Strafvollstreckung 287
die nachträgliche Verwandlung uneinbringlicher Geldstrafen in Haft
unzulässig. Die Verwandlung der von Bürgermeistern kl. StO. und
Gemeindevorständen erkannten Geldstrafen steht den Amtsh. zu, ersteren-
falls jedoch nur insoweit zu, als die Haftstrafe die Dauer von 8 Tagen
übersteigt (kl. St O. Art. IV § 142, 3, RLGO. 8§ 76 90. Die Voll-
strechungskosten derartiger Haftstrafen in den Gerichtsgefängnissen (s. d.)
trägt die Staatskasse. — Die St PO. hat über die St. nur die Be-
stimmung, daß nicht beizutreibende Geldstrafen vom Gerichte in ent-
sprechende Freiheitsstrafe zu verwandeln sind (St PO. 8§ 491).
Strafvollstrechung. Die Strafprozeßordnung hat allgemeine
Bestimmungen über die St. nur spärlich. Sie behandelt kurz die
Vollstrechung der Todesstrafe, die Ladung zum Antritt von Freiheits-
strafen, trifft einige Bestimmungen über Berechnung der Strafen,
namentlich der Gesamtstrafen, erwähnt die Verwandlung und Voll=
streckung von Vermögensstrafen und bestimmt noch im allgemeinen,
daß die Vollstreckung schöffengerichtlicher Urteile vor die Amtsgerichte,
die St. im übrigen vor die Staatsanwaltschaft gehört (St P. 88 481
bis 195). Das Strafgesetzbuch enthält in seinen Bestimmungen über
den Strafvollzug (§8 13—42) nur Vorschriften über Höchst= und
Mindestmaß, einige Grundsätze über die Strafvollstreckung (88 15,
162, 3, 17¼4, 18 2), über Einzelhaft (§ 22), vorläufige Entlassung (§8 23
bis 26), Strafverwandlung (88 28, 29), Amtsverlust, Unfähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Amter und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
(§§ 31—37), Polizeiaufsicht (§§ 38, 39) und Einziehung (§§ 40—42). Das
Begnadigungerecht kann in die St. eingreifen durch Straferlaß,
Strafminderung, Strafverwandlung, Strafaufschub, Strafaussetzung und
Beurlaubung aus den Strafanstalten. Versuchsweise ist außerdem die
bedingte Begnadigung (Strafaufschub mit bedingtem Straferlaß, s. Straf-
aufschub) eingeführt. Etwas eingehender beschäftigen sich mit der St.
die allgemeinen Grundsätze des Bundesrats vom 28. Okt. 1897
(Centr. B. 308, JMB. 1898 S. 61). Sie verbreiten sich über die Zucht-
hausstrafe (§§ 2, 3), die Strafgefangenen unter 18 Jahren (88 4, 12),
die Einzelhaft (§§ 5, 11—14), die Festungshaft (§ 6), die Aufnahme-
verfügung (§ 8), das Verzeichnis über Aufnahme und Entlassung (8 9),
die Bescheinigung der Strafverbüßung (8 10), die Gemeinschaftshaft
(68 15, 16), die Beschäftigung der Gefangenen (88 17—22), die Kost
(§8 23, 24), die Kleidung (§ 25), die Krankheitsfälle (§ 27), die Seel-
sorge (§ 28), Unterricht (§ 29), Bücher und Schriften (§ 30), Bewegung
im Freien (8 31), Besuch (8 32), schriftlichen Verkehr (8 33), Disziplin,
Hausordnung und Beschwerde (§§8 34—39). Ausführlich behandelt den
Gegenstand die Gesch. O. in §8§ 713—777 und in den Vorschriften
über die Gerichtsgefängnisse (s. d.). — Die durch Strafbescheid oder
Strafverfügung der Verwaltungsbehörden (s. Verwaltungsstraf-
sachen, Steuerstrafsachen) auferlegten Strafen werden im Verwaltungs-
wege vollstrecht (ABO. vom 15. Sept. 1879 S. 351 8 4). Jedoch sind