270 Sterbeurkunden — Steuerbeamte
die Beerdigung trotzdem stattgefunden, so darf die Eintragung nur mit
Genehmigung der Aussichtsbehörde nach Ermittlung des Sachverhaltes
erfolgen. Die Polizeibehörde hat daher, im Falle sie die Genehmigung
erteilt hat, dem Standesbeamten hiervon Mitteilung zu machen. Die
Leichenfrauen haben ein Duplikat des Leichenbestattungsscheins (s. Be-
gräbniswesen II), der die Zulässigkeit der Beerdigung ausdrückt, auch
bei dem Standesbeamten einzureichen. Als Nachweis des erfolgten
Eintrags hat der Standesbeamte zum Zweche der Beerdigung eine
Bescheinigung auszustellen, für deren Vorlegung an den Geistlichen die
Leichenfrauen Sorge zu tragen haben (Böes. § 60, VO. vom 12. Juli
1899 S. 159 § 15 mit Formular S. 202, Kons. B. 1876 S. 25, 108).
Der Leichenpaß ersetzt die Genehmigung der Polizeibehörde (MV0.
vom 3. Nov. 1886, Fischer VIII 29). Uber die Mlitteilungen des
Standesbeamten an das Amtsgericht, die Stammrollenbehörden, den
Kirchenbuchführer, andere Standesbeamte usw. s. Todesanzeigen. Im
übrigen s. Standesamtswesen.
Sterbeurkunden s. Totenscheine.
Steuerbeamte, Steuerbehörden. 1. In bezug auf direkte
Steuern (s. d.) zerfällt das Land in Ubereinstimmung mit den kreis-
hauptmannschaftlichen und im wesentlichen mit den amtshauptmann-
schaftlichen Bezirken in 5 Steuerkreise und 26 Steuerbezirke, die in
bezug auf die Einkommensteuer in Einschätzungsdistrikte geteilt sind
(VO. vom 22. Juni 1876 S. 281 und 3. Dez. 1878 S. 521, Bek.
vom 6. Nov. 1878 S. 453, 3. Mai 1886 S. 94, 8. Aug. 1900
S. 886 und die Distriktseinteilung zu § 16 der A#. vom 25. Juli
1900 S. 629). Für jeden Steuerbezirk besteht eine Bezirkssteuerein-
nahme, deren Vorstand den Titel Bezirkssteuerinspektor führt. Jedem
der 5 Steuerkreise ist als Mittelbehörde ein Kreissteuerrat vorgesetzt.
Das Fachministerium ist das der Finanzen (VO. vom 1. Vov. 1834
S. 311 Pkt. 2, 10, Bek. vom 14. April 1859 S. 63, VO. vom 2. Nov.
1833 S. 127 und 7. Nov. 1831 S. 323 Pkt. 4 B 5). Die in den
vorstehenden Verordnungen sonst enthaltenen Zuständigkeitsbestim-
mungen finden durch die neueren Bestimmungen über die Grundsteuer
(L. d. l), die Einkommensteuer (s. d.), die Ergänzungssteuer (s. d.), die
Gewerbesteuer (s. d. II 3), die Erbschaftssteuer (s. d.) und den Urkunden-
stempel (s. d.) in der Hauptsache ihre Erledigung. Als weitere Organc
für die direbten Steuern kommen in betracht für die Grundsteuer die
Vermessungs-Inspektoren und -Ingenieure (s. Bermessungsbeamte), für
die Einkommensteuer die Einschätzungskommissionen und die BRehkla-
mationskommissionen (s. Einkommensteuer VI, Rechtsmittel III 2), für
die Ergänzungssteuer (s. d. IV) die Ergänzungssteuerkommissionen, für
die Steuererhebung überhaupt die Ortssteuereinnehmer, die Kassenver-
waltungen der Amtsgerichte und der Stempelfiskal (s. d.). Die Ge-
bührentaxe für die Behörden zur Verwaltung der direkten Steuern
gibt VWO. vom 28. Mai 1847 S. 35.