Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

270 Sterbeurkunden — Steuerbeamte 
die Beerdigung trotzdem stattgefunden, so darf die Eintragung nur mit 
Genehmigung der Aussichtsbehörde nach Ermittlung des Sachverhaltes 
erfolgen. Die Polizeibehörde hat daher, im Falle sie die Genehmigung 
erteilt hat, dem Standesbeamten hiervon Mitteilung zu machen. Die 
Leichenfrauen haben ein Duplikat des Leichenbestattungsscheins (s. Be- 
gräbniswesen II), der die Zulässigkeit der Beerdigung ausdrückt, auch 
bei dem Standesbeamten einzureichen. Als Nachweis des erfolgten 
Eintrags hat der Standesbeamte zum Zweche der Beerdigung eine 
Bescheinigung auszustellen, für deren Vorlegung an den Geistlichen die 
Leichenfrauen Sorge zu tragen haben (Böes. § 60, VO. vom 12. Juli 
1899 S. 159 § 15 mit Formular S. 202, Kons. B. 1876 S. 25, 108). 
Der Leichenpaß ersetzt die Genehmigung der Polizeibehörde (MV0. 
vom 3. Nov. 1886, Fischer VIII 29). Uber die Mlitteilungen des 
Standesbeamten an das Amtsgericht, die Stammrollenbehörden, den 
Kirchenbuchführer, andere Standesbeamte usw. s. Todesanzeigen. Im 
übrigen s. Standesamtswesen. 
Sterbeurkunden s. Totenscheine. 
Steuerbeamte, Steuerbehörden. 1. In bezug auf direkte 
Steuern (s. d.) zerfällt das Land in Ubereinstimmung mit den kreis- 
hauptmannschaftlichen und im wesentlichen mit den amtshauptmann- 
schaftlichen Bezirken in 5 Steuerkreise und 26 Steuerbezirke, die in 
bezug auf die Einkommensteuer in Einschätzungsdistrikte geteilt sind 
(VO. vom 22. Juni 1876 S. 281 und 3. Dez. 1878 S. 521, Bek. 
vom 6. Nov. 1878 S. 453, 3. Mai 1886 S. 94, 8. Aug. 1900 
S. 886 und die Distriktseinteilung zu § 16 der A#. vom 25. Juli 
1900 S. 629). Für jeden Steuerbezirk besteht eine Bezirkssteuerein- 
nahme, deren Vorstand den Titel Bezirkssteuerinspektor führt. Jedem 
der 5 Steuerkreise ist als Mittelbehörde ein Kreissteuerrat vorgesetzt. 
Das Fachministerium ist das der Finanzen (VO. vom 1. Vov. 1834 
S. 311 Pkt. 2, 10, Bek. vom 14. April 1859 S. 63, VO. vom 2. Nov. 
1833 S. 127 und 7. Nov. 1831 S. 323 Pkt. 4 B 5). Die in den 
vorstehenden Verordnungen sonst enthaltenen Zuständigkeitsbestim- 
mungen finden durch die neueren Bestimmungen über die Grundsteuer 
(L. d. l), die Einkommensteuer (s. d.), die Ergänzungssteuer (s. d.), die 
Gewerbesteuer (s. d. II 3), die Erbschaftssteuer (s. d.) und den Urkunden- 
stempel (s. d.) in der Hauptsache ihre Erledigung. Als weitere Organc 
für die direbten Steuern kommen in betracht für die Grundsteuer die 
Vermessungs-Inspektoren und -Ingenieure (s. Bermessungsbeamte), für 
die Einkommensteuer die Einschätzungskommissionen und die BRehkla- 
mationskommissionen (s. Einkommensteuer VI, Rechtsmittel III 2), für 
die Ergänzungssteuer (s. d. IV) die Ergänzungssteuerkommissionen, für 
die Steuererhebung überhaupt die Ortssteuereinnehmer, die Kassenver- 
waltungen der Amtsgerichte und der Stempelfiskal (s. d.). Die Ge- 
bührentaxe für die Behörden zur Verwaltung der direkten Steuern 
gibt VWO. vom 28. Mai 1847 S. 35.
	        
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