220 Selbstgeschosse — Seminare
Stellvertretung ist nur mit Genehmigung des Kultusministeriums und
nur ausnahmsweise zulässig, z. B. wenn der Besitzer als Bevormundeter,
juristische Person, Fiskus usw. sein Interesse nicht persönlich verfolgen
kann (MVO. vom 22. April 1876, SWB. 90, MVO. vom 10. Jan.
1878, Zeitschr. f. R. XIV. 285, MVO. vom 12. Dez. 1889). Sächs.
Staatsangehörigkeit ist für den Besitzer eines s. G. zur Mitgliedschaft
im Schulvorstand nicht erforderlich (MVO. vom 25. April 1882, Fischer
III 214). Uber die Schulanlagen (s. d.) gelten dieselben Bestimmungen,
wie über Kirchenanlagen.
Selbstgeschosse s. Waffen.
Selbsthilfe s. Aotwehr.
Selbstmörder s. Aufhebung.
Selterswasser s. Mineralwässer.
Seminare unterliegen den allgemeinen Vorschriften über höhere
Unterrichtsanstalten (s. d.) und den besonderen Bestimmungen in 88 56
bis 75 des Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 317 und Pkt. 23—30 der
A#O. vom 29. Jan. 1877 S. 43. Die S. haben danach die Aufgabe,
einen für den öffentlichen Schul= und Kirchschuldienst der Volksschule
wohlvorbereiteten Lehrerstand zu beschaffen (Ges. § 56). Zur Aufnahme
wird vollendetes 13. Lebensjahr und die Vorbildung der mittlern Volks-
schule (s. d.) verlangt (Ges. § 57). Der Kurfus wird durch die Schul-
amtskandidatenprüfung (s. d.) beschlossen, doch können Seminaristen
schon vorher als Vikare verwendet werden (s. Hilfslehrer). Soweit der
Raum reicht, wird den Zöglingen freie Station gewährt (Ges. 8§8 61,
62). Lehrer an S. müssen die pädagogische Prüfung (s. Schulamts-
kandidaten IlI) bestanden haben, doch können auch ausgezeichnete Volks-
schullehrer ohne akademische Borbildung Berwendung finden (Ges. § 64).
Die Aufsicht und Verwaltung steht bei den Staatsseminaren dem Kultus-
ministerium zu. Bei dem landständigen S. zu Bautzen, dem Freiherr-
lich von Fletscherschen S. und dem kath. S. zu Bautzen werden
als nächste Aufsichts= bez. als Kollaturbehörden stiftungsgemäß andere
Behörden tätig (Ges. § 67). Mit jedem S. ist eine Seminarübungs-
schule (s. d.) verbunden. — Für Lehrerinnenseminare gelten, soweit
anwendbar, die vorstehenden Bestimmungen gleichfalls, jedoch erfolgt
die Aufnahme nicht vor dem vollendeten 14. Lebensjahre; der RKursus
schließt mit einer Staatsprüfung (Ges. 88§ 68—74). Uber Lehrziel,
Verteilung des Unterrichtsstoffes und Prüfungen bestimmen nach § 10
des Ges. und Pkt. 6 der A#B0O. die Anlagen der A##. von 1877
S. 111 (Lehrerseminare betr.) und S. 126 (Lehrerinnenseminare betr.)
mit den abändernden Bestimmungen über die Zensuren in der Bek.
vom 14. Juni 1890 S. 87. — Zurzeit bestehen 2 Lehrerinnenseminare
(Dresden und Callenberg), 18 evang. Lehrerseminare (Annaberg, Auer-
bach, Bautzen, Borna, Dresden (3), Grimma [2], Löbau, MNossen, Oschatz,
Pirna, Plauen, Mochlitz, Schneeberg, Waldenburg, Zschopau) und das
kath. Lehrerseminar zu Bautzen.