Staatsdienst 241
diener. Aicht als Staatsdiener sind dagegen zu betrachten Hofbeamte,
diejenigen, die mit dem Staate lediglich in einem Vertragsverhältnisse
stehen, die nur vorübergehend Angestellten, die Geistlichen und Lehrer
an nicht ausschließlich vom Staate unterhaltenen Anstalten usw. (Ges.
von 1835 §§ 1, 2 und 15. Febr. 1896 S. 26).
II. Anstellung, Verpflichtung. Die Anstellung als Staatsdiener
ist erst nach Ablauf von 2 Jahren als unwiderruflich anzusehen;
nur die Anstellung als richterlicher Beamter ist sofort unwiderruflich.
Staatsdiener, deren Amtsverrichtungen eine höhere wissenschaftliche
Ausbildung nicht beanspruchen, können gegen vierteljährliche Kün-
digung angestellt werden (Ges. §58 4, 5). Jeder Staatsdiener ist für
seine Dienstleistungen verantwortlich. Für die Befolgung von An-
ordnungen seiner Vorgesetzten trifft ihn kheine Verantwortung, so-
bald er seine Bedenken gegen ihre Gesetzmäßigkeit der vorgesetzten
Behörde angezeigt hat. Die Staatsdiener sind auf die Verfassung,
auf Treue und Gehorsam gegen den Rönig, gewissenhafte Pflicht-
erfüllung und Beobachtung pflichtmäßiger Verschwiegenheit nach den
allgemeinen Vorschriften über die Verpflichtung (s. d.) in Pflicht zu
nehmen. Bei Versetzung bedarf es, wenn nicht auf Anordnung der
Anstellungsbehörde von einem neuen Bestallungsakte überhaupt ab-
gesehen wird, nur des Hinweises auf den bereits geleisteten Eid (VI.
§8 43, 139, Ges. von 1835 § 7. VO. vom 20. Jan. 1879 S. 53
§8 5, 7). Uber die Verleihung der Staatsdienereigenschaft ist ein Be-
stallungsdekret (s. d.) auszufertigen. Für die Anstellung und die Auf-
besserung des Diensteinkommens sind Gebühren nicht in Ansatz zu
bringen (VO. vom 8. Mlai 1872 S. 230).
III. Aufrücken, Versetzung. Kein Staatsdiener hat Anspruch
auf Aufrüchung in höhere Stellen oder höhere Gehalte; nur die wirk-
lichen Mitglieder der Kollegialbehörden rücken nach der BReihenfolge
ihrer Anstellung auf, sofern nicht zu höheren Stellen eine besondere
Befähigung erforderlich ist (Ges. von 1835 8 8). Mitglieder des OL#.
rüchen ausnahmslos nach dem Dienstalter auf, Mitglieder der Land-
gerichte und Amtsrichter dagegen nur in der untersten Gehaltsgruppe
(Hes. vom 1. AMärz 1879 S. 59 § 16, 1. NAärz 1882 S. 63 und
5. März 1892 S. 76). Auch die Bäte des OV. rückhen in den Ge-
haltsklassen nach dem Dienstalter auf; das Aufrücken in höhere Dienst-
stellen ist nicht an das Dienstalter gebunden. Uber ihre Versetzung gilt
dasselbe, wie für richterliche Beamte (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486
§8 54, 8). Im übrigen kann jeder Staatsdiener aus Verwaltungsrüch-
sichten oder infolge organischer Einrichtungen gegen Gewährung seines
bisherigen Diensteinkommens, event. von Umzugskosten (s. d.), versetzt
werden. Versetzung auf Stellen mit geringerem Einkommen oder mit
tieferer Rangstellung kann, abgesehen von den über die Milinister (s. d.)
geltenden Bestimmungen, nur unter den Voraussetzungen erfolgen,
unter denen die Entlassung ohne Pension zulässig ist (Ges. von 1835
von der Mosel, Verwaltungsrecht. II. 16