Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Sparkassen 233 
der Aufsichtsbehörde gestellt, also der Anfechtungsklage entzogen (OVe. 
10. Sept. 1902 1 S 218). 
7. Besteuerung, Gemeinnützigkeit. Aach Ansicht des Alini-- 
steriums sind die S. gemeinnützige, nicht dem Erwerb dienende Unter- 
nehmungen und als solche den Vorschriften über die Sonntagsruhe im 
Handelsgewerbe nicht unterworfen (MWVO. vom 31. Aug. 1892, Fischer 
XIV 58). Dagegen hat das O##. Spartkassenverbände, weil nicht 
zu den gemeinnützigen Vereinen gehörig, für gemeindeanlagenpflichtig 
erklärt (OV. 18. April 1901 II 8 44 und 9. Juli 1903 II s 109, 
Jahrb. 1 65) und erkannt, daß Gemeindesparkassen, soweit sie Uber- 
schüsse ergeben, als Bestandteile des Gemeindevermögens zur Staats- 
einkommensteuer beizutragen haben (s. Gemeindevermögen IV, insbes. 
OVG. vom 30. Jan. 1902 II S 15 und 10. Febr. 1902 II 8 31, Jahrb. 
II 154, SWB. 265), wobei zu den steuerpflichtigen Uberschüssen auch 
die Rüchlagen zum Meservefonds gerechnet worden sind (O#. 15. Jan. 
1903 II 8 245). Ein Sparverein für Konfirmanden, dessen Zweck nicht 
auf regelmäßige Verteilung von Uberschüssen gerichtet war, ist nach 
§ 4b des Einkommensteuerges. (s. Juristische Personen III 1 b) nach 
Höhe seines Einkommens aus sonst werbend angelegtem Vermögen für 
beitragspflichtig erklärt worden (OVG. 16. März 1903 II S 260);“ 
s. auch Gemeinnützigkeit und oben 6. 
* In Preußen sind Spar= und Darlehnsvereine gewerbesteuerpflichtig, 
wenn sie Gewinn verteilen, Rabattsparvereine dagegen nicht (Preuß. O., 
Jur.-Ztg. VI 239, 511, PVB. XXIII 7754). 
8. Eigentum und Verpfändung der Spartassenbücher. 
Die Sparkassenbücher gehören zu den Inhaberpapieren des § 808 B ., 
bei denen die Kassenverwaltung durch Leistung an den Buchinhaber 
befreit wird, aber zur Zahlung an denselben nicht verpflichtet ist. Das 
Eigentum an dem Buche kann durch Abtretung der Forderung, also 
nach den Bestimmungen in § 398 BB. erworben werden. Seine 
Verpfändung ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner 
anzeigt. Eine Pfändung nach den Vorschriften für bewegliche Sachen 
ist wirkungslos; die Möglichkeit der Verpfändung der Urkunde als 
solche ist nicht ausgeschlossen, und hat die Wirkung, daß der Forde- 
rungsinhaber sie auf Grund seines Eigentums vindizieren kann (OL#. 
29. Nov. 1901, 24. Febr. und 30. Okt. 1902, Sächs. Archiv XII 228, 
XIII 92, Annalen XXIV. 433). 
9. Das Sparmarkensystem wird vom Milinisterium unter der 
Bedingung genehmigt, daß die Art des Markenverkaufs, die Gemeinde- 
garantie, die Annahme der Sparmarkenbeträge in Sparkassenbüchern, 
die Verzinsung, der Aichtersatz verlorener Marken und das Verfahren 
mit den an die S. zurüchgelangten Marken im Regulativ geregelt 
und der Regulativauszug auf der Sparmarke abgedruckt wird (MUV. 
vom 25. Jan. und 15. Alärz 1883 Mr. 2990 und 672 III A, Muster- 
entwurf im SWB. 1883 S. 135).
	        
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