Staatsfinanzen 247
regeln, insbes. Staatsanleihen können, falls die rechtzeitige Einberufung
einer außerordentlichen Ständeversammlung nicht möglich ist, vorbehält-
lich der Genehmigung durch die nächste Ständeversammlung vom
Könige vorläufig verfügt werden (Ges. vom 5. Mai 1851 S. 122
§8 2, 4—8). Um die Regierung für unvorhergesehene Fälle mit den
erforderlichen außerordentlichen Hilfsmitteln zu versehen, besteht ein
Reservefonds, der jedesmal neu bewilligt wird (Vll. § 106). Die
Stände sind verpflichtet und berechtigt, über die Erhaltung des Staats-
gutes und des königl. Hausfideikommisses (s. d.) zu wachen (Bl. § 108).
Die Kontrolle über den gesamten Staatshaushalt wird im Wege der
Revision, Superrevision und Justifikation durch die Oberrechnungs-
kammer (s. d.) ausgeübt, während der Ausführung des Etats aber
dadurch, daß die Ausführungsbehörden vor einer Uberschreitung die
Entschließung der vorgesetzten Behörde einzuholen haben (Landtags-
abschied vom 7. Juni 1902 S. 237 I110. Die Bestimmungen über
die Einrichtung des Staatsrechnungswesens, insbes. über Einnahme
und Ausgabe von Staatsgeldern, Ab= und Zugang von Staatsgut,
über Geld= und Naturalrechnungen, durch welche die Ausführung des
festgestellten Staatshaushaltes dargetan werden soll, gibt MWVO. vom
1. Okt. 1900. Der Staatshaushaltetat zerfällt in einen ordentlichen
und außerordentlichen. Der ordentliche behandelt die Uberschüsse in
21 Kapiteln: 1. Forsten, 2. Domänen und Intraden, 3. Ralkwerke,
4. Weinberge und Kellerei, 5. Hofapotheke, 6. Elsterbad, 7. Leipziger
Zeitung, 8. Porzellanmanufaktur, 9. Steinkohlenwerk Zaucherode,
10. Braunkohlenwerk Kaditzsch, 11. fiskalische Hüttenwerke bei Frei-
berg, 12. fiskalische Erzbergwerke bei Freiberg, 13. Blaufarbenwerk
Oberschlema, 14. staatliches Fernheiz= und Elektrizitätswerk zu Dresden,
15. Alnze, 16. Staatseisenbahnen, 17. Landeslotterie, 18. Lotterie-
darlehnskasse, 19. Einnahmen der allgemeinen Kassenverwaltung,
20. direkte Steuern, 21. Zölle und Verbrauchsabgaben. Die übrigen
97 Kapitel bilden den Etat der Zuschüsse. Für die letzte Finanz-
periode (1902, O03) ist die Gesamteinnahme und zausgabe des ordent-
lichen Staatshaushalts auf 324 922 859 M., der außerordentliche Etat
auf 64 170761 M. festgestellt worden (Finanzges. vom 6. Juni 1902
S. 140 § 1). Die Steuern zerfallen nach dem Etat in die direkten
Steuern und die Zölle und Verbrauchssteuern. Die direkten Steuern
([. d.) gliedern sich in die Grundsteuer (s. d. 10, die Einkommensteuer
(s. d.), die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen (s. Gewerbe-
steuern II 3), den Urkundenstempel (s. d.) und die Erbschaftssteuer (s. d.).
Dazu kommt vom Jahre 1904 ab die Ergänzungssteuer (s. d.). Die
Zölle und Verbrauchssteuern bestehen in den Einnahmen aus den
Reichsabgaben (s. Reichssteuern) und in den „privaten sächs. Abgaben“.
Als solche werden nur die Schlachtsteuer, die Ubergangsabgabe und Ver-
brauchsabgabe von Fleischwerk aufgeführt (s. indirebte Steuern). Uber
das Verhältnis zum BReichshaushalt s. BReichsfinanzen, Reichssteuern.