Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

268 Steineklopfen — Stellvertretung 
störenden Lärm 1) und die Sandsteinbrüche (s. d.). Im übrigen gelten 
die allgemeinen Vorschriften für Brüche (s. d.). 
Steineklopfen s. Straßenbaumaterial. 
Steinkohlen s. Kohlen. 
Stelleneinkommen s. Diensteinkommen. 
Stellenkataster s. Pfarrstellen I 4, Kirchschulstellen II. Lehrer- 
pensionen. 
Stellenvermittler s. Agenten. 
Stellvertretung. 1. Gewerbliche St. a) im stehenden Ge- 
werbebetrieb. Die Befugnis zum stehenden Gewerbebetrieb kann durch 
Stellvertreter ausgeübt werden, die jedoch den für die einzelnen Ge- 
werbe bestehenden Erfordernissen entsprechen müssen. Nasch dem Tode 
des Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung der Witwe 
oder minderjährigen Erben durch einen hiernach geeigneten Stellvertreter 
betrieben werden, soweit nicht für einzelne Gewerbe etwas anderes be- 
stimmt ist (O. §8 45—48).“ Beim Tode eines Innungsmitgliedes 
gehen diesfalls die Rechte und Pflichten mit Ausnahme des Stimm- 
rechts auf die Witwe bez. die minderjährigen Erben über (GO. § 87a). 
Wegen gewerbepolizeilicher Ubertretungen des Stellvertreters wird in 
der Regel nur dieser, bei Vorwissen oder mangelnder Sorgfalt des 
Unternehmers auch dieser bestraft (GO. § 151). Wenn der Inhaber 
einer Schankkonzession deren Ausübung einem andern auf dessen 
Rechnung und Verantwortung überläßt, so ist der letztere nicht Stell- 
vertreter, sondern bedarf neuer Konzession nach § 33 der GO. (SW. 
1881 S. 202)."“" Bei Nealkonzessionen wird in diesem Falle wie beim 
Erwerbe eines realberechtigten Grundstücks (s. Realkonzessionen) die 
Genehmigung ohne Mitwirkung des Bezirksausschusses erteilt (VO. 
vom 12. April 1875, D.B. 14 Pkt. XI, MWVO. vom 30. Mlai- 1881, 
Fischer II 268). 
b) Im Wandergewerbe. Wer für einen anderen ein Gewerbe 
im Umherziehen betreiben will, unterliegt für seine Person den Bestim- 
mungen über das Wandergewerbe (GO. 8 60d). Die Frage, ob Ge- 
werbebetrieb im Umherziehen vorliegt, ist daher nach der Person des 
Beauftragten zu beantworten; wohnt dieser am Orte des Feilbietens, 
so liegt Gewerbebetrieb im Umherziehen nicht vor (OV. 4. Juni 1903 
I S 78 1902). Eine stellvertretende Tätigkeit des Begleiters ist be- 
grifflich ausgeschlossen (M Entsch. vom 7. Febr. 1903, Fischer XXVI 46). 
Auch bei Konzessionsgewerben, abgesehen von den Fällen von 88 34 
bis 36, bedürfen die Witwe und der Stellvertreter hkeiner Erlaubnis. Ist aber 
das Gewerbe einmal auf die Witwe oder die Ainderjährigen allein über- 
gegangen, so kann der ausgeschiedene Teil den Betrieb nicht ohne neue Kon- 
zession wieder aufnehmen (Reichsger. 20. Mai 1880, Preuß. OV0. 15. Dez. 
1900, Württ. Ministerium 8. März 1902 (Fischer II 138, PVB. XXlI 465, Reger 
XXI 226, XXII 318, Schultzenstein im Verwaltungsarchiv X 113). — AMicht— 
entlassung eines ungeeigneten Stellvertreters ist ein Grund der Konzessions- 
entziehung (Braunschw. B#H. 30. April 1902, Reger XXIII 221).
	        
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