Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

248 Staatsfinanzen 
II. Staatsgut. Das Staatsgut, von dem das königl. Haus- 
fideikommiß (s. d.) und das Privatvermögen des Königs (s. d.) zu unter- 
scheiden ist, und zu dem auch die dem Könige zur freien Benutzung 
vorbehaltenen königl. Schlösser (s. d.) und die von ihm auf Lebenszeit 
übernommenen Domänen (s. d.) gehören, geht auf den jedesmaligen 
Thronfolger über, ist stets in seinen wesentlichen Bestandteilen zu er- 
halten, darf ohne Einwilligung der Stände weder durch Veräußerungen 
gemindert noch belastet werden und ist mit Ausschluß der Schlösser der 
Aufsicht des Finanzministeriums unterstellt (Vu. 8## 16—19, 108, BO. 
vom 7. Nov. 1831 S. 323 Pkt. 4 B 17). 
III. Staatsschulden. Zur Tilgung und Verzinsung der Staats- 
schulden sind die sichersten Staatseinkünfte bestimmt. Sämtliche Staats- 
schulden stehen unter Gewähr der Regierung und der Stände (Ges. 
vom 29. Sept. 1834 S. 209 §8 5, 6). Staatsanleihen bedürfen ständischer 
Genehmigung, zu deren Erlangung in dringenden Fällen eine außer- 
ordentliche Ständeversammlung einzuberufen ist. Sollten die Verhält- 
nisse diese Einberufung nicht gestatten, so darf der König unter Ver- 
antwortlichkeit sämtlicher Minister auch ohne ständische Genehmigung 
eine Anleihe aufnehmen, hat jedoch diese Genehmigung beim nächsten 
ordentlichen Landtage unter Nachweis der Verwendung einzuholen 
(Ges. vom 5. Mai 1851 S. 122 § 8). Zur Verzinsung und Tilgung 
der Staatsschulden besteht die Staatsschuldenkasse. Ihre Verwaltung 
erfolgt unter Oberaufsicht des Finanzministeriums durch einen ständischen 
Ausschuß mit Hilfe der von ihm ernannten, vom Könige bestätigten 
Beamten. Der Ausschuß besteht aus 5 ständigen Mitgliedern und 
ebensoviel Stellvertretern und hat Jahresrechnungen abzulegen, die von 
der Oberrechnungskammer (s. d.) geprüft und dem nächsten ordentlichen 
Landtage zur Richtigsprechung vorgelegt werden. Die Zinsscheine und 
Zinsleisten werden von einem Mitgliede des Ausschusses vollzogen und 
vom Buchhalter gegengezeichnet. Die Namen der Ausschußmitglieder 
und des Buchhalters sind zu diesem Zwecke öffentlich bekannt zu machen 
(Vll. § 107, Ges. vom 29. Sept. 1834 S. 209 und 3. Nçov. 1848 
S. 402, VBO. vom 4. April 1877 S. 193 § 12, Ges. vom 18. Jan. 
1882 S. 3). Die fälligen Zinsscheine sind von den Zoll-, Steuer-, 
Forstämtern und Bezirkssteuereinnahmen jeder Zeit an Geldes Statt 
anzunehmen (M. vom 14. Okt. 1854, 27. Aug. 1864, 6. Febr. 1871 
und 15. März 1878). Durch Ges. vom 6. Juni 1876 S. 235 ist das 
Finanzministerium ermächtigt worden, außer den zum Umtausch der 
Leipzig-Dresdner Eisenbahnaktien ausgegebenen 3 prozentigen Schuld- 
scheinen anderweit Schuldscheine über eine 3prozentige Nente bis 
zum Betrage von 101 Millionen in Abschnitten von 500, 1000, 3000 
und 5000 Ml. auszugeben, deren Tilgung durch Rückkauf seitens des 
Staates erfolgt und deren Zinsen halbjährlich am 31. Dezember und 
30. Juni bei der Staatsschuldenkasse ausgezahlt werden. Dagegen 
werden die Zinsen der durch die Ges. vom 1. März 1878 S. 16,
	        
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