Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

264 Standesherrschaften — Ständige Lehrer 
mit Geld bis zu 150 M. oder Haft bestraft. Der Erlaß der Straf- 
verfügung steht zunächst der Ortspolizeibehörde (auch Bürgermeistern 
kl. St O., Gemeindevorständen und Gutsvorstehern) zu (REes. § 6811, 
Ges. vom 5. Nov. 1875 S. 349 § 11 2, A#O. vom 12. Juli 1899 
§8§ 32, 4). Im übrigen s. Geburtsregister, Sterberegister, Heirats- 
register, Adel, Behördenkorrespondenz 2, Familienstammbücher. 
Ein Beschwerderecht über das Amtsgericht hat der Standesbeamte 
nicht (Kammerger. 30. Juni 1902, Rechtspr. der OLG. V 444, Reger XXIII 159). 
5. Die Aufsichtsbehörden der Standesämter sind die Amtsh., 
in Städten RSt O. der Stadtrat. Sie sind befugt, Warnungen, Ver- 
weise und Geldstrafe bis zu 100 M. gegen die Standesbeamten zu 
verhängen und sollen jedes Standesamt in der Regel alljährlich einer 
umfassenden Revision unterwerfen, bei der namentlich die gehörige 
Beachtung der Vorschriften über Trauzeugen (s. d.) und Namen (I(. d.) 
zu kontrollieren ist (RGes. § 111, 2, A#. vom 12. Juli 1899 § 21, 
AMB0. vom 18. Juni 1879 und 5. Dez. 1882 Nr. 2350 I A Pkt. 2). 
Auch für Bezirke, die aus einer Stadt RStO. und mehreren Land- 
gemeinden bestehen, ist der Stadtrat und über ihm die Kreish. Auf- 
sichtsbehörde; nur soll in den Fällen, wo der Bürgermeister selbst 
Standesbeamter ist, die Aufsicht durch ein anderes geeignetes Rats- 
mitglied geführt werden (M VO. vom 11. Dez. 1900, SWB. 1901 S. 42, 
Fischer XXII 336). 
Standesherrschaften sind die Herrschaften Königsbrüch und 
Reibersdorf. Ihre Besitzer sind Mitglieder der I. Kammer. Im Falle 
ihrer Minderjährigkeit, oder wenn sie aus Ursachen, welche die Kammer 
als statthaft anerkennt, an dem Landtage persönlich nicht teil zu 
nehmen vermögen, tritt der für die Person dazu geeignete „nächste 
MNachfolger“ ein (Bl. §§ 63 6, 7, 64). 
Standesregister s. Standesamtswesen I, II 4. 
Standesunterschiede s. Adel. 
Standgerichte, Standrecht s. Belagerungszustand, Militärgerichts- 
barkeit 12. 
Ständige Lehrer. An höheren Unterrichtsanstalten (s. d.) Können 
st. L. nicht auf Kündigung oder Zeit angestellt werden. Sie bilden 
die Lehrerkonferenz (s. d.). Fachlehrern (s. d.) Kann die Ständigkeit nach 
bestandener Fachlehrerprüfung erteilt werden (Ges. vom 22. Aug. 1876 
S. 317 §§ 9, 17—21, A#BO. vom 28. Jan. 1877 S. 43 Pkt. 4, 5, 
13, 14). — St. L. an Volksschulen sind solche, deren Stellen zur 
Besorgung des Unterrichts in einem gewissen Bezirke als notwendig 
und bleibend anerkannt sind und die ohne Genehmigung der Schul- 
behörde nicht entlassen werden können (AVO. vom 25. Aug. 1874 
S. 155 § 35 0). Die Bechtsfolgen der Ständigkeit sind demnach: Un- 
absetzbarkeit außer im Disziplinarverfahren, Anspruch auf den gesetz- 
lichen Mindestgehalt und auf Pension (MWVO. vom 25. Juni 1901, 
Fischer XXIII 351). Die Anwartschaft auf die Anstellung als st. L. 
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