Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Strafaufschub — Strafausschlietzungsgründe 283 
Haftstrafe (s. d.), Geldstrafe (s. d.), Amtsverlust (s. d.) und Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte (s. d.), Polizeiaufsicht (s. d.), Uberweisung an 
die Landespolizeibehörde (s. d.), Einziehung (s. d.) und für jugendliche 
Personen Verweis (s. d.) sowie Freiheitsstrafe in den für sie (s. Gefäng- 
nis) bestimmten Räumen (StEB. §§8 13—42, 56, 57 Abs. 14, 2). Die 
in Verwaltungsstrafsachen (s. d.) zulässigen St. sind Geld, Haft, Ein- 
ziehung und Verweis. In Steuerstrafsachen (s. d.) kann durch Straf- 
bescheid nur auf Geld und Einziehung erkannt werden. In landesgesetz- 
lichen Vorschriften über Mlaterien, die nicht Gegenstand des St# B. 
sind, darf nur Gefängnis bis zu 2 Jahren, Haft, Geldstrafe, Einziehung 
und Amtsverlust angedroht werden (RoGes. vom 31. Mai 1870 S. 195 
§ 5). Die allgemeinen Bestimmungen des St#B. gelten auch hier 
(VO. vom 14. Dez. 1870 S. 373 § 1). In Forst= und Feldrügesachen 
kann auch auf Forst= oder Gemeindearbeit erkannt werden (Ges. vom 
24. April 1894 S. 116 Art. 25, BO. vom 11. April 1871 S. 45 
§§ 4, 5 und 19. Dez. 1870 S. 408 § 9, MGes. vom 31. Mlai 1870 
S. 195 § 62). NAoch andere St., z. B. Börperliche Züchtigung (s. d.), 
Dienstentlassung usw. sind im Disziplinarwege (s. Disziplinarverfahren) 
zulässig. Im übrigen s. Strafvollstrechung. 
Strafaufschub kann von der Vollstrechungsbehörde und im 
Gnadenwege, ersterenfalls jedoch nur bis zu 4 Monaten und nur dann 
bewilligt werden, wenn dem Verurteilten oder seiner Familie durch 
sofortige Bollstrechung erhebliche, außerhalb des Strafzweckes liegende 
Nachteile erwachsen. Die Vollstrechung von Freiheitsstrafen muß auf- 
geschoben werden, wenn von derselben für den erkrankten Verurteilten 
eine nahe Lebensgefahr zu befürchten steht, wenn er geisteskrank oder 
in einem Zustande ist, bei dem die sofortige Vollstrechung mit der Ein- 
richtung der Strafanstalt unverträglich wäre. Terminliche Abführung 
von Geldstrafen ist unzulässig. Die sog. bedingte Begnadigung (Straf- 
aufschub mit bedingtem Straferlaß) ist vorerst nur versuchsweise ein- 
geführt (StPO. 88 487, 488, Gesch. O. 8§ 769, MWBO. vom 25. Nçlärz 
1895 und 18. Aov. 1902, JM.. 71, SWB. 1903 S. 62). Hat der be- 
dingte Strafaufschub die verspätete Einstellung in das Heer zur Folge, 
so soll der Verurteilte mit Rückhsicht auf § 18 des Militärges. vom 
2. Mai 1874 befragt werden, ob er dessen ungeachtet die Bewilligung 
des Strafaufschubs beantragt (MVO. vom 23. Mai 1903, JM. 45, 
WB. 135 und die dort abgedruckte MVO. vom 25. Alärz 1895 
über die Bewilligung von Bewährungsfristen). Bei der Ausstellung 
von Unbescholtenheitszeugnissen gemäß § 84 Ziff. 25 und § 89 Ziff. 4 
Schlußsatz der Wehrordnung sind bedingte Verurteilungen zu berück- 
sichtigen, bedingte Begnadigungen dagegen dann nicht, wenn mildere 
Beurteilung gerechtfertigt erscheint (MVO. vom 18. Aug. 1902, SW. 
1903 S. 146). Im übrigen s. Strafvollstreckung. 
Strafausschließungsgründe. Die St. gibt StE B. 88 52—72; 
s. auch Strafverjährung, Kinder II.
	        
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