222 Sicherheitspolizei — Singvögel
behandelt JMB. Jahrg. 1900 S. 77, Jahrg. 1901 S. 83. Uber den
Sicherheitsstempel s. Urkundenstempel.
Sicherheitspolizei. In Städten RStO. hat die Verwaltung
der S. unter persönlicher Leitung und Verantwortlichkeit des Bürger-
meisters zu erfolgen. Eine Mitwirkung der übrigen Mitglieder des
Stadtrats tritt nur insoweit ein, als der Bürgermeister einzelne Sachen
zur kollegialen Beratung zu stellen für angemessen befindet, ohne daß
er jedoch hierbei an die Ansicht der Mehrheit gebunden ist und seine
Verantwortlichkeit hierdurch ausgehoben wird. Zur S. in diesem Sinne
gehören vorzugsweise die Paß= und Fremdenpolizei, die Preßpolizei,
die Fürsorge für Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung, die Ver-
anstaltungen für die Sicherheit der Person und des Eigentums, das
Bettler= und Vagabundenwesen, die Mitwirkung bei der gerichtlichen
Polizei und die Ausübung der Strafgewalt in allen diesen Beziehungen.
Die Geschäfte der S. sind von den übrigen hinsichtlich der Akten und
Registrandenführung, soweit möglich auch der Expeditionsräume ge-
trennt zu halten (RStO. § 1011, BO. vom 30. Sept. 1856 S. 370
§§ 10, 11). In Dresden wird die S. in dem vertragsmäßig be-
stimmten Umfange durch die königl. Polizeidirektion (s. d.), in Leipzig
und Chemnitz durch besondere städtische Polizeiämter (s. d.) ausgeübt.
In anderen Städten ist der Polizeiabteilung des Rats die Bezeichnung
Polizeiamt nicht gestattet (MWB O. vom 5. Alärz 1900, SW. 100).
Die Gendarmerie (s. d. D hat die S. als ihre vornehmlichste Tätigkeit
zu betrachten. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über
Polizeibehörden (s. d.). Durch den Grundsatz der Gewerbefreihei#t
werden sicherheitspolizeiliche Vorschriften und Verfügungen, welche die
Ausübung des Gewerbes beschränken, nicht ausgeschlossen (s. Gewerbe 1 1).
Uber die sonstigen Grenzen der S. s. Polizeigewalt I.
Sicherheitszünder s. Zündstoffe.
Sidonienorden, gegründet zum Andenken an die Stammmutter
der Albertinischen Linie des Hauses Sachsen, Sidonie, wird als Aus-
zeichnung für vom weiblichen Geschlechte auf dem Gebiete der frei-
willig helfenden Liebe im Kriege und Frieden erworbene besondere
Verdienste verliehen. Der Ordensrat ist der für den Verdienstorden
bestehende. Rückhgabe des Ordens nach dem Tode der Inhaberin
findet nicht statt (Urkunde vom 14. März 1871 S. 30 nebst Statut).
Im übrigen s. Orden und Ehrenzeichen.
Signale s. Eisenbahnwesen II 1.
Silberwaren s. Goldwaren.
Silvestergottesdienste bedürfen der Genehmigung des Ephorus
(s. Gottesdienste).
Simshöhe s. Gebäudehäöhe.
Singechöre, kirchliche, s. Kirchschuldienst IV.
Singspielhallen s. Musikaufführungen.
Singvögel s. Vogelschutz.