Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

24 Lehmgruben — Lehrer 
zu 150 M. bestraft (StGB. 8 363). L. für im Auslande aufhältliche 
Personen sind in der Regel im diplomatischen Wege (s. d.) aus- 
zuhändigen und zu diesem Zwecke beim Ministerium des Innern ein- 
zureichen (MWVO. vom 10. Juni 1885, 6. Okt. 1885, 15. Aug. 1890, 
22. April 1895, 29. Jan. 1896, 26. März 1897, 23. Okt. 1899 und 
16. Jan. 1902, Fischer VI 264, XI 336, XXI 40, XXIV 164, 165, 
SWB. Jahrg. 1885 S. 227, Jahrg. 1895 S. 81, Jahrg. 1902 S. 54). 
Zur Abstempelung von L. sollen nur gutgestochene Stempel und halt- 
bare Stempelfarben verwendet werden (MVO. vom 11. April 1902, 
SW. 151). 
Auch zur Erfüllung der Militärpflicht (Reichsger. 21. Nov. 1887, 
Fischer X 84). 
Lehmgruben s. Gruben, Ziegeleien. 
Lehramtsaspiranten s. Schulamtskandidaten l. 
Lehranstalten s. Höhere Unterrichtsanstalten, Volksschule, Privat- 
unterrichtsanstalten, Gewerbliche Schulen. 
Lehrapparat. Den L. bilden Lehrbücher, Anschauungsmittel, 
Zeichenvorlagen, Sammlungen, physikalische usw. Instrumente, Land- 
karten, Tinte, Schwämme, Kreide usw. Der L. ist aus der Schulkasse (s. d.) 
zu beschaffen und zu unterhalten, wobei die gesundheitspolizeilichen 
Borschriften zu beachten sind (Schulges. § 10 24, ABO. vom 25. Aug. 
1874 S. 155 § 21 6, V0O. vom 3. April 1873 S. 258 §§ 34—306). 
Vom L. zu unterscheiden sind die Lehrmittel (s. d.) und die Schul- 
utensilien (s. d.). 
Lehrbücher s. Lehrmittel. 
Lehrer. Die Verhältnisse der L. an höheren Unterrichtsanstalten 
sind geregelt durch §§ 4. 9, 17—34, 53 des Ges. vom 22. Aug. 1876 
S. 317 und Pkt. 13—18 der A#O. vom 29. Jan. 1877 S. 43. Hier- 
nach ist zu unterscheiden zwischen ständigen (s. d.) und Hilfslehrern (s. d.), 
Fachlehrern (s. d.) und Probelehrern. Die ständigen L. bilden die 
Lehrerkonferenz (s. d.). Jeder L. ist bei seinem erstmaligen Eintritt 
in ein ständiges Amt mittels Eides (ABO. Pkt. 14) in Pflicht zu 
nehmen, Neligionslehrer leisten außerdem das Angelöbnis konfessioneller 
Treue (s. Religionseid). Dem RKultusministerium gebührt bei den unter 
Privatkollatur stehenden Anstalten die Genehmigung der Anstellung 
und Beförderung, die Prüfung der Berufungsurkunde, die Anordnung 
der Verpflichtung und die Ausstellung des Bestallungsdekretes. Bei 
anderen Anstalten ernennt das Ministerium das Lehrerpersonal selbst 
(Ges. § 4). Die Anstellung als Fachlehrer setzt das Bestehen der für 
Fachlehrer (s. d.) geordneten Prüfung, die Anstellung der übrigen L. 
akademische Bildung und Erlangung der Kandidatur des höheren 
Schulamts oder das Bestehen der pädagogischen Prüfung voraus (Ges. 
§8 18, 53, s. Schulamtskandidaten II). Die weiteren Bestimmungen be- 
treffen die Lehrergehalte (s. d.), Umzugskosten (s. d.), Beurlaubung (s. d.), 
Pension der L. und ihrer Hinterlassenen (s. Lehrerpensionen), den Gnaden-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.