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zu 150 M. bestraft (StGB. 8 363). L. für im Auslande aufhältliche
Personen sind in der Regel im diplomatischen Wege (s. d.) aus-
zuhändigen und zu diesem Zwecke beim Ministerium des Innern ein-
zureichen (MWVO. vom 10. Juni 1885, 6. Okt. 1885, 15. Aug. 1890,
22. April 1895, 29. Jan. 1896, 26. März 1897, 23. Okt. 1899 und
16. Jan. 1902, Fischer VI 264, XI 336, XXI 40, XXIV 164, 165,
SWB. Jahrg. 1885 S. 227, Jahrg. 1895 S. 81, Jahrg. 1902 S. 54).
Zur Abstempelung von L. sollen nur gutgestochene Stempel und halt-
bare Stempelfarben verwendet werden (MVO. vom 11. April 1902,
SW. 151).
Auch zur Erfüllung der Militärpflicht (Reichsger. 21. Nov. 1887,
Fischer X 84).
Lehmgruben s. Gruben, Ziegeleien.
Lehramtsaspiranten s. Schulamtskandidaten l.
Lehranstalten s. Höhere Unterrichtsanstalten, Volksschule, Privat-
unterrichtsanstalten, Gewerbliche Schulen.
Lehrapparat. Den L. bilden Lehrbücher, Anschauungsmittel,
Zeichenvorlagen, Sammlungen, physikalische usw. Instrumente, Land-
karten, Tinte, Schwämme, Kreide usw. Der L. ist aus der Schulkasse (s. d.)
zu beschaffen und zu unterhalten, wobei die gesundheitspolizeilichen
Borschriften zu beachten sind (Schulges. § 10 24, ABO. vom 25. Aug.
1874 S. 155 § 21 6, V0O. vom 3. April 1873 S. 258 §§ 34—306).
Vom L. zu unterscheiden sind die Lehrmittel (s. d.) und die Schul-
utensilien (s. d.).
Lehrbücher s. Lehrmittel.
Lehrer. Die Verhältnisse der L. an höheren Unterrichtsanstalten
sind geregelt durch §§ 4. 9, 17—34, 53 des Ges. vom 22. Aug. 1876
S. 317 und Pkt. 13—18 der A#O. vom 29. Jan. 1877 S. 43. Hier-
nach ist zu unterscheiden zwischen ständigen (s. d.) und Hilfslehrern (s. d.),
Fachlehrern (s. d.) und Probelehrern. Die ständigen L. bilden die
Lehrerkonferenz (s. d.). Jeder L. ist bei seinem erstmaligen Eintritt
in ein ständiges Amt mittels Eides (ABO. Pkt. 14) in Pflicht zu
nehmen, Neligionslehrer leisten außerdem das Angelöbnis konfessioneller
Treue (s. Religionseid). Dem RKultusministerium gebührt bei den unter
Privatkollatur stehenden Anstalten die Genehmigung der Anstellung
und Beförderung, die Prüfung der Berufungsurkunde, die Anordnung
der Verpflichtung und die Ausstellung des Bestallungsdekretes. Bei
anderen Anstalten ernennt das Ministerium das Lehrerpersonal selbst
(Ges. § 4). Die Anstellung als Fachlehrer setzt das Bestehen der für
Fachlehrer (s. d.) geordneten Prüfung, die Anstellung der übrigen L.
akademische Bildung und Erlangung der Kandidatur des höheren
Schulamts oder das Bestehen der pädagogischen Prüfung voraus (Ges.
§8 18, 53, s. Schulamtskandidaten II). Die weiteren Bestimmungen be-
treffen die Lehrergehalte (s. d.), Umzugskosten (s. d.), Beurlaubung (s. d.),
Pension der L. und ihrer Hinterlassenen (s. Lehrerpensionen), den Gnaden-