Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Standesamtswesen 263 
sachlichen Kosten der Standesämter tragen, doch erscheint es zu— 
lässig, sie dem Standesbeamten als Teil seiner Entschädigung zu über— 
weisen (RGes. § 70, MVO. vom 12. Sept. 1876, SWB. 170). 
4. Geschäftsführung. Die Standesbeamten haben unter Be- 
rüchsichtigung des Bedürfnisses und der örtlichen Verhältnisse in der 
Regel bestimmte Geschäftsstunden einzuhalten, der Vornahme dringen- 
der Amtshandlungen sich jedoch auch außerhalb derselben zu unter- 
ziehen. Für die Eheschließungen können ein für allemal bestimmte 
Tage festgesetzt werden (BO. vom 12. Juli 1899 8 10). An Sonn- 
tagen dürfen Eheschließungen nicht während des Gottesdienstes er- 
folgen (MVO. vom 12. Febr. 1881, Fischer XIV 163). Bei Ablehnung 
von Amtshandlungen kann der Standesbeamte zu ihrer Vornahme 
auf Antrag der Beteiligten durch das Gericht, in dessen Bezirk der 
Standesbeamte seinen Sitz hat, angewiesen werden (RGes. 8 113, 
Rees. vom 20. Mai 1898 S. 771 § 69, Gesch. O. § 57810.“" Auf 
Grund eines ausländischen Urteils kann eine Eintragung nur bewirkt 
werden, wenn es durch Vollstrechungsurteil Anerkennung gefunden hat 
(OL#. 25. Aov. 1902, Rechtspr. der OLG. VI 18, Annalen XXIV 384). Die 
Standesbeamten haben dem Ersuchen anderer Standesbeamten, der Ge- 
meinde= und Polizeibehörden Folge zu leisten. Sie dürfen ihr Amt nicht 
in Angelegenheiten ausüben, die ihre Person oder ihre Ehefrau betreffen 
(Bek. vom 25. März 1899 §8 26, 27). Sind die vor dem Standes- 
beamten erschienenen Personen taub oder stumm, so ist bei der Anzeige, 
der Eheschließung und dem Eintrag ein Dolmetscher (s. d.) zuzuziehen, 
der von den Gerichten zugleich für sie in Pflicht genommen wird (Bek. 
vom 25. März 1899 §§ 10, 11, MV0O. vom 25. Okt. 1899 Pkt. 2). 
Bei Erteilung von Bescheinigungen und Registerauszügen, nicht auch 
in den Registern selbst, haben sich die Standesbeamten besonderer 
Dienstsiegel mit der Unterschrift „Königl. Sächs. Standesamt“ und der 
Bezeichnung der Amtsh. zu bedienen (VO. vom 12. Juli 1899 § 11, 
Fischer VIII 82). Das Standesamtslokal ist durch ein die obige Be- 
zeichnung enthaltendes Schild kenntlich zu machen. Die Geschäfts- 
verteilung zwischen dem Standesbeamten und seinem Stellvertreter 
wird von dem ersteren, da nötig von der Aufssichtsbehörde, geregelt 
(AUBO. vom 6. Okt. 1899 Pki. 8). Strafbestimmungen. Ein 
Standesbeamter, der dem Gesetz zuwider eine Eheschließung vollzieht, 
wird mit Geld bis zu 600 Ml. bestraft (Ges. § 69 in der Fassung des 
RGes. vom 18. Aug. 1896 Art. 46). Die Standesbeamten sind befugt, 
die zu Anzeigen oder sonstigen Handlungen Verpflichteten unter An- 
drohung von Geldstrafen bis zu 15 Ml. durch Strafandrohung hierzu 
anzuhalten. Die Einziehung der Strafe erfolgt nach den Grundsätzen 
über Zwangsvollstrechung (s. d. !l) in Verwaltungssachen (Ges. 8 683, 
A#BO. vom 12. Juli 1899 § 5, MV0O. vom 6. Okt. 1899 Pkt. 22). 
Unterlassung der bei Geburts= und Sterbefällen vorgeschriebenen An- 
zeigen wird nach den Vorschriften über Verwaltungsstrafsachen ((. d.)
	        
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