Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Staatsforstdienst 251 
anstalt folgen zu lassen. Darauf hat er die Staatsprüfung abzulegen, 
die das Prädikat Forstassessor ohne Anspruch auf Anstellung verleiht 
(VO. vom 22. Jan. 1898 S. 7, 9. Mai 1871 S. 61 88 16 -23 
und 17. April 1885 S. 38, Bek. vom 13. Jan. 1889 S. 12). — Uber 
Staatsforstdienst und Staatsforsten gelten hiernächst die allgemeinen Be- 
stimmungen über Forstwesen (s. d.) und Forstbeamte (s. d. Besondere 
Bestimmungen sind: Die Revierverwalter sind die Gutsvorsteher für die 
fiskalischen Waldungen (BO. vom 12. Alai 1875). Die von den 
Revierverwaltern als Gutsvorstehern verhängten Geldstrafen fließen in 
der Regel in die Staatskasse (MBO. vom 29. Okt. 1901, Fischer XXIII 
362). An die MBevierverwalter sind die bei Ausübung des Waldschutzes 
(s. d.) erforderlichen Anordnungen zu erlassen, wobei als Sachverständige 
im Sinne des Gesetzes die Oberforstmeister tätig werden (Ges. vom 
17. Juli 1876 S. 307 §8 32, 4). Der Vernehmung mit der Forst- 
verwaltung bedarf es bei Bauten (s. Bauwesen XII 8) und Schank- 
konzessionen (s. Schankwesen l) in der Aähe von Staatswaldungen, bei 
Enteignung forstfiskalischen Areals zu Eisenbahnzwecken (38B. 1873 
S. 1), sowie bei Wegebauprojekten, die ohne gleichzeitigen Bau in 
Staatswaldungen nicht durchführbar sind. Die Wegebauauflagen der 
Amtsh. wegen der in Staatsrevieren gelegenen Kommunikationswege 
sind an die Revierverwaltung zu richten und können sich darauf be- 
schränken, die Beseitigung der vorgefundenen Mängel im allgemeinen 
anzuordnen. Die Revierverwalter haben, falls ihre Bedenken nicht 
Erledigung finden, Rekurs einzuwenden und gleichzeitige Anzeige an 
die Oberforstmeisterei zu erstatten (MIVO. vom 15. Okt. 1875, 26. April 
und 10. Mai 1902, SWB. 123, Fischer XXIV 334, 335). Die Ober- 
forstmeister und Oberförster haben die Befugnis, zu protokollieren 
(s. Beuruundung). Die zum Forstschutz (s. d.) und als polizeiliches Exe- 
kutivpersonal bei Ausübung der Gutsvorstehergeschäfte in fiskalischen 
Waldungen verwendeten Beamten können beide Amter in sich ver- 
einigen (MVO. vom 12. Mai- 1875), sind als Hilfsbeamte der Staats- 
anwaltschaft zu betrachten (s. Gerichtliche Polizei) und durch die Revier- 
verwalter mit Handschlag in Pflicht zu nehmen. Bei ihrer Versetzung 
bedarf es eines neuen Bestallungsaktes nicht (MVO. vom 8. Juli 
1879, SW. 158). Die bönigl. Forstbeamten sind ermächtigt, die 
Aufsicht und Leitung von Pfarr= und Kirchenwaldungen (s. d.) zu über- 
nehmen und bei Bewirtschaftung von Privatwaldungen auf Verlangen 
die nötige Anleitung zu geben (Kons. B. 1875 S. 12, MV0O. vom 26. Febr. 
1877, SWB. 74, und 19. Febr. 1881, SWB. 56). Bei den unter Mit- 
wirkung der Staatsforstbeamten auszuführenden Pflanzungen wird das 
Pflanzenmaterial vom Staate zum Selbstkostenpreise abgegeben (a. a. O.).— 
Jedes Staatsforstrevier, das einen selbständigen Gutsbezirk bildet, ist ein 
besonderer Ortsarmenverband (s. d.), dessen Geschäfte der Gutsvorsteher 
besorgt. Die Staatsforstreviere gehören zum Bezirksverband (s. d.), 
ihre Bewohner haben zu den Bezirkssteuern beizutragen und nehmen
	        
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