Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

250 Staatsfiskus — Staatsforstdienst 
werden von der Staatsbehörde festgestellt (s. Kirchenanlagen IV). Unter 
gewissen Voraussetzungen hat der Fiskus ein Erbrecht (s. d.). Wird 
ein Ministerium als Erbe eingesetzt, so erwirbt der Staat Fiduziar- 
eigentum, so lange nicht die Zuwendung zu einer selbständigen Stiftung 
erhoben wird (O. 23. April 1903 II 8 221). 
Staatsfiskus s. Staatsfinanzen IV. 
Staatsforstdienst, Staatsforften. Das Staatsforstpersonal 
besteht in dem Oberforstmeister des Bezirks, den ihm unterstellten 
AReviervorständen (Oberförstern) und ihrem Schutz= und Hilfspersonal. 
Der Oberforstmeister leitet und beaufsichtigt den Dienst und den tech- 
nischen Betrieb in seinem Bezirke. Die Reviervorstände sind die aus- 
führenden Beamten und verwalten ihre Reviere unter ihm selbständig. 
Das Schutz= und Hilfspersonal ist von praktischer (Förster, Revier- 
gehilfen, Waldwärter) oder wissenschaftlicher Borbildung. Daneben 
besteht die Forsteinrichtungsanstalt (s. d.). Die Vorstände der Forst- 
rentämter (s. d.) sind den Revierverwaltern gleichgeordnet (VO. vom 
9. Mai 1871 S. 67 §§ 1—8). Die Vorbildung für den niederen 
St., d. i. für die vorzugsweise Rkörperliche Befähigung erheischenden 
Dienstverrichtungen der Förster und Reviergehilfen, besteht a) in einer 
3 jährigen Lehrzeit bei einem königl. Oberförster, nach deren Ablauf 
durch den Oberforstmeister und 2 von ihm zuzuziehenden Oberförstern 
eine Lehrlingsprüfung vorzunehmen ist (VO. vom 9. Mai 1871 S. 67 
88 9—13, 4. Sept. 1877 S. 281 und 15. Aug. 1884 S. 296); b) in 
einer 5jährigen Dienstleistung als (remunerierter) Reviergehilfe. Um 
als Förster angestellt zu werden, hat der Reviergehilfe eine besondere 
Prüfung vor einer aus dem Bezirksoberforstmeister und 2 Mevier- 
verwaltern gebildeten Prüfungskommission zu bestehen; die Prüfung 
erstrecht sich auch auf die Kenntnis der forstschädlichen Insekten und 
die Jagdkunde (VO. vom 9. Mlai 1871 S. 67 § 14, 18. Aug. 1871 
S. 192, 14. Juni 1876 S. 268, 19. Aug. 1882 S. 219, 1. Närz 1887 
S. 9 und 10. Okt. 1890 S. 155). Aspiranten für den höheren St., 
welche die Abgangsprüfung zu Tharandt nicht bestanden haben, und 
Forstkandidaten können ebenfalls als Reviergehilfen und Förster ver- 
wendet werden, die ersteren jedoch nur nach Ablegung der Gehilfen- 
prüfung (VO. vom 9. Mai 1871 S. 67 §8 152, 24). Wer im höheren 
St., somit als Forstassessor, Oberförster, Oberforstmeister oder in der 
Forsteinrichtungsanstalt angestellt zu werden wünscht, hat nach mindestens 
halbjähriger praktischer Vorbildung auf einem Staatsforstrevier sich 
dem 1jährigen Studium in Volkswirtschaft, Finanzwissenschaft und 
allgemeinem Verwaltungs= und Verfassungsrecht an einer deutschen 
Universität zu widmen, darüber eine Prüfung an der Universität Leipzig 
abzulegen, dieser einen vollständigen Lehrkursus an der Forstakademie 
(s. d.) zu Tharandt und nach der dort bestandenen Schlußprüfung eine 
mindestens 2jährige Fortbildung als Forstreferendar auf einem sächs. 
Staatsforstrevier und eine 1 jährige Fortbildung bei der Forsteinrichtungs-
	        
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