degradation, Ent-
ziehung von Benefizien, Entlassung nach vorgängiger Androhung. Ge-
wisse Strafen kann der Lehrer, andere der Direktor, andere nur die
Konferenz verfügen. Einzelnen Lehrern kann vom Direktor der Ge-
brauch gewisser Strafen ganz' untersagt werden. Ein Schüler, gegen
den zum dritten Male die Entlassung (Dimission) ausgesprochen wird,
darf von heiner öffentlichen Anstalt mehr ausgenommen werden. Aus-
schließung von allen öffentlichen Anstalten (Exklusion) kann nur das
Kultusministerium verfügen. Körperliche Züchtigung (s. d.) ist unzu-
lässig. Der Kreis der Pflichten der Schüler gegen die Anstalt, die
Lehrer und Mitschüler wird durch Schulordnungen (s. d.) geregelt, die
sich auch auf das Verhalten der Schüler außerhalb der Anstalt er-
strechen, insoweit es der Schulzweck erfordert (Ges. vom 22. Aug. 1876
S. 317 §8 13, 14, A#. vom 29. Jan. 1877 S. 43 Pkt. 9, 10, VO.
vom 8. Juli 1882 S. 151 Pkt. 3, und wegen der Entlassung von
Seminaristen MWVO. vom 2. Sept. 1885, Fischer VII 136). Schüler-
verbindungen (s. d.) sind nur zu bestimmt ausgesprochenen wissenschaft-
lichen Zwecken gestattet. Abschiedskommerse dürfen nur nach fäörm-
licher Entlassung stattfinden. Schülern ist die Beteiligung an denselben
und an studentischen Kommersen verboten (AlVO. vom 31. Dez. 1880,
Fischer II 364). Auch dem Bücherverkauf ist im Wege der Sch. ent-
gegenzutreten (MWVBO. vom 31. März 1881, Fischer III 279). Aber
Sittenzensuren und Einfluß von Dimissionen darauf s. Zensuren.
2. Die Strafmittel der Volksschule sind Verweis, event. im
Beisein des Ortsschulinspektors, des Lehrerkollegiums oder des ganzen
Schulkörpers, Strafplätze und Zurücksetzung, Zurüchbehalten und Nach-
arbeitenlassen (s. Strafarbeiten), schriftliche Anzeige an die Eltern und
bei Fruchtlosigkeit aller dieser Mittel körperliche Züchtigung. Die Sch.
erstreckt sich auch auf das Betragen der Schuljugend auf dem Schul-
wege und auf den häuslichen Fleiß. Der Besuch von öffentlichen
Tanzbelustigungen und Schaustellungen, welche die sittliche Reinheit
gefährden können, ist unzulässig, der Besuch von Schankstätten (s. d. ID
nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Der Besuch einzelner Ver-
gnügungsorte kann vollständig untersagt werden. Veranstaltung un-
geeigneter Vergnügungen und Verwendung von Kindern zu öffentlichen
Schaustellungen, Schauspielen oder Musikaufführungen ist, soweit ge-
werbepolizeilich überhaupt zulässig (s. Kinder I 1) und nicht die Orts-
polizeibehörde des Schulorts im einzelnen Falle nach Gehör des
Schulvorstandes Ausnahmen gestattet, verboten. Als Begleiter beim
Wandergewerbe (s. d. 10, insbes. als Schaugegenstand, dürfen Kinder
nicht verwendet werden (Schulges. § 22 1, ABO. vom 25. Aug. 1874
S. 155 § 47, MVO. vom 26. Sept. 1881, Fischer II 349). Welche
Strafe im einzelnen Falle angemessen ist, entscheidet der Lehrer (MV0O.