252 Staatsgebäude — Staatshochbau
an den Bezirkseinrichtungen teil. Aur der Grundbesitz des Staates
hat darauf kein Anrecht und ist von den Bezirkssteuern frei (Schreiben
vom 14. Mai 1901, SW. 559, Fischer XXIII 2260). Uber die Ein-
kommensteuer der Staatsforstbeamten s. Diensteinkommen I 1, insbes.
Mitt. I 33, 407, IV 94. Uber Unfallversicherung und Unfallverhütung
s. Unfallversicherung A IV und B, insbes. VO. vom 18. Dez. 1900
S. 959 § 20. Im übrigen s. Jagd lIII, Jagdkarten, Gemeindebezirke,
Flurbücher, Staatsfinanzen, Hofrangordnung usw.
Staatsgebäude s. Dienstwohnungen, Staatshochbau.
Staatsgerichtshof ist bestimmt zur Entscheidung über Anklagen
der Minister wegen Verfassungsverletzung, sowie zur Auslegung zweifel-
hafter Punkte der Verfassungsurkunde und besteht aus einem vom
Könige aus den Vorständen der höheren Gerichte gewählten Präsi-
denten und 12 zur Hälfte vom Könige aus Mitgliedern der höheren
Gerichte, zu je 1/ von jeder Kammer gewählten, dem Landtag nicht
angehörigen Mitgliedern. Die Strafbefugnis des St. beschränkt sich
auf Mißbilligung des Verfahrens und Entfernung vom Amte; gegen
seinen Ausspruch ist nur Berufung auf anderweites Erkenntnis des-
selben gegeben (BU. §8 141—151, 153, Ges. vom 3. Febr. 1838 S. 50
und 12. Okt. 1874 S. 393 Pklt. 1h.
Staatsgut s. Staatsfinanzen II.
Staatshaushalt, Staatsrechnungswesen s. Staatsfinanzen l.
Staatshochbau, Staatsgebäude. Der Staatshochbau unter-
liegt den allgemeinen und ortsbaupolizeilichen Bestimmungen, dagegen
nicht der Genehmigung und Beaufsichtigung durch die Baupolizei-
behörde (s. Bauwesen XII 12). Die Oberleitung und Beaussich-
tigung des Staatshochbaues gebührt dem Finanzministerium, dem
Bauräte beigegeben sind. Unter ihm kommt die Ausführung und
Leitung der Bauten, die technische Aufsicht über die Staatsgebäude
und die Sorge für ihre Unterhaltung 8 Landbauämtern zu, denen je
ein Baurat vorsteht. Die Beamten für Kassen-, Buch= und Rechnungs-
führung sind die Bauverwalter (s. d.). Sämtliche Ministerien, sowie
die Ober= und Mittelbehörden, die innerhalb bestimmter Grenzen zur
Anordnung von Bauten befugt sind, treten, soweit es sich um Planung,
Veranschlagung und Ausführung von Hochbauten handelt, in unmittel-
baren Geschäftsverkehr mit den Bauräten, andere Behörden haben
ihre Voranschläge und Anträge nur dann, wenn es sich um die ge-
wöhnliche Unterhaltung handelt, an die Bauräte, bei Veränderungen
und Aeuherstellungen dagegen an die ihnen vorgesetzte Behörde zu
bringen. Auf die Gebäude der Landesanstalten, Eisenbahn= und Berg-
verwaltung erstrecht sich die Zuständigheit der Landbauämter nicht
(VO. vom 28. Nov. 1882 S. 259, 22. Mai 1898 S. 70, 10. Dez.
1900 S. 958, 16. Febr. 1865 S. 77 § 12 und 18. Juli 1902 S. 287,
Dienstanweisung für die Bauverwalter vom 21. Juli 1902 §§ 9—14,
A. vom 28. Febr. 1883 Nr. 323). Auch auf die Staatseisenbahn-