Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Steuergemeinde — Steuermannsprüfung 275 
245, 248, 250, 252, 255, 258, III 113). Die Frage, ob eine Gesell- 
schaft in ihren Folgen, z. B. durch Verminderung der öffentlichen 
Armenlast, wohltätig oder gemeinnützig wirkt, Kommt für die Frage, 
ob sie ihrem Wesen nach ausschließlich gemeinnützig oder wohltätig ist, 
nicht in betracht (OVB. 20. Alärz 1902 II S 203, 272 und 12. Jan. 
1902 II 8 207, Jahrb. II 252). Zuwendungen an die Stiftungsver- 
walter nehmen der Stiftung noch nicht den Charakter der Wohlkätig= 
keit und Gemeinnützigkeit (OVG. 20. März 1902 M 8 19, 200). Zu 
den kirchlichen Zwecken gehören die rbeiten der Brüderunität zu 
Berthelsdorf und ihren Einzelgemeinen (s. Herrnhuter Brüdergemeine). 
Vermächtnisse an eine Stiftung, die nach dem Vorstehenden steuerfrei 
ist, unterliegen keiner gesonderten Besteuerung (OV. 20. MAärz 1902 
II 8 16, Jahrb. II 258). 
b) Zu den übrigen Bestimmungen von § 6: § 6112 leidet auf 
Derlicheimgegefehalen. auf Gegenseitigkeit, die ihre Uberschüsse einem 
Dispositionsfond zur Dechung des Fehlbetrags überweisen, keine An- 
wendung (OV. 30. Jan. 1902 U 8 243, s. Versicherung III). Nach 
8§ 66 sind für das erste Kalenderjahr auch diejenigen befreit, die zur 
Steuer vom Wanderlagerbetrieb herangezogen werden, obgleich sie von 
vornherein die Gründung eines ständigen Geschäfts beabsichtigt haben 
(OVS. 6. Febr. 1902 II 8 6, Jahrb. II 168, s. Wanderlager II 1). 
2. Von der Ergänzungssteuer befreit sind nach Ges. vom 
2. Juli 1902 S. 259 der König und das königl. Haus (§ 7 1, die 
Gesandten, Konsuln und sonstigen Exterritorialen (§ 7 2, 3), die juristischen 
Personen mit Ausnahme der Aktien= und Kommanditakktiengesellschaften 
(6 79, Vermögen bis zu 10000 Ml. (6 7 5), Personen mit einem Ein- 
kommen bis zu 950 Al. bei einem Vermögen bis zu 20000 M. Giff. 6), 
weibliche Personen, die minderjährige Familienangehörige zu erhalten 
haben, vaterlose Alinderjährige und Erwerbsunfähige bei einem Ver- 
mögen bis 20000 M. und einem Einkommen bis zu 1250 M. (Ziff. 7). 
Uber zeitweilige Befreiung (s. Steuerermäßigung) gilt dasselbe wie bei 
der Einkommensteuer (8 8). 
3. Im übrigen s. Grundsteuern II. Gewerbesteuern II 3, Ge- 
meindeleistungen IX, Kirchenanlagen III. Schulanlagen, Doppelbesteuerung. 
Von jeder Art Abgaben frei sind die Verstümmelungszulagen, Kriegs- 
zulagen und sonstigen im Ges. vom 25. Mai 1902 S. 129 aufgeführten 
militärischen Bezüge (Ehrensolde, Erziehungsbeihilfen usw.). 
Steuergemeinde. Jeder Flurbezirk (s. d.) bildet in bezug auf 
die Grundsteuer eine St., zu der auch die selbstän digen Gutsbezirke 
gehören, jedoch können mehrere Nachbarfluren sich zu einer St. ver- 
einigen (Ges. vom 9. Sept. 1843 S. 97 § 30 und 3. Juli 1878 
S. 153 § 31 #. 
Steuerhinterziehungen s. Steuerstrafen. 
Steuerkreise s. Steuerbehörden. 
Steuermannsprüfung s. Schifferprüfung. 
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