Straßenpolizei 301
2. Wegepolizeiverordnung vom 9. Juli 1872. Die Zu—
widerhandlungen, auf welche die in 8 366 des StGB. angedrohte
Strafe namentlich Anwendung erleiden soll, sind zusammengestellt in
der VO. vom 9. Juli 1872 S. 347. Sie betreffen die Ablagerung
von Straßenbaumaterial (s. d.), Verkehrsstörungen durch Anhalten (Pkt. 2),
Ladebreite (s. d.), Aebeneinanderspannung von mehr als 2 Zugtieren
(Pkt. 4), Aeben= und Hintereinanderfahren mehrerer Fuhrwerke (Pkt. 5),
Fahren, Viehtreiben usw. in Straßengräben und auf Fußwegen (I(. d.),
Schleppen (s. d.) von Achkergerät, Pflugschleifen (s. d.) usw., Gebrauch
von Hemmschuhen (s. d.), Langholztransport (s. d.), Ausweichen (s. d.),
Schellengeläute (s. d.), Schlitten (s. d.), schnelles Fahren und Beiten
(Pkt. 12), Peitschenknallen (s. d.), ungenügende Beaussichtigung des
Fuhrwerks (Pkt. 14) und Kreuzzügel (s. d.). Die VO. räumt in 8§ 2
den Wegepolizeibehörden das Recht ein, im Wege der Polizeiverord-
nung (s. Polizeigewalt II, OLG 13. Mai 1900, Fischer V 285, XXI 340)
innerhalb des obigen Strafmaßes noch weitere wegepolizeiliche Be-
stimmungen zu treffen, insbes. gewisse Gattungen von Lastfuhrwerk auf
bestimmte Wege zu verweisen. § 5 erklärt die VO. auch auf bewohnte
Ortschaften für anwendbar, soweit nicht im Wege der Polizeiverord-
nung anderweit dafür gesorgt ist. Die Ubertretungen in Ziff. 1—16
sind auch dann strafbar, wenn sie zu einer Störung oder Gefährdung
des öffentlichen Verkehrs nicht geführt haben (OLG. 13. Sept. 1900,
Fischer XXII 164). Unter Hinweis auf § 1 12, 14 der VBO. und V0O.
vom 13. Febr. 1894 S. 81 soll den Geschirrführern Vorsicht in der
Aähe von Eisenbahnen wiederholt eingeschärft werden (MVO. vom
3. Juli 1901, SWB. 177). Die Straßenreinigung (s. d.) kann durch
Polizeiverordnung den Anliegern auferlegt werden.
3. Bauten an öffentlichen Wegen. Uber die verkehrspolizei-
lichen Anforderungen an Bauten dieser Art s. zunächst Bauwesen XII 2
und soweit hierdurch nicht erledigt, AlVO. vom 24. Aüärz 1877, DKB.
28, 38 B. 25. Nach dem Straßenbaumandate sollen an den Straßen
Steinbrüche, Sand-, Lehm= oder Tongruben, Hanf= oder Flachsrösten,
wenn sie nicht wenigstens 4 Ellen weit von der Straße entfernt sind,
nicht geduldet und nach der Straße NBeine Vogelstangen, Windmühlen
oder Schießplätze errichtet werden, solange nicht die Unbedenklichkeit der
Errichtung behördlicherseits geprüft ist (Mandat vom 28. April 1781
§ 7). Das Steinbrechen mittels Pulversprengung ist an Verkehrswegen
verboten (MVO. vom 11. Febr. 1841). Auch bei der behäördlichen Be-
aufsichtigung der Sandsteinbrüche (s. d.) ist der wegepolizeiliche Gesichts-
punkt wahrzunehmen. Namentlich sollen sog. Schleppen nicht über den
Weg gelegt werden (VO. vom 1. Alai 1880 S. 56 §8 84, 5). Zur
Beseitigung gefahrdrohenden Gesteins, das sich auf Privatgrundstücken
befindet, ist der Grundstüchksbesitzer verpflichtet s. Unverwahrte Abhänge).
Uber die Entfernung der Windbetriebwerke von öffentlichen Wegen
kann durch Polizeiverordnung Bestimmung getroffen werden (GO. 8 28).