Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Staatsdienst 245 
Korrektionshaft oder wegen sittenlosen Lebens wiederholt erlittener 
Polizeistrafe für unwürdig zu erachten sind, Hinterlassene aus einer 
während des letzten Krankenlagers oder während des Pensionsstandes 
des Staatsdieners geschlossenen Ehe, Witwen, die 25 Jahre jünger 
als der verstorbene Staatsdiener sind und ihn erst nach seinem 
65. Lebensjahre geheiratet, Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits er— 
füllt haben usw. (Ges. von 1835 88 389, 42, 46 und von 1876 8 36). 
Vom Eintreten eines dieser Unwürdigkeitsgründe ist dem beteiligten 
Ministerium ungesäumt Anzeige zu erstatten (MVO. vom 7. Juni 1880). 
8 391 des Ges. von 1835 hat nur die disziplinelle Entlassung und 
Entfernung, nicht den Fall von § 9 des Ges. von 1876 (Unterstützung 
wegen Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit) im Auge. Die Hinter- 
lassenen haben daher auch dann Anspruch auf Pension, wenn der 
Staatsdiener vor erlangter Pensionsberechtigung unter Gewährung 
einer Unterstützung in den Ruhestand getreten ist (OV G. 31. Mai 1902 
1 8 78, Jahrb. III 32). Auch Hinterlassenen der nur vertragsmäßig, 
nur vorübergehend usw. angestellten, nicht als eigentliche Staats- 
diener zu betrachtenden Personen kann eine jährliche Unterstützung be- 
willigt werden, wenn diese Beamten durch gefährliche dem Staate ge- 
leistete Dienste ihr Leben zum Opfer gebracht haben (Ges. von 1835 
§§ 2, 49). Endlich steht der Pensionsanspruch auch den Hinterlassenen 
von Peichsbeamten zu, die sächs. Staatsangehörige waren (Ges. vom 
12. Febr. 1870 S. 40 und 9. April 1872 S. 91 § 3, Bes. vom 
20. April 1881 S. 35 § 23). Die Pension wird nach dem vom 
Staatsdiener zuletzt im wirklichen Dienste bezogenen Diensteinkommen 
berechnet und beträgt für Witwen ½ desselben, mindestens aber 60 M., 
für jedes Kind, so lange die Mutter lebt, /5, nach deren Tode 3/10 
der Witwenpension, jedoch ersterenfalls mindestens 30, letzterenfalls min- 
destens 45 Ml (Ges. vom 9. April 1872 S. 91 § 1 und, soweit hierdurch 
nicht erledigt, Ges. von 1835 § 43). Für Hinterlassene der vor dem 
1. Januar 1874 verstorbenen oder an diesem Tage bereits pensionierten 
Staatsdiener sind diese Sätze um 10—20% erhöht worden (Ges. vom 
15. Juni 1874 S. 69 §§ 2, 3). Eine weitere Erhöhung erfolgte durch 
Ges. vom 16. April 1892 S. 86. Ist der Pensionierung Wartegeld 
vorausgegangen und während der Wartegeldzeit der Gehalt der Stelle 
erhöht worden, so ist die Pension vom erhöhten Gehalte zu berechnen 
(Ges. von 1874 § 4). Für Hinterlassene der in den Reichsdienst ein- 
getretenen sächs. Staatsangehörigen (s. o.) ist rüchksichtlich der Pensions- 
sätze nichts geändert (§ 3). Uber Anfangs= und Endpunkt, Prüfung 
und Beweis des Pensionsanspruchs (Beibringung von Trau= bez. Tauf- 
scheinen usw.) bestimmen §§ 44 und 46 des Ges. von 1835, 8§8§ 7—9 
der AVO. vom 7. Nlrz 1835 S. 194. Die Hinterlassenen von Be- 
amten, die infolge eines erlittenen Unfalls gestorben sind, erhalten Sterbe- 
geld und Rente nach Maßgabe des Unfallfürsorgeges. vom 1. Juli 1902 
S. 248. Die Bestimmungen für die Gerichte gibt Gesch.O. 8 167.
	        
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