Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

258 Stadtwappen — Standesamtswesen 
dem Kollegium auszuscheiden, handelt er als Behörde, hat daher keine 
Anfechtungsklage (OVG. 5. Nov. 1902 18 250). Ein besonderes Privat— 
interesse im Sinne von 8 70 der RStO. liegt nicht vor, wenn ein St. 
sich bei der Beschlußfassung über eine Umsatzsteuer beteiligt, von der 
er selbst mit betroffen wird (MEntsch. vom 31. Aug. 1900, Fischer 
XXII 111), oder bei der Beratung über die Geschäftsverhältnisse eines 
Konkurrenten oder über sonstige Verhältnisse, deren Kenntnis für ihn 
ein besonderes Interesse hat (OB. 13. Juni 1903 1 8 131). Dienst- 
licher Genehmigung bedürfen zur Annahme von Mandaten auch Schul- 
direktoren (s. d.) und Volksschullehrer (s. Aebenbeschäftigung). Gemeinde- 
beamte (s. d.), die auf den Gehalt als Berufseinkommen angewiesen 
sind, können als St. nicht gewählt werden. Im übrigen s. Gemeinde- 
vertretung 1, Unbescholtenheit. 
2. In Städten kl. St. bilden die St. keine selbständige 
Körperschaft, sondern sind mit dem Stadtrate zum Stadtgemeinderate 
(s. d.) vereinigt, wodurch sich die Notwendigkeit zur Ernennung eines 
Stadtverordnetenvorstehers erledigt (kl. St O. Art. II Pkt. 1, 2). Die 
Vorbereitung und Leitung der Wahl gebührt dem Bürgermeister in 
gleicher Weise, wie in Städten RStO. dem Stadtrate (Art. II). 
Stadtwappen s. Wappen. 
Stallungen. Der Einbau von St. in Wohngebäude kann orts- 
gesetzlich untersagt werden (Ges. vom 1. Juli 1900 S. 381 § 137, 
A#O. vom 1. Juli 1900 S. 428 §§ 8, 9). Veterinärpolizeiliche Be- 
stimmungen s. unter Biehhandel, Biehseuchen, insbes. A#O. vom 30. Okt. 
1900 S. 930 §8 17, 18. 
Stammrollen. Die Rekrutierungsstammrollen werden von den 
Stadträten RSt O., Bürgermeistern kl. StO. und Gemeindevorständen 
geführt und am 15. Februar jeden Jahres an den Zivilvorsitzenden 
der Ersatzkommission eingesendet (Wehrordnung von 1901 S. 191 
§§ 45, 46). Die Bestrafung wegen unterlassener Anmeldung zur St. 
erfolgt durch die Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände nach 
dem in Verwaltungsstrafsachen (s. d.) geordneten Verfahren (Wehrord- 
nung § 25 11, BO. vom 30. Juni 1877 S. 242); die Entschließung 
über Gnadengesuche gebührt dem Kriegsministerium (DB. 1878 S. 21). 
In die St. sind alle Bestrafungen, auch die Ubertretungen und die 
vor Eintritt in das militärische Alter erfolgten, einzutragen. Die 
Polizeibehörden und Zivilvorsitzenden sind daher von allen derartigen 
Bestrafungen, Untersuchungseinleitungen usw. durch die Gerichte zu 
benachrichtigen (Gesch. O. 88 680, 687). Uber die Geburtslisten als 
Unterlagen der St. und die Todesanzeigen zu ihrer Berichtigung s. Ge- 
burtslisten. 
Stände s. Landtag. 
Standesamtswesen. Das St. ist geordnet durch RGes. vom 
6. Febr. 1875 S. 23 und 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 46, VO. vom 
12. Juli 1899 S. 159 mit beigefügter Bek. vom 25. AMlrz 1899 S. 164,
	        
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