266 Ständisches Archiv — Stauanlagen
Ges. vom 12. Okt. 1874 S. 393). Besondere Bestimmungen gelten
über Zwischendeputationen (s. d.) und über den ständischen Ausschuß
zur Verwaltung der Staatsschulden (s. Staatsfinanzen II.
Ständisches Archiv steht unter Leitung eines von den Ständen
ernannten Archivars, der kein Staats= oder Privatamt zu behleiden
hat und nach den Bestimmungen über Staatsdiener zu beurteilen ist
(Landtagsordnung vom 12. Okt. 1874 S. 378 F 360).
Ständisches Bewilligungsrecht s. Staatsfinanzen I, II.
Ständische Schriften sind in der Regel nur von beiden Kammern
gemeinsam, von einer Kammer nur dann an den König zu bringen,
wenn sie eine Kammer aus,schließlich betreffen oder nach stattgefundenem
Vereinigungsverfahren oder bei Beschwerden (Vll. § 132, Ges. vom
12. Okt. 1874 S. 393 Pkt. 5 und Landtagsordnung vom 12. Okt.
1874 S. 378 §F 32).
Ständisches Interpellationsrecht und Petitionsrecht s. Inter-
pellationsrecht, Petitionsrecht, Beschwerderecht.
Stärkefabriken und Stärkesirupfabriken sind gewerbliche An-
lagen (s. d. )0 im GEinne von § 16 der GO.
Statistik. Für die vom Miinnisterium des Innern angeordneten
statistischen Arbeiten besteht in Unterordnung unter seine III. Abteilung
unter Leitung eines Ministerialreferenten das Statistische Burcau. Es
ist berechtigt, zu statistischen Zwecken Behörden, Korporationen und
öffentliche Beamte aller Art um Auskunftserteilung anzugehen. Die
Behörden haben seinem Ersuchen bei Ordnungsstrafe und KRostenersatz
zu entsprechen (VO. vom 2. Aug. 1850 S. 197 und 1. Nçov. 1836
S. 303 Pkt. 1, 2). Das BRecht unmittelbaren Verkehrs mit den Be-
hörden steht für die Zweche der Arbeiterstatistik (s. d.) auch dem kaiserl.
Statistischen Amte zu. Besondere Bestimmungen sind über Justiz-
statistik (s. d.), Kirchenstatistik (s. d.), Medizinalstatistik (s. Gesundheits-
pflege V), Bevölkerungsstatistik (s. d.), Marktstatistik (s. Getreidemärkte),
Erntestatistik (s. d.), Arbeiterstatistik (s. d.), Warenstatistik (s. d.), Statistik
über außerordentliche Vorfälle (s. d.), über Erwerb und Verlust der
Staatsangehörigkeit (s. d.), über Taubstumme (s. d.) und über Jahres-
berichte (s. d.) aller Art ergangen.
Stättegeld s. Marktwesen, Gewerbesteuern J.
Stauanlagen für Wasserbetriebwerke unterliegen den Bestim-
mungen über gewerbliche Anlagen (s. d. D. Den für letztere vor-
geschriebenen Unterlagen sind A#vellements, Angaben über die nor-
malen Wassermengen, die ober= und unterhalb gelegenen sonstigen St.,
sowie eine Zeichnung der gesamten Stauvorrichtung beizufügen. Handelt
es sich um öffentliche oder solche Flüsse, auf denen die Flößerei be-
trieben wird, so ist der Wasserbauinspektor zuzuziehen. Für die Ge-
nehmigungserteilung zuständig ist die Amtsh., in den Städten RStO.
der Stadtrat (GO. §8 16, 231, A#O. vom 28. Mlärz 1892 S. 28
§8§ 13, 144, MVO. vom 30. Okt. 1877, SWB. 195, A#O. vom