286 Strafregister — Strafverwandlung
s. jedoch obiges RGes. vom 13. Mai 1891), Gefährdung von Wasser-
leitungen, Wegen, Brücken, Dämmen, Bergwerken usw. (6§ 321—326),
Verletzung der Einfuhrverbote und Sperrmaßregeln bei Krankheiten
und Biehseuchen (88 327, 318), regelwidrige Ausführung von Bauten
(§ 330), endlich Verbrechen und Vergehen im Amte (§§ 331—359).
Strafregister. Uber alle durch Strafurteil, Strafbefehl oder
Strafverfügung ergangenen Verurteilungen wegen Verbrechen, wegen
Vergehen und wegen der Ubertretungen in 8 361 1-—8 des Stes.,
jedoch mit Ausschluß von Privatanklagen, Forst= und Feldrügen,
Steuer= und gewissen Militärvergehen sind beim Amtsgerichte des Ge-
burtsorts, wo dieser unbekannt beim BReichsjustizamt St. zu halten, in
die auch die Beschlüsse der Landespolizeibehörden auf Einlieferung in
die Korrektionsanstalten aufzunehmen sind. Jeder öffentlichen deutschen
Behörde ist über den Inhalt der St. auf Ersuchen kostenfreie Aus-
kunft zu erteilen (BO. vom 16. Juni und 1. Sept. 1882 S. 233, 234,
Gesch. O. §§ 690—712). Zur Berichtigung der St. sind die Amts-
gerichte von den Ortspolizeibehörden auf Grund der Totenlisten, die
diesen halbjährlich von den Standesbeamten zugehen, halbjährlich von
den Todesfällen bestrafter Personen zu benachrichtigen (MVO. vom
2. Dez. 1896, Leipz. Ztg. 284, MIVO. vom 28. Nov. 1896, SWB. 1897
S. 14). Strafregisterauszüge sind namentlich vor Uberweisung an die
Landespolizeibehörde (s. d.) heranzuziehen.
Strafverfügungen s. Verwaltungsstrafsachen.
Strafverjährung s. Verjährung.
Strafverwandlung kann in Verwaltungsstrafsachen eintreten
entweder auf Antrag des Bestraften im Wege der Begnadigung (s. d.)
oder durch Verwandlung nicht beizutreibender Geldstrafen in Haft. Der
Mçindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Haftstrafe ist
1 Tag, der Höchstbetrag 6 Wochen, bei Konhurrenz 3 Monate, wobei
1—15 Ml. Geld= einer eintägigen Haftstrafe gleichtommt. Der Ver-
urteilte kann sich durch Erlegung des Geldbetrags so lange von der
Freiheitsstrafe befreien, als diese noch nicht vollständig verbüßt ist
(St -B. 8§§ 28, 29, 782). In Verwaltungsstrafsachen ist die event.
eintretende Haftstrafe bereits bei Erlaß der Strafverfügung in diese
einzurücken. Ist dies unterblieben, so erfolgt die St. durch die Ver-
waltungsbehörde; der Verwandlungsbeschluß unterliegt daher dem
Rechtsmittel des Rekurses (MWVO. vom 28. Okt. 1879, SWB. 213).
Dagegen gehört die Verwandlung der im Steuerstrafverfahren (s. d. h)
durch Strafbescheid festgesetzten Geldstrafen vor die Gerichte, ohne daß
jedoch auf Gnadengesuche deshalb das Justizministerium Entschließung
zu fassen hat (StPO. § 463, ABO. vom 15. Sept. 1879 S. 351 § 4,
MVDO. vom 19. Dez. 1888, Fischer X 134). In Einkommensteuersachen
unterliegen nur die Strafen wegen Hinterziehung und Verletzung des
Amtsgeheimnisses der Verwandlung in Freiheitsstrafe (Ges. vom 24. Juli
1900 S. 562 § 76). Bei Polizeiverfügungen (s. Polizeigewalt III) ist
BW