Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Standesamtswesen 261 
öffentlich bekannt zu machen und der Kreish. anzuzeigen (RGes. 88 2, 
31, 10, AVO. vom 12. Juli 1899 88 1, 9). In der Regel sollen 
Standesamtsbezirke und Pfarrbezirke sich dechen. Ausnahmen sind 
dann zu machen, wenn eine Ortschaft zu verschiedenen Kirchspielen oder 
sächs. Ortschaften zu nichtsächs. Kirchspielen gehören, wenn Kirchspiele 
aus Ortschaften verschiedener amtshauptmannschaftlicher Bezirke oder 
verschiedener Gerichtsbezirke oder wenn Städte aus verschiedenen Kirch- 
spielen bestehen oder ländliche Ortschaften zu städtischen Kirchspielen 
gehören. Ländliche Kirchspiele, die sehr umfänglich sind, oder aus 
weit auseinander gelegenen Ortschaften bestehen, können in mehrere 
Standesamtsbezirke zerlegt werden, dagegen soll die Vereinigung 
mehrerer kleiner Kirchspiele zu einem Standesamtsbezirke tunlichst ver- 
mieden werden. Bei Verschiedenheit der Kirchspielgrenzen mit den 
Grenzen der amtshauptmannschaftlichen und amtsgerichtlichen Bezirke 
sind die letzteren Grenzen entscheidend. Selbständige Guts= und Forst- 
bezirke sind dem Bezirke ihres Orts bez. ihres Kirchspiels zuzuweisen 
(MWO. vom 1. Sept. 1875, Fischer XIV 99). Das St. in den sich ins 
Ausland erstrechenden Rirchspielen ordnet § 75 des Ges. in der Fassung 
des Reichsges. vom 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 46. 
2. Bestellung der Standesbeamten. Die Bestellung der 
Standesbeamten und ihrer Stellvertreter erfolgt in zusammengesetzten, 
d. h. solchen Standesamtsbezirken, die auch ein selbständiges Gut 
oder mehrere Gemeinden oder Güter umfassen, durch die Kreish. 
Jeder Gemeindebeamte (auch Gutsvorsteher, Ortsrichter, Gemeinde- 
ratsmitglied) ist verpflichtet, das Amt zu übernehmen. Dagegen 
ist in einfachen Standesamtsbezirken der Gemeindevorstand zugleich 
Standesbeamter, wenn nicht die Gemeinde hierfür besondere Ge- 
meindebeamten anstellt oder die Kreish. nicht besondere Beamte be- 
stellt. Auch in zusammengesetzten Bezirken sollen tunlichst Gemeinde- 
beamte zu Standesbeamten bestellt werden; erst wenn geeignete Per- 
sönlichkeiten unter diesen nicht vorhanden sind, ist der Bezirk zur 
Benennung anderer, von ihm zu besoldender, geeigneter Persönlich- 
keiten aufzufordern. Geistlichen und anderen BReligionsdienern kann 
das Amt nicht übertragen werden. Die einstweilige Berwaltung kann 
in Städten RStO. von der Kreish., im übrigen von der Amtsh. be- 
nachbarten Standesbeamten übertragen werden (Res. §8 3—6, A#0. 
vom 12. Juli 1899 §8 1—3, MV0O. vom 1. Sept. 1875, Mntsch. 
vom 25. Febr. 1878, SWB. 56). Uber die Standesbeamten für das 
Königl. Haus bestimmt der Rönig. Die standesamtlichen Geschäfte für 
im Auslande lebende Deutsche besorgen die diplomatischen Vertreter 
und Konsuln, für Militärpersonen, die nach eingetretener Mobilmachung 
ihre Standquartiere verlassen haben, die ordentlichen Standesbeamten. 
Dagegen sind fremde Konsuln, mit Ausnahme der italienischen, nicht 
befugt, für ihre Landsleute in Deutschland als Standesbeamte tätig 
zu werden. Für die schönburgischen (s. d.) Schlösser können eigene
	        
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