Steuerfreiheit 273
auszudrückenden Bruchteile erhoben wird (Ges. vom 3. Juli 1902
S. 278 Art. II 1). Das Finanzministerium kann zeitweise allgemeine
Befreiungen oder Ermäßigungen in Fällen außerordentlichen Notstands
oder wegen individueller Verhältnisse gewähren (Ges. vom 24. Juli
1900 S. 562 § 7). Bei Einkommen bis zu 5800 Ml können be-
sondere, die Steuerfähigkeit wesentlich vermindernde wirtschaftliche Ver-
hältnisse durch Ermäßigung des Steuersatzes um höchstens 3 Klassen,
in den 3 unteren Klassen durch gänzliche Befreiung berücksichtigt werden
(Ges. § 13, Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 §. 22 in der Fassung
der VO. vom 4. Febr. 1903 S. 353 Art. II 4, 5). Bei Einkommen
bis zu 3100 M. ist für jedes nicht veranlagte Familienmitglied, welches
das 6. aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, von dem Ein-
kommen des unterhaltungspflichtigen Familienhauptes der Betrag von
50 M. in Abzug zu bringen (Ges. vom 1. Juli 1902 S. 257 Art. 1 3,
VO. vom 4. Febr. 1903 S. 353 Art. II). Die Ermäßigung nach § 13
des Ges. ist Ermessungsfrage, daher der Anfechtungsklage entzogen
(OVE. 9. Dez. 1901 II 8 255). Eine Ermäßigung des Einkommens
bedeutet diese Herabsetzung des Steuersatzes nicht (OB. 29. Jan. 1903
II 8 13). Auf die Fälle von 8 47 à2 ist § 13 nicht anzuwenden
(s. Nachschätzung). Das Recht, von den prozessualen Vorschriften des
Einkommensteuerges. zu dispensieren, ist in dem Steuerermäßigungs-
rechte des Finanzministeriums nicht enthalten (OVG. 11. Jan. 1902
II 8 299, 14. Aug. 1902 I S 138, Jahrb. 1 355).
2. Auf die Ergänzungssteuer leiden die §8§ 7, 13 des Ein-
kommensteuerges. sinngemäße Anwendung (Ges. vom 2. Juli 1902
S. 259 §§ 8, 13). Für Personen mit einem ergänzungssteuerpflichtigen
Vermögen bis zu 60 000 M. ermäßigt sich der Steuersatz, wenn sie zur
Einkommensteuer überhaupt nicht oder höchstens in der 9. Klasse ver-
anlagt sind, auf bestimmte Mindestbeträge (§ 122.
3. Die übrigen Steuern. Bei der Grundsteuer kann das
Ministerium wegen besonderer unverschuldeter Unglücksfälle Erlaß des
einjährigen Steuerbetrags bewilligen (Ges. vom 9. Sept. 1843 S. 97
§§ 10, 39). Auch bei der Gewerbesteuer (s. d. II 3) kann für ein-
zelne Gewerbe wie in einzelnen Fällen vom Ministerium Steuerfreiheit,
vom Kreissteuerrate St. zugestanden werden.
Steuerfreiheit. 1. Von der Einkommensteuer befreit sind:
König, Königin, Königin-Witwe, Reich, Staat, Universität, Landes-
schulen, Gesandte und Berufskonsuln nichtsächs. Staatsangehörigkeit
mit ihren Angehörigen und ihrem Personal hinsichtlich des Einkommens
aus nichtsächs. Grundbesitz und Gewerbe, Miilitärpersonen mit ihrem
Diensteinkommen (Offiziere und Beamte jedoch erst von der Mobil-
machung an), das Einkommen Auswärtiger vom sächs. Wandergewerbe,
öffentliche Arme, Personen mit nicht über 400 M. Einkommen, Berufs-
genossenschaften, Kranken= und Pensionskassen, juristische Personen sowie
mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestattete Personenvereine
von der Mosel, Verwaltungerecht. II. 18