214 Schuppen — Schutzpocken
vom 5. Dez. 1874, Zeitschr. f. R. XILI 469). Eigenmächtiges Einschreiten
(s. d.) gegen die Sch. ist strafbar. Inwieweit die Sch. einzugreifen
hat, wo an sich gerichtliches Einschreiten zulässig wäre, s. Kinder II.
Besondere Bestimmungen gelten über die Sch. der Fortbildungs-
schule ((. d.).
Schuppen s. Scheunen.
Schürfen. Das Recht, innerhalb bestimmter Grenzen (des Schurf-
feldes) unter Ausschluß jedes Dritten metallische Alineralien aufzusuchen
und zu diesem Zwecke in fremdem Grund und Boden einzuschlagen,
wird von dem Bergamte durch Ausstellung eines Schursscheins erteilt
(Abschn. UI Kap. 1 des Ges. vom 16. Juni 1868 S. 353 und der
A#O. vom 2. Dez. 1868 S. 1294). Die Aussicht über die Schürf-
arbeiten steht in Städten kl. StO. und auf dem Lande den Bürger-
meistern bez. Gemeindevorständen zu (Ges. § 23, A#O. 8S#§ 22, 252,
VO. vom 22. Aug. 1874 S. 125 § 17a). Auf den Rohlenbergbau
leiden diese Bestimmungen keine Anwendung (Ges. § 22). Der Schürfer
hat nach §8 17, 38 des Ges. während der Schürffrist das Vorrecht zum
Muten (s. d.).
Schurfsteuer s. Bergbau II.
Schuttablagerung. Grundstüche, auf denen die Ablagerung
fäulniserregender Stoffe stattgefunden hat, sind vor der Bebauung zu
reinigen; zur Straßenaufschüttung dürfen derartige Stoffe nicht be-
nutzt werden (MVO. vom 30. Sept. 1896, Leipz. Ztg. vom 5. Jan.
1897).
Schützengesellschaften. Das Becht, sich militärisch zu organi-
sieren, Auf= und Umzüge, Reveille und Zapfenstreich zu veranstalten
und bei der Beerdigung von Mitgliedern das Ehrenfeuer abzugeben,
haben nur die eigentlichen Sch., d. i. die Gesellschaften mit ehedem
öffentlichen Charakter. Zur MNeuerrichtung solcher Gesellschaften wird
Genehmigung nicht mehr erteilt. Die bisherigen behalten die Rechte
privatrechtlicher Körperschaften; Streitigkeiten unter ihren Mitgliedern
entscheidet nicht mehr die Verwaltungsbehörde. Dagegen sind bloße
Schießgesellschaften nur berechtigt, Schießübungen abzuhalten; die
sonstigen Rechte der Sch. stehen ihnen nicht oder nur beschränkt zu.
Zu ihrer Errichtung bedarf es der Genehmigung der Kreish., die
Statuten sind nur vom polizeilichen Standpunkte zu prüfen. Die
Rechtsfähigkeit können beide Arten von Gesellschaften künftig nur
nach §§8 21 ff. des Be. erwerben. Bogenschützengesellschaften bedürfen
zu ihrer Errichtung keiner Genehmigung (MVO. vom 6. Aug. 1902,
SWB. 189, Fischer XXV 126). Die Genehmigung zur Führung des
sächs. Wappens in den Vereinsfahnen wird Schießgesellschaften, die
sich nur als Vergnügungsvereine darstellen, in der Regel nicht erteilt
(MV0O. vom 6. Alärz 1903, SWB. 81).
Schutzgebiete s. Kolonialwesen.
Schutzpocken s. Impfwesen.