Standesamtswesen 261
öffentlich bekannt zu machen und der Kreish. anzuzeigen (RGes. 88 2,
31, 10, AVO. vom 12. Juli 1899 88 1, 9). In der Regel sollen
Standesamtsbezirke und Pfarrbezirke sich dechen. Ausnahmen sind
dann zu machen, wenn eine Ortschaft zu verschiedenen Kirchspielen oder
sächs. Ortschaften zu nichtsächs. Kirchspielen gehören, wenn Kirchspiele
aus Ortschaften verschiedener amtshauptmannschaftlicher Bezirke oder
verschiedener Gerichtsbezirke oder wenn Städte aus verschiedenen Kirch-
spielen bestehen oder ländliche Ortschaften zu städtischen Kirchspielen
gehören. Ländliche Kirchspiele, die sehr umfänglich sind, oder aus
weit auseinander gelegenen Ortschaften bestehen, können in mehrere
Standesamtsbezirke zerlegt werden, dagegen soll die Vereinigung
mehrerer kleiner Kirchspiele zu einem Standesamtsbezirke tunlichst ver-
mieden werden. Bei Verschiedenheit der Kirchspielgrenzen mit den
Grenzen der amtshauptmannschaftlichen und amtsgerichtlichen Bezirke
sind die letzteren Grenzen entscheidend. Selbständige Guts= und Forst-
bezirke sind dem Bezirke ihres Orts bez. ihres Kirchspiels zuzuweisen
(MWO. vom 1. Sept. 1875, Fischer XIV 99). Das St. in den sich ins
Ausland erstrechenden Rirchspielen ordnet § 75 des Ges. in der Fassung
des Reichsges. vom 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 46.
2. Bestellung der Standesbeamten. Die Bestellung der
Standesbeamten und ihrer Stellvertreter erfolgt in zusammengesetzten,
d. h. solchen Standesamtsbezirken, die auch ein selbständiges Gut
oder mehrere Gemeinden oder Güter umfassen, durch die Kreish.
Jeder Gemeindebeamte (auch Gutsvorsteher, Ortsrichter, Gemeinde-
ratsmitglied) ist verpflichtet, das Amt zu übernehmen. Dagegen
ist in einfachen Standesamtsbezirken der Gemeindevorstand zugleich
Standesbeamter, wenn nicht die Gemeinde hierfür besondere Ge-
meindebeamten anstellt oder die Kreish. nicht besondere Beamte be-
stellt. Auch in zusammengesetzten Bezirken sollen tunlichst Gemeinde-
beamte zu Standesbeamten bestellt werden; erst wenn geeignete Per-
sönlichkeiten unter diesen nicht vorhanden sind, ist der Bezirk zur
Benennung anderer, von ihm zu besoldender, geeigneter Persönlich-
keiten aufzufordern. Geistlichen und anderen BReligionsdienern kann
das Amt nicht übertragen werden. Die einstweilige Berwaltung kann
in Städten RStO. von der Kreish., im übrigen von der Amtsh. be-
nachbarten Standesbeamten übertragen werden (Res. §8 3—6, A#0.
vom 12. Juli 1899 §8 1—3, MV0O. vom 1. Sept. 1875, Mntsch.
vom 25. Febr. 1878, SWB. 56). Uber die Standesbeamten für das
Königl. Haus bestimmt der Rönig. Die standesamtlichen Geschäfte für
im Auslande lebende Deutsche besorgen die diplomatischen Vertreter
und Konsuln, für Militärpersonen, die nach eingetretener Mobilmachung
ihre Standquartiere verlassen haben, die ordentlichen Standesbeamten.
Dagegen sind fremde Konsuln, mit Ausnahme der italienischen, nicht
befugt, für ihre Landsleute in Deutschland als Standesbeamte tätig
zu werden. Für die schönburgischen (s. d.) Schlösser können eigene