Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Strafvollstreckung 287 
die nachträgliche Verwandlung uneinbringlicher Geldstrafen in Haft 
unzulässig. Die Verwandlung der von Bürgermeistern kl. StO. und 
Gemeindevorständen erkannten Geldstrafen steht den Amtsh. zu, ersteren- 
falls jedoch nur insoweit zu, als die Haftstrafe die Dauer von 8 Tagen 
übersteigt (kl. St O. Art. IV § 142, 3, RLGO. 8§ 76 90. Die Voll- 
strechungskosten derartiger Haftstrafen in den Gerichtsgefängnissen (s. d.) 
trägt die Staatskasse. — Die St PO. hat über die St. nur die Be- 
stimmung, daß nicht beizutreibende Geldstrafen vom Gerichte in ent- 
sprechende Freiheitsstrafe zu verwandeln sind (St PO. 8§ 491). 
Strafvollstrechung. Die Strafprozeßordnung hat allgemeine 
Bestimmungen über die St. nur spärlich. Sie behandelt kurz die 
Vollstrechung der Todesstrafe, die Ladung zum Antritt von Freiheits- 
strafen, trifft einige Bestimmungen über Berechnung der Strafen, 
namentlich der Gesamtstrafen, erwähnt die Verwandlung und Voll= 
streckung von Vermögensstrafen und bestimmt noch im allgemeinen, 
daß die Vollstreckung schöffengerichtlicher Urteile vor die Amtsgerichte, 
die St. im übrigen vor die Staatsanwaltschaft gehört (St P. 88 481 
bis 195). Das Strafgesetzbuch enthält in seinen Bestimmungen über 
den Strafvollzug (§8 13—42) nur Vorschriften über Höchst= und 
Mindestmaß, einige Grundsätze über die Strafvollstreckung (88 15, 
162, 3, 17¼4, 18 2), über Einzelhaft (§ 22), vorläufige Entlassung (§8 23 
bis 26), Strafverwandlung (88 28, 29), Amtsverlust, Unfähigkeit zur 
Bekleidung öffentlicher Amter und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
(§§ 31—37), Polizeiaufsicht (§§ 38, 39) und Einziehung (§§ 40—42). Das 
Begnadigungerecht kann in die St. eingreifen durch Straferlaß, 
Strafminderung, Strafverwandlung, Strafaufschub, Strafaussetzung und 
Beurlaubung aus den Strafanstalten. Versuchsweise ist außerdem die 
bedingte Begnadigung (Strafaufschub mit bedingtem Straferlaß, s. Straf- 
aufschub) eingeführt. Etwas eingehender beschäftigen sich mit der St. 
die allgemeinen Grundsätze des Bundesrats vom 28. Okt. 1897 
(Centr. B. 308, JMB. 1898 S. 61). Sie verbreiten sich über die Zucht- 
hausstrafe (§§ 2, 3), die Strafgefangenen unter 18 Jahren (88 4, 12), 
die Einzelhaft (§§ 5, 11—14), die Festungshaft (§ 6), die Aufnahme- 
verfügung (§ 8), das Verzeichnis über Aufnahme und Entlassung (8 9), 
die Bescheinigung der Strafverbüßung (8 10), die Gemeinschaftshaft 
(68 15, 16), die Beschäftigung der Gefangenen (88 17—22), die Kost 
(§8 23, 24), die Kleidung (§ 25), die Krankheitsfälle (§ 27), die Seel- 
sorge (§ 28), Unterricht (§ 29), Bücher und Schriften (§ 30), Bewegung 
im Freien (8 31), Besuch (8 32), schriftlichen Verkehr (8 33), Disziplin, 
Hausordnung und Beschwerde (§§8 34—39). Ausführlich behandelt den 
Gegenstand die Gesch. O. in §8§ 713—777 und in den Vorschriften 
über die Gerichtsgefängnisse (s. d.). — Die durch Strafbescheid oder 
Strafverfügung der Verwaltungsbehörden (s. Verwaltungsstraf- 
sachen, Steuerstrafsachen) auferlegten Strafen werden im Verwaltungs- 
wege vollstrecht (ABO. vom 15. Sept. 1879 S. 351 8 4). Jedoch sind
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.