226 Sonntagsruhe
sind tunlichst innerhalb der zugelassenen Geschäftszeit vorzunehmen.
Ortsgesetzliche Regelung in den größeren Städten ist wünschenswert
(RVO. vom 28. März 1892 S. 339, AVO. vom 28. März 1892 S. 28
8 60, MVDOD. vom 28. Jan., 17. Mai und 25. Okt. 1892, Fischer XIII
219, 296, XIV 199, SWB. 105, 209, MVO. vom 30. März 1893, SWB. 75)
Die Frage, inwieweit die landesrechtlichen Bestimmungen neben den
reichsrechtlichen fortgelten, wie die reichsrechtlichen 5 Stunden hiernach
zu legen sind, und die noch zulässigen Ausnahmen ordnet im einzelnen
MVDO. vom 17. Mai 1892 (Fischer XIII 296), und zwar für Fleisch-
waren (s. d.) in Pkt. A und F, für Milch in Pkt. B, für Butter, Sahne,
Käse, Eier und Grünwaren in Pkt. C, für Brennmaterial in Pkt. D,
für Bachwaren (s. d.) in Pkt. E, für „andere Eß= und Trinkwaren“
sowie für Kolonialwaren in Pkt. G, für Wein und Mineralwasser in
Pkt. H, für Tabak und Zigarren in Pkt. K, für Roheis und lebende
Blumen (s. Blumenhandel) in Pkt. M, für Spedition und Kommission
(s. Fahrverkehr) in Pkt. N, für Verlag, Verkauf und Spedition von
Zeitungen (s. Presse III) in Pkt. O, für Auktionen (s. d.) in Pkt. P, für den
Marktverkehr (s. Jahrmärkte) in Pkt. C. Der Handel mit Delikatessen darf
in den Materialwarengeschäften zu derselben Zeit stattfinden wie in
den Delikatessengeschäften. Die Bestimmung, daß das Offenhalten des
Ladens sich nach dem vorwiegenden Charakter des Geschäfts richte, ist
unzulässig (MVO. vom 12. Mai 1900, Fischer XXI 317, Reger
2. Erg. Bd. 22).““ Der Handel von Ortseingesessenen mit gewissen
Aahrungs-- und Genußmitteln (warmen Würstchen usw.) auf öffentlichen
Straßen und Plätzen darf nur bei einem wirtlichen Bedürfnisse der
Bevölkerung (nicht bloß der Spaziergänger usw.) über 5 Stunden
ausgedehnt werden (MWV O. vom 22. Juli 1892, Fischer XIII 346,
SW. 143). Licht unter Handel im vorliegenden Sinne fällt der
Gewerbebetrieb der Gast= und Schanbwirte, der Apotheker und der
Verkehrsgewerbe, während zum Handel außer der Spedition und
Kommission auch die Pachker, Träger, Markthelfer usw. zu rechnen
sind (obige MVO. vom 17. WMai 1892). Die landesgesetzliche Bestim-
mung, daß geringfügige Versteigerungen und Verpachtungen bedingt
zulässig sind, gilt fort. Weitere Bestimmungen gelten dem Gewerbe-
betrieb mit Automaten (s. d.) und in Obsthütten (s. Branntweinschank).
Auf Kontorarbeiten bezieht sich das landesrechtliche Berbot des öffent-
lichen Handels nicht; sie sind daher für Gehilfen innerhalb der reichs-
gesetzlichen 5 Stunden, für die Geschäftsinhaber unbeschränkt gestattet
(MV0O. vom 6. Okt. 1889, Fischer XXI 47). Im Wandergewerbe ist
der Sonntagsbetrieb nur den in §8§ 55 4, 42b genannten Gewerbe-
treibenden (Schaustellern, Musikanten usw.) gestattet (HGO. 8 55a).
Soweit nach dem Vorstehenden Gehilfen und Lehrlinge an Sonn= und
Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen, hat der Betrieb in offenen
Verkaufsstellen überhaupt zu ruhen und sind die Schaufenster ge-
schlossen zu halten (s. Ladenschluß 1 und 3).