Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

252 Staatsgebäude — Staatshochbau 
an den Bezirkseinrichtungen teil. Aur der Grundbesitz des Staates 
hat darauf kein Anrecht und ist von den Bezirkssteuern frei (Schreiben 
vom 14. Mai 1901, SW. 559, Fischer XXIII 2260). Uber die Ein- 
kommensteuer der Staatsforstbeamten s. Diensteinkommen I 1, insbes. 
Mitt. I 33, 407, IV 94. Uber Unfallversicherung und Unfallverhütung 
s. Unfallversicherung A IV und B, insbes. VO. vom 18. Dez. 1900 
S. 959 § 20. Im übrigen s. Jagd lIII, Jagdkarten, Gemeindebezirke, 
Flurbücher, Staatsfinanzen, Hofrangordnung usw. 
Staatsgebäude s. Dienstwohnungen, Staatshochbau. 
Staatsgerichtshof ist bestimmt zur Entscheidung über Anklagen 
der Minister wegen Verfassungsverletzung, sowie zur Auslegung zweifel- 
hafter Punkte der Verfassungsurkunde und besteht aus einem vom 
Könige aus den Vorständen der höheren Gerichte gewählten Präsi- 
denten und 12 zur Hälfte vom Könige aus Mitgliedern der höheren 
Gerichte, zu je 1/ von jeder Kammer gewählten, dem Landtag nicht 
angehörigen Mitgliedern. Die Strafbefugnis des St. beschränkt sich 
auf Mißbilligung des Verfahrens und Entfernung vom Amte; gegen 
seinen Ausspruch ist nur Berufung auf anderweites Erkenntnis des- 
selben gegeben (BU. §8 141—151, 153, Ges. vom 3. Febr. 1838 S. 50 
und 12. Okt. 1874 S. 393 Pklt. 1h. 
Staatsgut s. Staatsfinanzen II. 
Staatshaushalt, Staatsrechnungswesen s. Staatsfinanzen l. 
Staatshochbau, Staatsgebäude. Der Staatshochbau unter- 
liegt den allgemeinen und ortsbaupolizeilichen Bestimmungen, dagegen 
nicht der Genehmigung und Beaufsichtigung durch die Baupolizei- 
behörde (s. Bauwesen XII 12). Die Oberleitung und Beaussich- 
tigung des Staatshochbaues gebührt dem Finanzministerium, dem 
Bauräte beigegeben sind. Unter ihm kommt die Ausführung und 
Leitung der Bauten, die technische Aufsicht über die Staatsgebäude 
und die Sorge für ihre Unterhaltung 8 Landbauämtern zu, denen je 
ein Baurat vorsteht. Die Beamten für Kassen-, Buch= und Rechnungs- 
führung sind die Bauverwalter (s. d.). Sämtliche Ministerien, sowie 
die Ober= und Mittelbehörden, die innerhalb bestimmter Grenzen zur 
Anordnung von Bauten befugt sind, treten, soweit es sich um Planung, 
Veranschlagung und Ausführung von Hochbauten handelt, in unmittel- 
baren Geschäftsverkehr mit den Bauräten, andere Behörden haben 
ihre Voranschläge und Anträge nur dann, wenn es sich um die ge- 
wöhnliche Unterhaltung handelt, an die Bauräte, bei Veränderungen 
und Aeuherstellungen dagegen an die ihnen vorgesetzte Behörde zu 
bringen. Auf die Gebäude der Landesanstalten, Eisenbahn= und Berg- 
verwaltung erstrecht sich die Zuständigheit der Landbauämter nicht 
(VO. vom 28. Nov. 1882 S. 259, 22. Mai 1898 S. 70, 10. Dez. 
1900 S. 958, 16. Febr. 1865 S. 77 § 12 und 18. Juli 1902 S. 287, 
Dienstanweisung für die Bauverwalter vom 21. Juli 1902 §§ 9—14, 
A. vom 28. Febr. 1883 Nr. 323). Auch auf die Staatseisenbahn-
	        
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