Standesamtswesen 263
sachlichen Kosten der Standesämter tragen, doch erscheint es zu—
lässig, sie dem Standesbeamten als Teil seiner Entschädigung zu über—
weisen (RGes. § 70, MVO. vom 12. Sept. 1876, SWB. 170).
4. Geschäftsführung. Die Standesbeamten haben unter Be-
rüchsichtigung des Bedürfnisses und der örtlichen Verhältnisse in der
Regel bestimmte Geschäftsstunden einzuhalten, der Vornahme dringen-
der Amtshandlungen sich jedoch auch außerhalb derselben zu unter-
ziehen. Für die Eheschließungen können ein für allemal bestimmte
Tage festgesetzt werden (BO. vom 12. Juli 1899 8 10). An Sonn-
tagen dürfen Eheschließungen nicht während des Gottesdienstes er-
folgen (MVO. vom 12. Febr. 1881, Fischer XIV 163). Bei Ablehnung
von Amtshandlungen kann der Standesbeamte zu ihrer Vornahme
auf Antrag der Beteiligten durch das Gericht, in dessen Bezirk der
Standesbeamte seinen Sitz hat, angewiesen werden (RGes. 8 113,
Rees. vom 20. Mai 1898 S. 771 § 69, Gesch. O. § 57810.“" Auf
Grund eines ausländischen Urteils kann eine Eintragung nur bewirkt
werden, wenn es durch Vollstrechungsurteil Anerkennung gefunden hat
(OL#. 25. Aov. 1902, Rechtspr. der OLG. VI 18, Annalen XXIV 384). Die
Standesbeamten haben dem Ersuchen anderer Standesbeamten, der Ge-
meinde= und Polizeibehörden Folge zu leisten. Sie dürfen ihr Amt nicht
in Angelegenheiten ausüben, die ihre Person oder ihre Ehefrau betreffen
(Bek. vom 25. März 1899 §8 26, 27). Sind die vor dem Standes-
beamten erschienenen Personen taub oder stumm, so ist bei der Anzeige,
der Eheschließung und dem Eintrag ein Dolmetscher (s. d.) zuzuziehen,
der von den Gerichten zugleich für sie in Pflicht genommen wird (Bek.
vom 25. März 1899 §§ 10, 11, MV0O. vom 25. Okt. 1899 Pkt. 2).
Bei Erteilung von Bescheinigungen und Registerauszügen, nicht auch
in den Registern selbst, haben sich die Standesbeamten besonderer
Dienstsiegel mit der Unterschrift „Königl. Sächs. Standesamt“ und der
Bezeichnung der Amtsh. zu bedienen (VO. vom 12. Juli 1899 § 11,
Fischer VIII 82). Das Standesamtslokal ist durch ein die obige Be-
zeichnung enthaltendes Schild kenntlich zu machen. Die Geschäfts-
verteilung zwischen dem Standesbeamten und seinem Stellvertreter
wird von dem ersteren, da nötig von der Aufssichtsbehörde, geregelt
(AUBO. vom 6. Okt. 1899 Pki. 8). Strafbestimmungen. Ein
Standesbeamter, der dem Gesetz zuwider eine Eheschließung vollzieht,
wird mit Geld bis zu 600 Ml. bestraft (Ges. § 69 in der Fassung des
RGes. vom 18. Aug. 1896 Art. 46). Die Standesbeamten sind befugt,
die zu Anzeigen oder sonstigen Handlungen Verpflichteten unter An-
drohung von Geldstrafen bis zu 15 Ml. durch Strafandrohung hierzu
anzuhalten. Die Einziehung der Strafe erfolgt nach den Grundsätzen
über Zwangsvollstrechung (s. d. !l) in Verwaltungssachen (Ges. 8 683,
A#BO. vom 12. Juli 1899 § 5, MV0O. vom 6. Okt. 1899 Pkt. 22).
Unterlassung der bei Geburts= und Sterbefällen vorgeschriebenen An-
zeigen wird nach den Vorschriften über Verwaltungsstrafsachen ((. d.)