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Verleihung eines Gebrauchsrechts an einer dem Gemeingebrauch dienenden
Sache. Die Bewilligung steht daher dem Wegebaupflichtigen zu; über
Umfang und Bestand des Rechts sowie über Schadenersatz wegen be—
stimmungswidriger Benutzung entscheiden folglich die Verwaltungs-
behörden. Die Straßen dienen nicht bloß dem Durchgangsverkehr,
sondern auch den Wirtschaftsbedürfnissen der Anlieger. Beim Wider-
streit zwischen dem bestellten Sonderrechte und dem öffentlichen Rechte
hat das erstere zu weichen. Aäheres hierüber und über die Benutzung
der Straße zu Straßenbahn-, Telegraphen= und Beleuchtungszwecken,
Einlegung von Bohrleitungen usw. s. Offentliche Wege 3, Elektrische
Anlagen, Telegraphenwesen 4, Rohrleitungen usw. Das polizeiliche Ver-
fügungsrecht gegen Verkehrsstörungen ist nach § 2 des Einführungsges.
zum St#. (s. Polizeigewalt 1 2) beschränkt durch die einschlagenden
Bestimmungen des Stos. (OV. 18. März 1902 1 8 9) und kann
sich immer nur gegen den richten, der die Störung unmittelbar ver-
anlaßt, bei Menschenansammlungen, die durch Schauläden, Mlusikauf-
führungen in den Häusern usw. veranlaßt werden, daher nur gegen
das Publikum (OV. 17. Jan. 1903 1 S 292.
II. Strafbestimmungen und Verbote gegen bestimmungs-
widrige Benutzung. 1. Nach dem Strafgesetzbuch“ wird mit
Geld bis zu 60 Ml. oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft, wer die zur
Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf
öffentlichen Wegen und Plätzen erlassenen Polizeiverordnungen über-
tritt, wer einen öffentlichen Weg oder seine Zubehörungen beschädigt,
den Verkehr auf ihm stört, hindert oder beengt, wer sicherheitgefähr-
dende, belästigende oder den Anstand verletzende Ubelstände auf oder
an dem Wege verursacht oder sich an dem Material vergreift (StGB.
§§ 366 25, 8-10, 368 9, VO. vom 9. Juli 1872 S. 347 §5 1). Mit Geld
bis zu 150 Ml. oder Haft wird bestraft, wer unbefugt auf öffentlichen
Wegen oder Plätzen Glücksspiele hält, Selbstgeschosse legt, schießt, Feuer-
werke abbrennt, Brunnen, RKeller, Gruben, Offnungen oder Abhänge
in gefahrbringender Weise unverwahrt läßt ss. Unverwahrte Abhänge usw.),
daselbst ohne die behördlich angeordneten Sicherungsmaßregeln baut,
wer Wege abgräbt, abpflügt oder Erde, Steine und Rasen wegnimmt
(St B. 88 360 14, 367 8, 12, 14, 370 1, 2.
*Abschn. 29 des St B. will die polizeilichen Zuwiderhandlungen nicht
erschöpfend regeln (OLG. Marienwerder 11. Juli 1899, Reger 2. Erg. Bd. 100).
Die Rechtsprechung zu diesem Abschnitt beschäftigt sich hauptsächlich mit § 367 12
(s. Unverwahrte Abhänge, Brüche, Brunnen usw.), im übrigen mit 8§8 3669, 10,
3678. Zu § 366 9: Darunter sind nur bewegliche Gegenstände gemeint (Reichsger-
17. Dez. 1900, Reger XXI 329). Auch ein Prellstein fällt darunter (O#b.
-München 23. Sept. 1899, Reger XXI 436), oder das ordnungswidrige Halten-
lassen eines bespannten Wagens (Bayr. Oberst. LG. 7. Febr. 1901, Fischer XXVI
80, Reger XXIII 142). Zu § 366 10: Hiernach kann die Ausübung des Wander-
gewerbes auch den mit Wandergewerbeschein versehenen Personen verboten
werden (OL. München 28. Sept. 1899, Reger XXI 382). Zu § 3678: Daß
die Straße zur Zeit der Tat von Menschen besucht war, ist nicht erforderlich;
auch die Gefährdung durch bloßes Geräusch genügt (s. Waffen).