Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Straßzenprofil — Straßenschilder 303 
Sächs. Archiv XIII 224). Soweit hiernach die St. den Gemeindevor- 
ständen überwiesen ist, begreift die Aufsichtsgewalt der Amtsh. nicht das 
RBecht, einzelne Akte derselben zur eigenen Ausübung an sich zu ziehen 
(s. Straßenbaubehörden I. Bei Staatsstraßen sind die Amtsh. auch 
für Städte RSt O. Straßenpolizeibehörde (MVO. vom 5. Mçov. 1902, 
Fischer XXV 188); auch die Straßensperrung und Bestrafung von Zu- 
widerhandlungen gebührt ihnen in diesem Falle (MVO. vom 1. Nov. 
1884., Fischer VI 19). Die Genehmigung von Aufszügen (s. d.) steht 
ihnen dagegen nur außerhalb der Städte RStO. zu. Bei Kommuni- 
kationswegen erfolgt die Sperrung in der Regel durch den Gemeinde- 
vorstand auf Kosten der Gemeinde; unter gewissen Voraussetzungen 
trägt jedoch die Amtsh. die Insertionskosten (MVO. vom 11. Jan. 
1902, SWB. 43, Fischer XXIV. 80). Bei Zuwiderhandlungen gegen 
die VO. vom 9. Juli 1872 S. 347 kann weitere polizeiliche Unter- 
suchung mit gewissen Ausnahmen (Rüchfall usw.) dadurch abgewendet 
werden, daß der Zuwiderhandelnde an den Ausfsichtsbeamten (Straßen- 
wärter usw.), von dem er betroffen wird, gegen gestempelte Quittung 
sofort 1 M. erlegt. Wird die Bezahlung verweigert oder greifen die 
Ausnahmen Platz, so ist die Sache zur Fortstellung an die zur Ein- 
leitung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständige Polizeibehörde ab- 
zugeben (VO. vom 9. Juli 1872 § 3 und 26. Sept. 1879 S. 362). 
Die Heranziehung der Grenz= und Zollbeamten zur Beaufsichtigung 
öffentlicher Wege ist weggefallen (VO. vom 16. Sept. 1873). Die Uber- 
wachung der Ordnung auf den Vorplätzen der Bahnhöfe kommt den 
Bahnpolizeibeamten zu (s. Eisenbahnwesen II 1 a). 
Straßenprofil. Eine gute Straße soll zur Ermöglichung des 
Wasserabflusses von der Mitte nach beiden Seiten hin eine gleichförmige 
A6eigung („Wölbung") haben (Anweisung vom Jahre 1872 § 9). 
Straßenreinigung. Die St. gehört zur Wegeunterhaltungspflicht 
(s. Straßenbau C 1) und zur Zuständigkeit der Gemeindebehörden 
(s. Straßenbaubehörden II). Die Haftung der letzteren für die Reini- 
gung der Straßen von Glatteis tritt nicht ein, wenn die Vereisung 
Folge unabwendbarer Umstände ist (s. Eis). Die Reinigung der inneren 
Ortsstraßen kann durch ortspolizeiliche BO. den Anliegern auferlegt 
werden (Ges. vom 1. Juli 1900 S. 381 S 53). 
Straßenrichtung. Außerhalb der Orte sollen die Straßen in 
möglichst gerader Linie geführt werden (Anweisung vom Jahre 1872 
§ 1, Mandat vom 28. April 1781 § 11). Die Bichtung der inneren 
Ortsstraßen (Baulinie, Fluchtlinie) richtet sich nach dem Bebauungsplan 
(s. Bauwesen V—IX, insbes. §§ 18e, 28 des Ges. vom 1. Juli 1900 
S. 381); s. auch Offene Bauweise. 
Straßenschilder. Den Grundstücksbesitzern kann durch Orts- 
bauordnung die Verpflichtung auferlegt werden, die Anbringung von 
St. an ihren Grundstüchen zu dulden (MWVO. vom 17. Febr. 1890, 
Fischer XI 185).
	        
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