Ständische Anträge — Ständische Deputationen 265
wird durch die Wahlfähigkeitsprüfung (s. d.) begründet, nachdem der
Kandidat die Schulamtskandidatenprüfung (s. d. D 3 Jahre vorher
mit Erfolg bestanden und als Schulvikar oder Hilfslehrer (s. d.) ver—
wendet worden ist. Jedoch können Schulamtskandidaten bereits zu
der im 3. Jahre stattfindenden Wahlfähigkeitsprüfung zugelassen
werden. Einem zum st. L. befähigten Hilfslehrer soll die Ständigkeit
nicht länger als 5 Jahre vorenthalten werden. Fachlehrer (s. d.) und
Fachlehrerinnen können als st. L. angestellt werden, wenn sie nach be—
standener Fachlehrerprüfung mindestens 3 Jahre lang ununterbrochen
an einer öffentlichen Volksschule tätig gewesen sind und mindestens
20 Lehrstunden erteilen (Schulges. 88 17 2, 6, 18 1, AVO. vom 25. Aug.
1874 S. 155 8 633, Prüfungsordnung vom 1. Nov. 1877 S. 307
§ 16). Kandidaten des höhern Schulamts (s. Schulamtskandidaten 1))
bedürfen zur Anstellung als st. L. der Wahlfähigkeitsprüfung nicht,
wohl aber Kandidaten der Theologie, sofern sie nicht ausschließlich als
Religionslehrer verwendet werden (Ges. § 17 5). Zur Errichtung neuer
ständiger Lehrerstellen bedarf es der Genehmigung des Rultusmini-
steriums. Die Bezirksschulinspektoren haben dafür zu sorgen, daß
ständige Stellen nicht durch Hilfslehrer besetzt werden (AVO. 8§ 632, 4.
Den Anfangspunkt der Ständigkeit bildet der Tag des tatsächlichen
Amtsantrittes, wenn dieser nach der Verpflichtung erfolgt, andernfalls
der Tag der Verpflichtung. Die Bezirksschulinspektoren sollen daher,
wenn die Bestätigung erst nach dem Amtsantritte erfolgt, die Ver-
pflichtung binnen 8 Tagen vom Empfange der Bestätigung vornehmen,
auch in den halbjährlichen Beränderungsanzeigen den Tag des Beginns
der Ständigkeit genau bezeichnen (MWVO. vom 22. Jan. 1876, Zeitschr. f. R.
XIIII 80). Bei Berechnung der Pension wird die Zeit, die Lehrer nach
bestandener Wahlfähigkeitsprüfung noch als Hilfslehrer verbracht haben,
vom erfüllten 25. Lebensjahre ab der Dienstzeit zugerechnet (Ges. vom
25. Alrz 1892 S. 21 § 72). Uber die Mindestgehalte und Alterszulagen
st. L., sowie über die Besoldung von Hilfslehrern, die vikariatsweise
ständige Lehrerstellen verwalten, s. Lehrergehalte. Im übrigen s. Volks-
schullehrer, Lehrer.
Ständische Anträge und Beschwerden sf. Beschwerde, Peti-
tionsrecht.
Ständische Deputationen. Die Regierung kann verlangen, daß
ihre Vorlagen und ständische Anträge in der Kammer der Vorberatung
durch eine Deputation unterzogen werden. Die Deputationen haben
in der Regel schriftlichen Bericht an die Kammer zu erstatten. Behufs
Bestellung von Regierungskommissaren, Aktenmitteilung und Aus-
kunftserteilung verkehren die Deputationsvorstände mit den Ministern
direkt. St. D. an den König dürfen in der Regel nur von beiden
Kammern gemeinschaftlich und nur nach vorheriger, durch das Gesamt-
ministerium zu vermittelnder Genehmigung abgeordnet werden (Land-
tagsordnung vom 12. Okt. 1874 S. 378 8§§ 15, 282, 1, Pkt. II des