258 Stadtwappen — Standesamtswesen
dem Kollegium auszuscheiden, handelt er als Behörde, hat daher keine
Anfechtungsklage (OVG. 5. Nov. 1902 18 250). Ein besonderes Privat—
interesse im Sinne von 8 70 der RStO. liegt nicht vor, wenn ein St.
sich bei der Beschlußfassung über eine Umsatzsteuer beteiligt, von der
er selbst mit betroffen wird (MEntsch. vom 31. Aug. 1900, Fischer
XXII 111), oder bei der Beratung über die Geschäftsverhältnisse eines
Konkurrenten oder über sonstige Verhältnisse, deren Kenntnis für ihn
ein besonderes Interesse hat (OB. 13. Juni 1903 1 8 131). Dienst-
licher Genehmigung bedürfen zur Annahme von Mandaten auch Schul-
direktoren (s. d.) und Volksschullehrer (s. Aebenbeschäftigung). Gemeinde-
beamte (s. d.), die auf den Gehalt als Berufseinkommen angewiesen
sind, können als St. nicht gewählt werden. Im übrigen s. Gemeinde-
vertretung 1, Unbescholtenheit.
2. In Städten kl. St. bilden die St. keine selbständige
Körperschaft, sondern sind mit dem Stadtrate zum Stadtgemeinderate
(s. d.) vereinigt, wodurch sich die Notwendigkeit zur Ernennung eines
Stadtverordnetenvorstehers erledigt (kl. St O. Art. II Pkt. 1, 2). Die
Vorbereitung und Leitung der Wahl gebührt dem Bürgermeister in
gleicher Weise, wie in Städten RStO. dem Stadtrate (Art. II).
Stadtwappen s. Wappen.
Stallungen. Der Einbau von St. in Wohngebäude kann orts-
gesetzlich untersagt werden (Ges. vom 1. Juli 1900 S. 381 § 137,
A#O. vom 1. Juli 1900 S. 428 §§ 8, 9). Veterinärpolizeiliche Be-
stimmungen s. unter Biehhandel, Biehseuchen, insbes. A#O. vom 30. Okt.
1900 S. 930 §8 17, 18.
Stammrollen. Die Rekrutierungsstammrollen werden von den
Stadträten RSt O., Bürgermeistern kl. StO. und Gemeindevorständen
geführt und am 15. Februar jeden Jahres an den Zivilvorsitzenden
der Ersatzkommission eingesendet (Wehrordnung von 1901 S. 191
§§ 45, 46). Die Bestrafung wegen unterlassener Anmeldung zur St.
erfolgt durch die Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände nach
dem in Verwaltungsstrafsachen (s. d.) geordneten Verfahren (Wehrord-
nung § 25 11, BO. vom 30. Juni 1877 S. 242); die Entschließung
über Gnadengesuche gebührt dem Kriegsministerium (DB. 1878 S. 21).
In die St. sind alle Bestrafungen, auch die Ubertretungen und die
vor Eintritt in das militärische Alter erfolgten, einzutragen. Die
Polizeibehörden und Zivilvorsitzenden sind daher von allen derartigen
Bestrafungen, Untersuchungseinleitungen usw. durch die Gerichte zu
benachrichtigen (Gesch. O. 88 680, 687). Uber die Geburtslisten als
Unterlagen der St. und die Todesanzeigen zu ihrer Berichtigung s. Ge-
burtslisten.
Stände s. Landtag.
Standesamtswesen. Das St. ist geordnet durch RGes. vom
6. Febr. 1875 S. 23 und 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 46, VO. vom
12. Juli 1899 S. 159 mit beigefügter Bek. vom 25. AMlrz 1899 S. 164,