Strafaufschub — Strafausschlietzungsgründe 283
Haftstrafe (s. d.), Geldstrafe (s. d.), Amtsverlust (s. d.) und Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte (s. d.), Polizeiaufsicht (s. d.), Uberweisung an
die Landespolizeibehörde (s. d.), Einziehung (s. d.) und für jugendliche
Personen Verweis (s. d.) sowie Freiheitsstrafe in den für sie (s. Gefäng-
nis) bestimmten Räumen (StEB. §§8 13—42, 56, 57 Abs. 14, 2). Die
in Verwaltungsstrafsachen (s. d.) zulässigen St. sind Geld, Haft, Ein-
ziehung und Verweis. In Steuerstrafsachen (s. d.) kann durch Straf-
bescheid nur auf Geld und Einziehung erkannt werden. In landesgesetz-
lichen Vorschriften über Mlaterien, die nicht Gegenstand des St# B.
sind, darf nur Gefängnis bis zu 2 Jahren, Haft, Geldstrafe, Einziehung
und Amtsverlust angedroht werden (RoGes. vom 31. Mai 1870 S. 195
§ 5). Die allgemeinen Bestimmungen des St#B. gelten auch hier
(VO. vom 14. Dez. 1870 S. 373 § 1). In Forst= und Feldrügesachen
kann auch auf Forst= oder Gemeindearbeit erkannt werden (Ges. vom
24. April 1894 S. 116 Art. 25, BO. vom 11. April 1871 S. 45
§§ 4, 5 und 19. Dez. 1870 S. 408 § 9, MGes. vom 31. Mlai 1870
S. 195 § 62). NAoch andere St., z. B. Börperliche Züchtigung (s. d.),
Dienstentlassung usw. sind im Disziplinarwege (s. Disziplinarverfahren)
zulässig. Im übrigen s. Strafvollstrechung.
Strafaufschub kann von der Vollstrechungsbehörde und im
Gnadenwege, ersterenfalls jedoch nur bis zu 4 Monaten und nur dann
bewilligt werden, wenn dem Verurteilten oder seiner Familie durch
sofortige Bollstrechung erhebliche, außerhalb des Strafzweckes liegende
Nachteile erwachsen. Die Vollstrechung von Freiheitsstrafen muß auf-
geschoben werden, wenn von derselben für den erkrankten Verurteilten
eine nahe Lebensgefahr zu befürchten steht, wenn er geisteskrank oder
in einem Zustande ist, bei dem die sofortige Vollstrechung mit der Ein-
richtung der Strafanstalt unverträglich wäre. Terminliche Abführung
von Geldstrafen ist unzulässig. Die sog. bedingte Begnadigung (Straf-
aufschub mit bedingtem Straferlaß) ist vorerst nur versuchsweise ein-
geführt (StPO. 88 487, 488, Gesch. O. 8§ 769, MWBO. vom 25. Nçlärz
1895 und 18. Aov. 1902, JM.. 71, SWB. 1903 S. 62). Hat der be-
dingte Strafaufschub die verspätete Einstellung in das Heer zur Folge,
so soll der Verurteilte mit Rückhsicht auf § 18 des Militärges. vom
2. Mai 1874 befragt werden, ob er dessen ungeachtet die Bewilligung
des Strafaufschubs beantragt (MVO. vom 23. Mai 1903, JM. 45,
WB. 135 und die dort abgedruckte MVO. vom 25. Alärz 1895
über die Bewilligung von Bewährungsfristen). Bei der Ausstellung
von Unbescholtenheitszeugnissen gemäß § 84 Ziff. 25 und § 89 Ziff. 4
Schlußsatz der Wehrordnung sind bedingte Verurteilungen zu berück-
sichtigen, bedingte Begnadigungen dagegen dann nicht, wenn mildere
Beurteilung gerechtfertigt erscheint (MVO. vom 18. Aug. 1902, SW.
1903 S. 146). Im übrigen s. Strafvollstreckung.
Strafausschließungsgründe. Die St. gibt StE B. 88 52—72;
s. auch Strafverjährung, Kinder II.