Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Standesamtswesen 259 
MVDO. vom 6. und 25. Okt. 1899 und 1. Juni 1900, SWB. Jahrg. 
1899 S. 267, 280, Jahrg. 1900 S. 143. Die Beurkundung von Ge— 
burten, Heiraten und Sterbefällen erfolgt hiernach ausschließlich durch 
die vom Staate bestellten Standesbeamten mittels Eintrages in die 
Standesregister. Auch die Ehe kann rechtsgültig nur vor dem Standes- 
beamten abgeschlossen werden. Durch diese Bestimmungen wird jedoch 
weder die Fortführung der Kirchenbücher (s. d.) und die Ausstellung 
von kirchlichen Zeugnissen, noch die kirchliche Verpflichtung in bezug 
auf Taufe und Trauung (s. Kirchenzucht) berührt, vielmehr sollen die 
Standesbeamten auf das Fortbestehen dieser Berpflichtung bei der An- 
meldung von Geburten und Eheschließungen die Anmeldenden beson- 
ders aufmerksam machen und hierauf bei ihrer Inpflichtnahme auf- 
merksam gemacht werden, wie andrerseits die Geistlichen bei Strafe 
kirchliche Trauungen (s. d.) nicht vor ANachweis der bürgerlichen Ehe- 
schließung vornehmen dürfen (Roes. vom 6. Febr. 1875 8§8§ 1, 41, 67, 
73, 82 und 18. Aug. 1896 Art. 46 2,3, BGB. §F 1588, VO. vom 
12. Juli 1899 § 80). Eine Bemerkung über die Fortdauer der kirch- 
lichen Verpflichtungen ist in die Formulare der Bescheinigungen für 
die Zwecke der Taufe, über Anordnung des Aufgebots und die erfolgte 
Eheschließung ausgenommen (MVO. vom 16. April 1902, SWB. 120). 
Im einzelnen ist bestimmt: 
I. Standesregister. Die Bestimmungen hierüber gibt „es. 
vom 6. Febr. 1875 §8 12—16, 65, 66, Bek. vom 25. März 1899. 
Die Standesregister zerfallen hiernach in das Geburtsregister (s. d.), 
das Heiratsregister (s. d.) und das Sterberegister (s. d.). Die Ein- 
tragungen erfolgen unter fortlaufenden Nummern und ohne Ab- 
kürzungen. Unvermeidliche Zwischenräume sind durch Striche aus- 
zufüllen. Die wesentlichen Zahlenangaben sind mit Buchstaben zu 
schreiben. Abgesehen von den für das Sterberegister (s. d.) und das 
Geburxtsregister (s. d.) in gewissen Fällen nachgelassenen schriftlichen 
Anzeigen sind die den Einträgen zu grunde liegenden Anzeigen münd- 
lich zu erstatten. Die Einträge enthalten den Ort und Tag der Ein- 
tragung, die Bezeichnung der Erschienenen, den Rekognitionsvermerk, 
den Vermerk, daß der Eintrag den Erschienenen vorgelesen und von 
ihnen genehmigt worden ist, sowie die Unterschrift der Erschienenen 
und des Standesbeamten (Bes. 8 13). Inwieweit der Eintrag sich 
auf Vor= und Familiennamen zu erstrechen hat s. Aamen I, III. So- 
weit im einzelnen Falle auch der Religionsvermerk erforderlich ist, 
sind alle Personen, so lange sie ihren Austritt aus einer vom Staate 
anerkannten Beligionsgesellschaft nach den Bestimmungen des Dissi- 
dentengesetzes (s. Konfessionelle Berhältnisse 1 3) nicht vollzogen haben, 
als Mitglieder ihrer bisherigen kirchlichen Gemeinschaft, andernfalls 
als „Dissidenten“ aufzuführen. Ausdrücke wie „freireligiös“ sind un- 
zulässig; statt „evang.“ ist „evang.-luth.“ oder „evang.--reform.“ zu 
setzen (MIO. vom 5. Nov. 1876, Fischer XVI 119, MVBO. vom 27. Febr. 
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