Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

278 Stickmaschinen — Stiftungen 
so wird der Fehlbedarf nur durch Zuschläge zur Einkommensteuer auf- 
gebracht (Ges. vom 3. Juli 1902 S. 278 Art. Uh. Auf die Jahre 1902 
und 1903 wird ein Zuschlag von 25 % erhoben (Ges. vom 6. Juni 
1902 S. 140 § 3b, BO. vom 6. Juni 1902 S. 142). Alsdann tritt 
der neue Tarif in Kraft (Ges. vom 1. Juli 1902 S. 257). 
Stichmaschinen s. Ruhestörender Lärm 1, Fabriken I. 
Stifter. In der J. Kammer werden das Hochstift Meißen und 
das Kollegiatstift Wurzen durch je einen Deputierten ihres Miittels, 
das Domstift St. Petri zu Bautzen durch seinen Dekan vertreten (Vl. 
§ 63 2, 0, 11). Das Domstift St. Petri zu Bautzen übt als kath. Kon- 
sistorium die geistliche Mitaufsicht über die Kkath. Kirchen und Stiftungen 
der Oberlausitz (s. d.), die weltlichen Mitaufsichtsbefugnisse aber insoweit 
aus, als sie nicht auf die Kreish. Bautzen übergegangen sind (VO. 
vom 14. Sept. 1879 S. 303). Bezüglich der St. Alerseburg, Aaum- 
burg und Zeitz hat die sächs. Regierung auf alle ihr und der Univer- 
sität Leipzig zustehenden Rechte verzichtet und die Entschädigung der 
Universität und der Inhaber übernommen (Friedensvertrag vom 
26. Okt. 1866 S. 211 Art. 20). 
Stiftungen. Aächst den allgemeinen Bestimmungen über die 
juristischen Personen (s. d.) unterliegen die St. folgenden Vorschriften: 
I. Rechtsfähigkeit, Genehmigung, Aufsicht. St. bedürfen 
zur Rechtsfähigkeit staatlicher Genehmigung. Ist die Erfüllung des 
Stiftungszwechs unmöglich geworden oder gefährdet die St. das Ge- 
meinwohl, so kann die Behörde ihr einen andern Zweckh geben oder 
sie aufheben. Die Verfassung der St. wird, soweit sie nicht durch das 
Stiftungsgeschäft bestimmt ist, von der Behörde geregelt, der die Ge- 
nehmigung zusteht. Die Genehmigung, Umwandlung des Stiftungs- 
zwechs, Aufhebung und Entscheidung über die Verwendung des Stif- 
tungsvermögens steht dem Ministerium zu, das die Aufsicht über die 
St. zu führen hat. Die Ausfsicht führt das Kultusministerium, soweit 
nicht stiftungsgemäß etwas anderes bestimmt ist oder die St. die Ver- 
sorgung Armer und Kranker bezweckt und infolgedessen dem Mini- 
sterium des Innern untersteht, oder ausschließlich zu Zwecken der 
evang.-luth. Kirche bestimmt ist und die dem Kultusministerium zu- 
stehenden Rechte infolgedessen vom Landeskonsistorium und auf dessen 
Vortrag von den in evangelicis beauftragten Staatsministern ausgeübt 
werden (BöB. §8 80—88, Ges. vom 18. Juni 1898 S. 191 8§8 1, 53, 
A#. vom 6. Juli 1899 S. 203 §8 7, 56, Ges. vom 23. Aug. 1876 
S. 335 8 32, Kirchenges. vom 16. April 1873 S. 376 88 5 20, 21, 24, 28, 
7 d, e, Ges. vom 15. April 1873 S. 374 §F VII, VO. vom 7. Mçov. 
1831 S. 323 § 4 E II. Vll. § 60). Vor dem B. bedurfte es zur 
Erlangung der Bechtsfähigkeit der ausdrücklichen Anerkennung der 
St. als juristische Person; seit dem Ges. vom 15. Juni 1868 genügte 
für St. zu kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zweckhen die 
Genehmigung der St. durch das zuständige Ministerium (s. Juristische
	        
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