Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

234 Spediteure — Sperlinge 
10. Rechnungsführung, Abersichten. Das Rechnungsjahr 
ist mit dem Kalenderjahre zu schlietzen. Bis spätestens den 31. März 
jeden Jahres sind statistische Ubersichten nach vorgeschriebenem Formulare 
in 3fachen Exemplaren an die Kreish. einzureichen, die je 1 Exemplar 
an das Ministerium des Innern und an das Statistische Bureau ab- 
zugeben hat (Z8B. 1870 S. 89, SWB. 1870 Mr. 51 und 1875 S. 229, 
MVDO. vom 24. Dez. 1887 und 30. Juni 1888, Fischer IX 352, 353). 
Auf Veranlassung des Ministeriums ist beim Statistischen Bureau eine 
Anleitung zur Buch= und Rechnungsführung für kleinere S. ausge- 
arbeitet worden und von dort zu beziehen. Die Wertpapiere sind in 
der Bilanz, wenn der Kurswert den Einkaufspreis übersteigt, nach dem 
letzteren, und wenn dieser höher ist, nach dem Kurswerte einzustellen 
(MWVO. vom 8. Febr. 1881 zu Ar. 187 III A, 14. Sept. 1881 zu 
Nr. 2071, 1. Juli 1892 und 20. Dez. 1900, SWB. Jahrg. 1892 S. 147, 
Jahrg. 1901 S. 39). 
11. Sonstiges. Zu den Kosten der Handels= und Gewerbe- 
kammern haben die S. beizutragen, wenn ihre Uberschüsse nicht zum 
Reservefonds und zur Vermehrung der den Einlegern gewährten Vor- 
teile verwendet werden (MVO. vom 7. Mai 1885 Ar. 414 II P. 
Schulsparkassen (s. d.) sind als Gemeindesparkassen zu behandeln. 
Spediteure s. Fahrverkehr. 
Speisewirtschaften ohne Ausschank bedürfen Reiner Genehmi- 
gung, s. Schankwesen 1 1; über die Sonntagsruhe s. Schankwesen 1 7. 
Spekulationsgewinn. Nach den Grundsätzen über das gewerb- 
liche Einkommen (s. Gewerbesteuern II 1) werden zur staatlichen Ein- 
kommensteuer diejenigen veranlagt, die durch gewerbsmäßigen An= und 
Verkauf von Grundstüchen, Häusern, Wertpapieren usw. einen S. zu 
erzielen suchen (Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 8 61 1). Uber die 
hiernach steuerpflichtige Grundstüchsspekulation s. d. Uber den Handel 
mit Wertpapieren hat das O. eine grundsätzliche Entscheidung noch 
nicht getroffen; in einem Falle, in dem die Spekulationsabsicht zu- 
gegeben worden war, wurde jedoch die Einstellung des erzielten Ge- 
winns als gewerbliches Einkommen nicht beanstandet (OV. 4. Dez. 
1902 II S8 233).5 Über die Besteuerung des Emissionsagios s. d. Die 
privat-, stempelsteuer= und börsenrechtlichen Bestimmungen über Börsen- 
spekulation und Differenzhandel s. unter Börse, Glücksspiel II, IV, 
Reichsstempel. 
Die preuß. Gesetzgebung hierüber liegt etwas anders (Preuß. O#b. 
6. Febr. und 9. * 1901, Jur.-Ztg. VII 79, PVB. XXIII 306, Friedberg im 
Verwaltungsarchiv XI 558). 
Sperlinge sind von den Bestimmungen in § 1 des Ges. vom 
22. Juli 1876 über den Vogelschutz (s. d.) insofern ausgenommen, als 
sie in Häusern und Gärten von den Besitzern gefangen und ohne Ge- 
brauch des Schießgewehrs getötet, soweit sie in Obstpflanzungen, Gärten 
und bestellten Ackern Schaden anrichten, von den Jagdberechtigten
	        
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