Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

276 Steuern — Steuerstrafen 
Steuern s. Offentliche Lasten. 
Steuerreklamationen s. Rechtsmittel III. 
Steuerreste s. Steuererhebung. 
Steuerstrafen, Steuerstrafverfahren. I. Im allgemeinen. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Erhebung öffent- 
licher Abgaben und Gefälle steht den Berwaltungsbehörden das Recht 
zu, Strafbescheide zu erlassen. Das Verfahren (St PO. 8§8§ 459 bis 
476., Ges. vom 8. Nlrz 1879 S. 87 § 10, AVO. vom 15. Sept. 1879 
S. 351) ist im allgemeinen dasselbe, wie in Verwaltungsstrafsachen 
(s. d.). Die Abweichungen sind folgende: Der Strafbescheid hat außer 
dem Inhalte der Strafverfügung noch die nachzuzahlenden Gefälle, den 
Wert der beschlagnahmten Gegenstände und die Zahlungsstelle für 
beides zu enthalten (AVO. § 3c und d nebst Formular S. 360). Als 
Strafe ist nur Geld und Einziehung zulässig (StPO. 8 459 1). Der 
Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur bei der Verwaltungs- 
behörde gestellt werden (StPO. 8§ 4492, A#O. 8§ 8); die Verwendung 
der Formulare, die auch das Amtsgericht als hierfür zuständige Stelle 
bezeichnen, ist daher zu vermeiden (MWVO. vom 18. Aov. 1898, Fischer 
XX 52). Die Strafverwandlung (s. d.) erfolgt, ohne daß für Gnaden- 
gesuche (s. Begnadigung) das Justizministerium zuständig ist, ausnahms- 
los durch die Gerichte. Die Eventualstrafe wird in das Formular nicht 
eingerücht (St PO. § 463, AVO. 8 42). Die Verwaltungsbehörde kann, 
wenn sie vom Erlasse des Strafbescheids absieht und die Staatsanwalt= 
schaft ablehnt, selbst Anklage erheben (St PO. 8 464, AVO. 8 7 9), sie 
kann sich der Anklage anschließen (St PO. 88 467, 468, AVO. 8 112,8) 
und selbst Rechtsmittel einwenden (St PO. 8 469). Bei Vollstreckung 
der von ihnen erkannten Vermögensstrafen sollen die Gerichte auf An- 
trag der Verwaltungsbehörde zugleich die hinterzogene Abgabe mit 
einziehen. Konfiskationserlös und Strafgelder hat die Justizbehörde 
an das zuständige Hauptzollamt abzuliefern (Gesch. O. 8 758). Zur 
Durchführung des St. haben die Behörden verschiedener Bundesstaaten 
sich Rechtshilfe (s. d. V) zu leisten. Die Benutzung der Gerichtsgefäng- 
nisse (s. d.) durch die Steuerbehörde erfolgt unentgeltlich. 
II. Im besonderen. 1. Einkommensteuer. Hinterziehungen, 
d. h. wissentlich unrichtige Angaben zur Verkürzung des Steuerinter- 
esses werden vorbehältlich der Nachzahlung mit dem 4—10 fachen Be- 
trage der hinterzogenen Steuer, andere Zuwiderhandlungen mit Geld 
bis zu 150 Al. bestraft. Zur Einleitung des Strafverfahrens sind die 
Katasterbehörden zuständig. Die im Wege des Verwaltungsstrafver- 
fahrens eingebrachten Strafgelder fließen in die Gemeindekasse (Ges. vom 
24. Juli 1900 S. 562 §§ 68—76, ABO. vom 25. Juli 1900 S. 589 
§ 70, Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 8 27, s. auch Nachzahlung). 
2. Die Bestimmungen über die Ergänzungssteuer sind denen 
für Einkommensteuer nachgebildet (Ges. vom 2. Juli 1902 S. 259 
8§8§ 42—46, AVO. vom 2. Febr. 1903 S. 259 §§ 31, 34).
	        
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