Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landtagsabschied 19 
S. 1365 und Landtagsordnung vom 12. Okt. 1864 S. 378. Hiernach 
wird der L. vom König eröffnet und entlassen (VU. 8 117). Beide 
Kammern verhandeln getrennt und haben je 1 Kuriatstimme (Vl. 
§ 121). Zur Beschlußfähigkeit wird in beiden Kammern die An- 
wesenheit der Hälfte gefordert. Mit Ausnahme von Verfassungsände- 
rungen, Ablehnung von Bewilligungen und Verwerfung von Gesetzes- 
vorschlägen werden die Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt 
(Vl. § 128, Landtagsordnung §§ 18—22 und Ges. von 1868 III). 
Der Verkehr der Regierung mit den Ständen erfolgt, abgesehen von 
Aktenmitteilungen, Auskunftserteilungen usw. an die Minister (s. Re- 
gierungskommissare), durch das Gesamtministerium. Mit anderen Be- 
hörden haben die Stände unmittelbar nicht zu verkehren (Vl. 8§ 133, 
Landtagsordnung 88 28, 29). Die Sitzungen der Kammern sind in 
der Regel öffentlich, müssen aber bei Eröffnungen und Vorlagen der 
Staatsregierung auf deren Antrag, im übrigen auf Antrag von min- 
destens 14 der anwesenden Kammermitglieder geheim gehalten werden 
(Vl. § 135, Landtagsordnung §8 11, 12). Uber die Verhandlungen 
werden durch die Sekretäre der Kammern Protokolle aufgenommen 
(Landtagsordnung § 25). Die Regierung sorgt für stenographische 
N6iederschriften (Landtagsordnung 8 11 2). Von den Landtagsmit- 
teilungen geht den Amtsh. ein Exemplar kostenfrei zu (MVO. vom 
12. Okt. 1875). Wahrheitsgetreue Berichte sind, soweit nicht aus dem 
Zusammenhange der Debatte losgelöst, von jeder Verantwortung frei 
(s. Presse Il). Der durch den L. entstehende Aufwand wird aus der 
Staatskasse gedeckt. Die Mitglieder der zweiten Kammer und von 
den Mitgliedern der ersten Kammer die 8 Bürgermeister, die gewählten 
Großgrundbesitzer, die 5 vom König frei Gewählten und der Super- 
intendent zu Leipzig erhalten, soweit sie am Orte des Landtags wesent- 
lich wohnen, 6 M., andernfalls 12 Ml. Tagegelder, Reisekosten nach 
Höhe von 2 M. für je 5 Kilometer von der nächsten Eisenbahnstation 
und genießen freie Eisenbahnfahrt (Ges. vom 30. Juni 1902 S. 247). 
Ihre Geschäftsordnung stellt jede Kammer selbst auf (Landtagsordnung 
§ 1). Die übrigen Bestimmungen betreffen die Legislaturperiode (s. d.), 
die Landtagsvertagung (s. d.), die Kammerauflösung (s. d.), den Land- 
tagsabschied (s. d.), das ständische Beschwerde= (s. d.), Petitions= (s. d.) 
und Interpellationsrecht (s. d.), das Vereinigungsverfahren (s. d.), 
die ständischen Schriften (s. d.), das ständische Archiv (s. d.), die 
ständischen Deputationen (s. d.), die Zwischendeputationen (s. d.) und 
die Kammerpräsidenten (s. d.). — Während des L. dürfen im zwei- 
meiligen Umkreise von seinem Sitze öffentliche Versammlungen unter 
freiem Himmel nicht abgehalten werden (Ges. vom 22. Mçov. 1850 
S. 264 8 15). 
Landtagsabschied. Die Ergebnisse des Landtags werden in 
dem L., einer vom ZKönig vollzogenen und in der Gesetzsammlung 
aufzunehmenden förmlichen Urkunde, zusammengefaßt (Vl. 8 119). 
2“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.