Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Ständische Anträge — Ständische Deputationen 265 
wird durch die Wahlfähigkeitsprüfung (s. d.) begründet, nachdem der 
Kandidat die Schulamtskandidatenprüfung (s. d. D 3 Jahre vorher 
mit Erfolg bestanden und als Schulvikar oder Hilfslehrer (s. d.) ver— 
wendet worden ist. Jedoch können Schulamtskandidaten bereits zu 
der im 3. Jahre stattfindenden Wahlfähigkeitsprüfung zugelassen 
werden. Einem zum st. L. befähigten Hilfslehrer soll die Ständigkeit 
nicht länger als 5 Jahre vorenthalten werden. Fachlehrer (s. d.) und 
Fachlehrerinnen können als st. L. angestellt werden, wenn sie nach be— 
standener Fachlehrerprüfung mindestens 3 Jahre lang ununterbrochen 
an einer öffentlichen Volksschule tätig gewesen sind und mindestens 
20 Lehrstunden erteilen (Schulges. 88 17 2, 6, 18 1, AVO. vom 25. Aug. 
1874 S. 155 8 633, Prüfungsordnung vom 1. Nov. 1877 S. 307 
§ 16). Kandidaten des höhern Schulamts (s. Schulamtskandidaten 1)) 
bedürfen zur Anstellung als st. L. der Wahlfähigkeitsprüfung nicht, 
wohl aber Kandidaten der Theologie, sofern sie nicht ausschließlich als 
Religionslehrer verwendet werden (Ges. § 17 5). Zur Errichtung neuer 
ständiger Lehrerstellen bedarf es der Genehmigung des Rultusmini- 
steriums. Die Bezirksschulinspektoren haben dafür zu sorgen, daß 
ständige Stellen nicht durch Hilfslehrer besetzt werden (AVO. 8§ 632, 4. 
Den Anfangspunkt der Ständigkeit bildet der Tag des tatsächlichen 
Amtsantrittes, wenn dieser nach der Verpflichtung erfolgt, andernfalls 
der Tag der Verpflichtung. Die Bezirksschulinspektoren sollen daher, 
wenn die Bestätigung erst nach dem Amtsantritte erfolgt, die Ver- 
pflichtung binnen 8 Tagen vom Empfange der Bestätigung vornehmen, 
auch in den halbjährlichen Beränderungsanzeigen den Tag des Beginns 
der Ständigkeit genau bezeichnen (MWVO. vom 22. Jan. 1876, Zeitschr. f. R. 
XIIII 80). Bei Berechnung der Pension wird die Zeit, die Lehrer nach 
bestandener Wahlfähigkeitsprüfung noch als Hilfslehrer verbracht haben, 
vom erfüllten 25. Lebensjahre ab der Dienstzeit zugerechnet (Ges. vom 
25. Alrz 1892 S. 21 § 72). Uber die Mindestgehalte und Alterszulagen 
st. L., sowie über die Besoldung von Hilfslehrern, die vikariatsweise 
ständige Lehrerstellen verwalten, s. Lehrergehalte. Im übrigen s. Volks- 
schullehrer, Lehrer. 
Ständische Anträge und Beschwerden sf. Beschwerde, Peti- 
tionsrecht. 
Ständische Deputationen. Die Regierung kann verlangen, daß 
ihre Vorlagen und ständische Anträge in der Kammer der Vorberatung 
durch eine Deputation unterzogen werden. Die Deputationen haben 
in der Regel schriftlichen Bericht an die Kammer zu erstatten. Behufs 
Bestellung von Regierungskommissaren, Aktenmitteilung und Aus- 
kunftserteilung verkehren die Deputationsvorstände mit den Ministern 
direkt. St. D. an den König dürfen in der Regel nur von beiden 
Kammern gemeinschaftlich und nur nach vorheriger, durch das Gesamt- 
ministerium zu vermittelnder Genehmigung abgeordnet werden (Land- 
tagsordnung vom 12. Okt. 1874 S. 378 8§§ 15, 282, 1, Pkt. II des
	        
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