Steckbriefe — Steinbrüche 267
15. Okt. 1861 S. 225 § 35 4, MW0O. vom 3. Jan. 1880, Fischer I 84).
Eine genehmigungspflichtige St. liegt bereits vor, wenn das Wasser-
betriebwerk, zu dessen Betrieb sie bestimmt ist, noch nicht besteht
(Fischer II 137). Die Genehmigungspflicht beschränkt sich auf die
St. selbst, erstrecht sich somit nicht auf das Wasserbetriebwerk, z. B.
den Einbau einer Turbine (MEntsch. 7. Mai 1900, Fischer XXII 39).7
Die Beseitigung der durch die St. herbeigeführten Anschwemmungen,
Heger und sonstigen Hindernisse für den regelmäßigen Wasserablauf
gehört zu den Pflichten des Wehrbesitzers als Korrelat des ihm ein-
geräumten, über den Gemeingebrauch hinausgehenden Sonderrechts
(MSntsch. vom 25. Juni 1900, Fischer XXII 45). Im übrigen s. Mühlen,
Wasserrecht.
* Stauvorrichtungen bedürfen nicht schon als solche, sondern nur wenn
sie für ein Wasserbetriebwerk bestimmt sind, der Genehmigung. Als Stau-
anlage ist nicht das einzelne Stauwerk, sondern die Anlage in ihrer Gesamt-
heit mit Ober= und Untergraben anzusehen. Unter den Gewerbebetrieben, auf
deren Einstellung nach 5. § 26 nicht geklagt werden kRann, ist das Wasser-
betriebwerk zu verstehen, für welche die Stauanlage genehmigt worden ist
(Reichsger. 5. Okt. 1901, Reger XXII 153, Fischer XXV 254).
Stechbriefe. Die Polizei= und Strafvollstrechungsbehörden sind
auch ohne vorgängigen Haftbefehl zur stechbrieflichen Verfolgung Fest-
genommener befugt, wenn diese sich der Bewachung entziehen. Der
Ergriffene ist am nächsten Tage dem zuständigen, auf Erfordern dem
nächsten Richter vorzuführen. Der St. soll, soweit möglich, eine Be-
schreibung des zu Verhaftenden, des ihm zur Last gelegten Vergehens
und des GEefängnisses, an das er abzuliefern ist, enthalten (St PO.
§8§ 131, 132, 489). Der in St. enthaltenen Aufforderung, den Ver-
folgten der verfolgenden Behörde zuzuschichen, ist die Behörde, bei der
er zur Haft kommt, zu entsprechen nicht verpflichtet, vielmehr genügt
bloße Anzeige (MVO. vom 14. Sept. 1875, Zeitschr. f. R. XIII 376).
Die Kosten der Zuführung sind daher von der Behärde zu erstatten,
von welcher der St. ausgeht (MWVO. vom 9. Juli 1879, SWB. 160).
Ist der St. in einer gerichtlichen Strafsache ergangen, so hat die Gen-
darmerie den Verhafteten an das nächste Amtsgericht abzuliefern
(Fischer III 360). Die Stechbriefbücher der Gendarmerie sind weg-
gefallen (MB O. vom 21. Juni 1882 Nr. 571 II O. Die Bestimmungen
für die Gerichte gibt Gesch. O. §58 636—639, 712, 827.
Stehender Gewerbebetrieb s. Gewerbe.
Steinbrüche. Die Arbeiterschutzbestimmungen gibt RBek. vom
20. März 1902 S. 78 und soweit hierdurch nicht erledigt MVO. vom
21. März 1877, Zeitschr. f. R. XLIV 284, MBeschl. vom 23. Aov. 1882
II A 1435. Weitere Bestimmungen betreffen das Steinbrechen an
Verkehrswegen (MVVO. vom 11. Febr. 1841 s. Straßenpolizei II 3), die
Beseitigung gefahrdrohenden Gesteins (SteS B. 8 367 12, s. Unverwahrte
Abhänge), die Beiträge für besondere Abnutzung der Wege (s. Straßen-
bau B lII 4), die Verursachung ungewöhnlichen Geräusches (s. Ruhe-