Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

286 Strafregister — Strafverwandlung 
s. jedoch obiges RGes. vom 13. Mai 1891), Gefährdung von Wasser- 
leitungen, Wegen, Brücken, Dämmen, Bergwerken usw. (6§ 321—326), 
Verletzung der Einfuhrverbote und Sperrmaßregeln bei Krankheiten 
und Biehseuchen (88 327, 318), regelwidrige Ausführung von Bauten 
(§ 330), endlich Verbrechen und Vergehen im Amte (§§ 331—359). 
Strafregister. Uber alle durch Strafurteil, Strafbefehl oder 
Strafverfügung ergangenen Verurteilungen wegen Verbrechen, wegen 
Vergehen und wegen der Ubertretungen in 8 361 1-—8 des Stes., 
jedoch mit Ausschluß von Privatanklagen, Forst= und Feldrügen, 
Steuer= und gewissen Militärvergehen sind beim Amtsgerichte des Ge- 
burtsorts, wo dieser unbekannt beim BReichsjustizamt St. zu halten, in 
die auch die Beschlüsse der Landespolizeibehörden auf Einlieferung in 
die Korrektionsanstalten aufzunehmen sind. Jeder öffentlichen deutschen 
Behörde ist über den Inhalt der St. auf Ersuchen kostenfreie Aus- 
kunft zu erteilen (BO. vom 16. Juni und 1. Sept. 1882 S. 233, 234, 
Gesch. O. §§ 690—712). Zur Berichtigung der St. sind die Amts- 
gerichte von den Ortspolizeibehörden auf Grund der Totenlisten, die 
diesen halbjährlich von den Standesbeamten zugehen, halbjährlich von 
den Todesfällen bestrafter Personen zu benachrichtigen (MVO. vom 
2. Dez. 1896, Leipz. Ztg. 284, MIVO. vom 28. Nov. 1896, SWB. 1897 
S. 14). Strafregisterauszüge sind namentlich vor Uberweisung an die 
Landespolizeibehörde (s. d.) heranzuziehen. 
Strafverfügungen s. Verwaltungsstrafsachen. 
Strafverjährung s. Verjährung. 
Strafverwandlung kann in Verwaltungsstrafsachen eintreten 
entweder auf Antrag des Bestraften im Wege der Begnadigung (s. d.) 
oder durch Verwandlung nicht beizutreibender Geldstrafen in Haft. Der 
Mçindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Haftstrafe ist 
1 Tag, der Höchstbetrag 6 Wochen, bei Konhurrenz 3 Monate, wobei 
1—15 Ml. Geld= einer eintägigen Haftstrafe gleichtommt. Der Ver- 
urteilte kann sich durch Erlegung des Geldbetrags so lange von der 
Freiheitsstrafe befreien, als diese noch nicht vollständig verbüßt ist 
(St -B. 8§§ 28, 29, 782). In Verwaltungsstrafsachen ist die event. 
eintretende Haftstrafe bereits bei Erlaß der Strafverfügung in diese 
einzurücken. Ist dies unterblieben, so erfolgt die St. durch die Ver- 
waltungsbehörde; der Verwandlungsbeschluß unterliegt daher dem 
Rechtsmittel des Rekurses (MWVO. vom 28. Okt. 1879, SWB. 213). 
Dagegen gehört die Verwandlung der im Steuerstrafverfahren (s. d. h) 
durch Strafbescheid festgesetzten Geldstrafen vor die Gerichte, ohne daß 
jedoch auf Gnadengesuche deshalb das Justizministerium Entschließung 
zu fassen hat (StPO. § 463, ABO. vom 15. Sept. 1879 S. 351 § 4, 
MVDO. vom 19. Dez. 1888, Fischer X 134). In Einkommensteuersachen 
unterliegen nur die Strafen wegen Hinterziehung und Verletzung des 
Amtsgeheimnisses der Verwandlung in Freiheitsstrafe (Ges. vom 24. Juli 
1900 S. 562 § 76). Bei Polizeiverfügungen (s. Polizeigewalt III) ist 
BW
	        
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