262 Standesamtswesen
Standesamtsbezirke errichtet werden (RGes. 88 71, 72, 85, RVO.
vom 20. Jan. 1879 S. 5, Fischer XIV 148). Die Verpflichtung der
Standesbeamten und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die Aussichts-
behörde (unten II 5) nach den Bestimmungen über die Verpflichtung
(s. d.) öffentlicher Beamter. Die Standesbeamten sind dabei zu er-
mahnen, bei Anmeldungen von Geburten und Eheschließungen auf das
Fortbestehen der kirchlichen Verpflichtungen hinzuweisen und selbst
alles zu einer entgegengesetzten Auffassung Anlaßgebende zu vermeiden.
Die Bestellung ist öffentlich bekannt zu machen (VO. vom 12. Juli
1899 § 8). Die Kreish. hat ein Verzeichnis der bezüglich der Standes-
beamten und ihrer Stellvertreter, der Standesämter und ihrer Bezirke
eingetretenen Veränderungen dem Ministerium alljährlich vorzulegen
(MVO. vom 15. April 1876 und 16. Dez. 1881).
3. Die Entschädigung der Standesbeamten erfolgt in ein-
fachen Standesamtsbezirken (s. o. I 1) durch die Gemeinden. Dasselbe
gilt in zusammengesetzten Bezirken, so lange nicht die Kreish. andere
als Gemeindebeamte (s. o. II 2) dazu bestellt. In zusammengesetzten
Bezirken wird die Entschädigung auf die einzelnen Gemeinden und
Gutsbezirke nach der Seelenzahl verteilt (RGes. §8§ 7—10 und D#.
vom 24. Juli 1877). Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch
die Amtsh. mit Bezirksausschuß; über diesfallsige Beschwerden ent-
scheidet die Kreish. mit Kreisausschuß endgültig (RGes. § 73, A#.
vom 12. Juli 1899 §§8 1 4, 22). Die Register und Formulare zu
Registerauszügen liefert das Ministerium des Innern unentgeltlich, die
übrigen sachlichen Kosten einschließlich des durch die Frankierungs-
pflicht der Standesbeamten entstehenden Portoaufwands sind von den
Gemeinden zu tragen und auf diese ebenfalls nach der Seelenzahl zu
verteilen. Das Porto für Zurüchsendung der Aufgebotsbekanntmachung
und Versen dung der Eheschließungsermächtigung ist nicht wieder ein-
zuziehen (Res. 8§8 8, 9, MVO. vom 24. Okt. 1900, SWB. 268 Pkt. 1).
Den Beteiligten gegenüber kann für Registerauszüge, für Eheschließungs-
ermächtigungen im Sinne von § 43 des Ges. und für Registervorlegung
je 12 M., für Vorlegung mehrerer Jahrgänge bis zu 11,/2 M., für
Auszüge, die das Nachschlagen mehrerer Jahrgänge nötig machen, bis
zu 2 M. angesetzt werden. Das Unvermögen zur Entrichtung dieser
Gebühr ist durch Zeugnis der Ortsbehörde nachzuweisen. Für Aus-
füllung von je 100 Stück Zählkarten (s. d.) erhalten die Standes-
beamten 3 M. Im übrigen erfolgt die Führung der Standesregister
und der darauf bezüglichen Verhandlungen, insbes. die Ausstellung
von Registerauszügen (s. d) für Ausländer und von Aufgebotsbeschei-
nigungen (s. d.) im Sinne von § 49 des Ges. kosten= und stempelfrei.
Uber die erhobenen Gebühren haben die Standesbeamten ein Ver-
zeichnis zu führen (RGes. § 16 mit Tarif S. 40, Bek. vom 25. März
1899 § 23, MVO. vom 6. Okt. 1899 Pkt. 7, 9). Die Gebühren
und (unten II 4) Geldstrafen fließen den Gemeinden zu, welche die