Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

272 Steuererlaß — Steuerermäßigung 
Wohnorts zu melden und darüber auszuweisen, daß er die seit der 
letzten Katasteraufstellung fällig gewordenen Beiträge entrichtet hat. Ist 
er auf das letzte Jahr mehrfach veranlagt worden (s. Doppelbesteuerung 
A Ilh, so ist nur einer dieser Sätze einzuheben (Ges. vom 24. Juli 1900 
S. 562 §§ 9, 46, 78—80, A#0O. vom 25. Juli 1900 S. 589 §§ 11, 
57, 73—96 und Muster zu § 85 S. 775, zu § 94 S. 777. 
2. Die Bestimmungen für die Ergänzungssteuer sind denen 
des Einkommensteuerges. nachgebildet, s. Ges. vom 2. Juli 1902 
S. 259 § 9 (Steuerort), § 10 (Steuertermin), § 48 (Erhebung durch 
die Gemeinden), AV. vom 2. Febr. 1903 S. 259 88 3, 4, 33. 
3. Behufs Erhebung der Grundsteuer (s. d. 10 hat jede Steuer- 
gemeinde (s. d.) auf ihre Kosten einen von ihr zu vertretenden Orts- 
steuereinnehmer anzunehmen. Gutsbesitzer, die mit ihren Grundstücken 
zu mindestens 3 Steuergemeinden gehören und mindestens 300 M. 
jährlich Steuern zahlen, können die Steuern an die Bezirkssteuerein- 
nahme unmittelbar abführen. Die Städte RStO. führen die Orts- 
steuerverwaltung durch ihre Stadträte und beziehen hierfür 5% der 
Einnahme. Bei den übrigen Gemeinden beträgt dieser Anteil 2 ½ bis 
5% 0. Die Zwangsbeitreibung erfolgt nach den Grundsätzen über 
Zwangsvollstrechungen (s. d. D wegen Geldleistungen in Verwaltungs- 
sachen. Die Zwangsversteigerung von Grundstücken darf nur mit 
Genehmigung des Finanzministeriums erfolgen. Die Vollstrechung 
durch Militärkommandos (s. d.) ist weggefallen. Die Erhebungstermine 
sind der 1. Februar und 1. August (Ges. vom 3. Juli 1878 S. 153 
§§ 5, 311, 33—37 und 9. Sept. 1843 S. 97 §8 312, 32, 38, A#0O. 
vom 26. Okt. 1843 S. 153 §§8 13—21, VO. vom 23. Juli 1879 
S. 309, die Tantieme betr., Bek. vom 22. Mai 1880 S. 67, das For- 
mular für Ortsrechnungen betr.). 
4. Die übrigen direkten Steuern. Die Steuer vom Wander- 
gewerbe wird in Städten NStO. vom Stadtrate, im übrigen durch 
die Bezirkssteuereinnahmen erhoben (s. Gewerbesteuern II 3). Die Er- 
hebung der Erbschaftssteuer (s. d.) gehört vor die Kassenverwaltungen 
der Amtsgerichte, der Berkauf von Stempelmarken für den Urkunden- 
stempel (s. d.) vor die Bezirkssteuereinnahmen, Amtsgerichtskassen und 
Ortssteuereinnahmen. 
II. Die in direkten (s. d.) Steuern werden nach den ein- 
schlagenden Reichsgesetzen durch die Steuerbehörden (s. d. 2) für die 
indirektten Steuern, die Fleisch= und Schlachtsteuer (s. d.) durch die 
Schlachtsteuereinnehmer erhoben. 
III. Bei Erhebung und Beitreibung öffentlicher Abgaben jeder 
Art haben sich die Behörden verschiedener Bundesstaaten Rechtshilfe 
(s. d. V) zu leisten. 
Steuererlaß s. Steuerermäßigung. 
Steuerermäßigung. 1. Einkommensteuer. Durch das Finanz- 
gesetz Kann bestimmt werden, daß die Steuer nach einem in Zehnteilen
	        
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