Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

222 Sicherheitspolizei — Singvögel 
behandelt JMB. Jahrg. 1900 S. 77, Jahrg. 1901 S. 83. Uber den 
Sicherheitsstempel s. Urkundenstempel. 
Sicherheitspolizei. In Städten RStO. hat die Verwaltung 
der S. unter persönlicher Leitung und Verantwortlichkeit des Bürger- 
meisters zu erfolgen. Eine Mitwirkung der übrigen Mitglieder des 
Stadtrats tritt nur insoweit ein, als der Bürgermeister einzelne Sachen 
zur kollegialen Beratung zu stellen für angemessen befindet, ohne daß 
er jedoch hierbei an die Ansicht der Mehrheit gebunden ist und seine 
Verantwortlichkeit hierdurch ausgehoben wird. Zur S. in diesem Sinne 
gehören vorzugsweise die Paß= und Fremdenpolizei, die Preßpolizei, 
die Fürsorge für Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung, die Ver- 
anstaltungen für die Sicherheit der Person und des Eigentums, das 
Bettler= und Vagabundenwesen, die Mitwirkung bei der gerichtlichen 
Polizei und die Ausübung der Strafgewalt in allen diesen Beziehungen. 
Die Geschäfte der S. sind von den übrigen hinsichtlich der Akten und 
Registrandenführung, soweit möglich auch der Expeditionsräume ge- 
trennt zu halten (RStO. § 1011, BO. vom 30. Sept. 1856 S. 370 
§§ 10, 11). In Dresden wird die S. in dem vertragsmäßig be- 
stimmten Umfange durch die königl. Polizeidirektion (s. d.), in Leipzig 
und Chemnitz durch besondere städtische Polizeiämter (s. d.) ausgeübt. 
In anderen Städten ist der Polizeiabteilung des Rats die Bezeichnung 
Polizeiamt nicht gestattet (MWB O. vom 5. Alärz 1900, SW. 100). 
Die Gendarmerie (s. d. D hat die S. als ihre vornehmlichste Tätigkeit 
zu betrachten. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über 
Polizeibehörden (s. d.). Durch den Grundsatz der Gewerbefreihei#t 
werden sicherheitspolizeiliche Vorschriften und Verfügungen, welche die 
Ausübung des Gewerbes beschränken, nicht ausgeschlossen (s. Gewerbe 1 1). 
Uber die sonstigen Grenzen der S. s. Polizeigewalt I. 
Sicherheitszünder s. Zündstoffe. 
Sidonienorden, gegründet zum Andenken an die Stammmutter 
der Albertinischen Linie des Hauses Sachsen, Sidonie, wird als Aus- 
zeichnung für vom weiblichen Geschlechte auf dem Gebiete der frei- 
willig helfenden Liebe im Kriege und Frieden erworbene besondere 
Verdienste verliehen. Der Ordensrat ist der für den Verdienstorden 
bestehende. Rückhgabe des Ordens nach dem Tode der Inhaberin 
findet nicht statt (Urkunde vom 14. März 1871 S. 30 nebst Statut). 
Im übrigen s. Orden und Ehrenzeichen. 
Signale s. Eisenbahnwesen II 1. 
Silberwaren s. Goldwaren. 
Silvestergottesdienste bedürfen der Genehmigung des Ephorus 
(s. Gottesdienste). 
Simshöhe s. Gebäudehäöhe. 
Singechöre, kirchliche, s. Kirchschuldienst IV. 
Singspielhallen s. Musikaufführungen. 
Singvögel s. Vogelschutz.
	        
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