Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

244 Staatsdienst 
beträgt 8, 100 — W 10o des im letzten Jahre bezogenen Diensteinkommens, 
wobei das Diensteinkommen nach § 10 des Ges. von 1835 (s. o. IV) zu be- 
rechnen ist. Bei einem Diensteinkommen von mehr als 12000 M. ist 
der überschießende Betrag nur zur Hälfte in Anrechnung zu bringen. 
Wegen im Dienste erlittener Unglücksfälle oder, sofern die Pension 
den Betrag von 2000 Ml. nicht übersteigt, bei dringendem Bedürfnisse 
kann eine Erhöhung bis zu #/100 des Diensteinkommens erfolgen (Ges. 
von 1876 §§ 38, 39). Staatsdiener, die vor dem 15. Oktober 1848 
angestellt worden sind, behalten rüchksichtlich des zu diesem Zeitpunkte 
bezogenen Teils ihres Diensteinkommens die ihnen nach den früheren 
Bestimmungen etwa zustehenden günstigeren Pensionsansprüche (8 40). 
Ist der Pensionierung Wartegeld (s. d.) vorausgegangen und während 
der Wartegeldzeit der Gehalt der Stelle erhöht worden, so ist die 
Pension vom erhöhten Gehalte zu berechnen (Ges. vom 15. Juni 1874 
S. 69 § 4). Die Pensionen gewesener Staatsdiener sind erhöht worden 
durch Ges. vom 16. April 1892 S. 86. Die sonstigen Bestimmungen 
enthält Ges. vom 3. Juni 1876 S. 239 §S§ 40—47 und 7. Nlärz 
1835 S. 169 §8 36 2, 3, 37, 51, 52. Hiernach ist u. a. bestimmt: 
Die Pension ruht oder fällt weg, soweit der Pensionierte durch 
anderweite Anstellung im öffentlichen oder Privatdienst ein Ein- 
kommen oder eine Pension erwirbt, die unter Hinzurechnung der bis- 
herigen Pension das frühere Diensteinkommen, im Zweifel also den 
baren Gehalt (s. o. IV) übersteigt (Ges. von 1876 § 41, O. 30. April 
1903 II 8 67). Von der Anstellung im Gemeindedienste ist daher 
dem Finanzministerium Anzeige zu erstatten (s. Gemeindebeamte 1 2). 
Dienstentlassung im Wege des Disziplinarverfahrens hat Verlust des 
Pensionsanspruchs zur Folge, bei besonderer Bedürftigkeit kann jedoch 
ein Teil der Pension gewährt werden (Ges. von 1876 § 35), wenn 
die Entlassung nicht infolge von Kündigung erfolgt ist (Beschluß des 
Gesamtministeriums vom 20. Dez. 1892, Fischer XIV 206). Infolge 
von Verbrechen und Vergehen von Pensionären erfolgt Pensions- 
entziehung unter den in § 47 des Ges. von 1876 ausgesprochenen 
Voraussetzungen nach den Vorschriften über das Disziplinarverfahren 
([. d.). Die Pensionsgesuche sind bei der Dienstbehörde anzubringen 
und mittels gutachtlichen Berichts der vorgesetzten Behörde vorzulegen 
(AVO. vom 7. Aärz 1835 S. 194 88 7, 8). Abzüge zum Staats- 
pensionsfonds finden nicht mehr statt (Ges. vom 1. Febr. 1890 S. 23). 
Die Vorschriften für die Gerichte sind zusammengestellt in § 165 der 
Gesch.O. 
2. Witwen und Waisen haben den Gnadengenuß (s. d.) und 
eine jährliche Pension zu beanspruchen (Ges. von 1835 § 38). Aus- 
genommen sind die Hinterlassenen der ohne Pension freiwillig abge- 
tretenen, der entlassenen oder entsetzten Staatsdiener, sofern nicht die 
Entlassung mit Pensionsgewährung erfolgt ist. Ausgenommen sind 
ferner diejenigen Hinterlassenen, die infolge erlittener Zuchthausstrafe.
	        
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