Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schwachsinnige — Schwurgerichte 215 
Schwachsinnige. Die Landesanstalten für schwachsinnige Kinder 
(zu Großhennersdorf für Knaben, zu Aossen für Mädchen, und Hilfs- 
station Hubertusburg) haben den Zweck, schwachsinnige Kinder zu er— 
ziehen, zur Erwerbsfähigkeit heranzubilden und, soweit nicht bildungsfähig, 
zu verpflegen. Die Aufnahmebedingungen und sonstigen Bestimmungen 
enthält das für diese Anstalten bestehende Regulativ (VO. vom 16. Nov. 
1902 S. 408 mit Regulativ S. 432). Der tägliche Verpflegsatz beträgt 
für gewöhnlich 1,25 M., für sächs. Armenverbände 50 Pf., für nicht- 
sächs. 2 M. (Regulativ §8 22 ff.). Im übrigen s. Landesanstalten. 
Der Aufwand für die Unterbringung armer schwachsinniger Kinder ist 
Armenunterstützung (s. Kinder IV). Für Ausbildung schwachsinniger 
Kinder werden Prämien (s. d.) erteilt. Bon der Aufnahme in die 
Volzksschule (s. Kinder II und in der Regel auch vom Wandergewerbe 
(50. 8 57 a) sind Sch. ausgeschlossen. 
Schwägerschaft s. Verwandtschaft. 
Schwarzwild genießt keine Schonzeit (Ges. vom 22. Juli 1876 
S. 299 § 4 35); s. auch Wildschweine. 
Schwefeldörren sind gewerbliche Anlagen (s. d. D im Sinne von 
§ 16 der G0. 
Schweine s. Fleisch, Biehseuchen, Schlachtviehversicherung, Impf- 
wesen II, Biehtransport. 
Schweizerführer s. Fremdenführer. 
Schwimmunterricht s. Fachunterricht. 
Schwindsucht. Die Anzeigepflicht der Leichenfrauen, Arzte, An- 
stalts= und Haushaltungsvorstände bei jedem Erkrankungs= und Todes- 
fall sowie die Desinfektionspflicht ist eingeführt durch W. vom 29. Sept. 
1900 S. 918. Das vom Beichsgesundheitsamt bearbeitete Merkblatt 
veröffentlicht mit weiteren Ausführungsbestimmungen die MVO. vom 
26. Sept. 1900, SWB. 1901 S. 14. — In Karolagrün stehen der 
Regierung 25 Betten für weibliche Staatsbeamte und ihre weiblichen 
Familienmitglieder zur Verfügung (MVO. vom 17. Dez. 1900, SWB. 
1901 S. 27). Uber die Heilstätte Albertsberg s. SWB. 1897 S. 279. 
Schwurgerichte. Für die Verhandlung und Entscheidung von 
Strafsachen treten bei den Landgerichten periodisch Sch. zusammen. Sie 
bestehen aus 3 richterlichen Mitgliedern und 12 zur Entscheidung der 
Schuldfrage berufenen Geschworenen. Als Urliste für die Wahl der 
Geschworenen dient die Urliste für die Wahl der Schöffen (s. d.). Der 
alljährlich bei dem Amtsgerichte zusammentretende Ausschuß für die 
Wahl der Schöffen hat gleichzeitig die Personen aus der Urliste aus- 
zuwählen, die er zu Geschworenen für das nächste Geschäftsjahr vor- 
schlägt (Vorschlagsliste). Aus der Vorschlagsliste bildet das Landgericht 
in einer Sitzung von 5 Mitgliedern die Jahresliste. Spätestens 2 Wochen 
vor Beginn der Sitzungen wird in öffentlicher Sitzung des Landgerichts, 
an der außer dem Präsidenten 2 Mitglieder teilnehmen, durch Aus- 
losung von 30 Hauptgeschworenen die Spruchliste gebildet. Aäheres
	        
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