Straßzenprofil — Straßenschilder 303
Sächs. Archiv XIII 224). Soweit hiernach die St. den Gemeindevor-
ständen überwiesen ist, begreift die Aufsichtsgewalt der Amtsh. nicht das
RBecht, einzelne Akte derselben zur eigenen Ausübung an sich zu ziehen
(s. Straßenbaubehörden I. Bei Staatsstraßen sind die Amtsh. auch
für Städte RSt O. Straßenpolizeibehörde (MVO. vom 5. Mçov. 1902,
Fischer XXV 188); auch die Straßensperrung und Bestrafung von Zu-
widerhandlungen gebührt ihnen in diesem Falle (MVO. vom 1. Nov.
1884., Fischer VI 19). Die Genehmigung von Aufszügen (s. d.) steht
ihnen dagegen nur außerhalb der Städte RStO. zu. Bei Kommuni-
kationswegen erfolgt die Sperrung in der Regel durch den Gemeinde-
vorstand auf Kosten der Gemeinde; unter gewissen Voraussetzungen
trägt jedoch die Amtsh. die Insertionskosten (MVO. vom 11. Jan.
1902, SWB. 43, Fischer XXIV. 80). Bei Zuwiderhandlungen gegen
die VO. vom 9. Juli 1872 S. 347 kann weitere polizeiliche Unter-
suchung mit gewissen Ausnahmen (Rüchfall usw.) dadurch abgewendet
werden, daß der Zuwiderhandelnde an den Ausfsichtsbeamten (Straßen-
wärter usw.), von dem er betroffen wird, gegen gestempelte Quittung
sofort 1 M. erlegt. Wird die Bezahlung verweigert oder greifen die
Ausnahmen Platz, so ist die Sache zur Fortstellung an die zur Ein-
leitung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständige Polizeibehörde ab-
zugeben (VO. vom 9. Juli 1872 § 3 und 26. Sept. 1879 S. 362).
Die Heranziehung der Grenz= und Zollbeamten zur Beaufsichtigung
öffentlicher Wege ist weggefallen (VO. vom 16. Sept. 1873). Die Uber-
wachung der Ordnung auf den Vorplätzen der Bahnhöfe kommt den
Bahnpolizeibeamten zu (s. Eisenbahnwesen II 1 a).
Straßenprofil. Eine gute Straße soll zur Ermöglichung des
Wasserabflusses von der Mitte nach beiden Seiten hin eine gleichförmige
A6eigung („Wölbung") haben (Anweisung vom Jahre 1872 § 9).
Straßenreinigung. Die St. gehört zur Wegeunterhaltungspflicht
(s. Straßenbau C 1) und zur Zuständigkeit der Gemeindebehörden
(s. Straßenbaubehörden II). Die Haftung der letzteren für die Reini-
gung der Straßen von Glatteis tritt nicht ein, wenn die Vereisung
Folge unabwendbarer Umstände ist (s. Eis). Die Reinigung der inneren
Ortsstraßen kann durch ortspolizeiliche BO. den Anliegern auferlegt
werden (Ges. vom 1. Juli 1900 S. 381 S 53).
Straßenrichtung. Außerhalb der Orte sollen die Straßen in
möglichst gerader Linie geführt werden (Anweisung vom Jahre 1872
§ 1, Mandat vom 28. April 1781 § 11). Die Bichtung der inneren
Ortsstraßen (Baulinie, Fluchtlinie) richtet sich nach dem Bebauungsplan
(s. Bauwesen V—IX, insbes. §§ 18e, 28 des Ges. vom 1. Juli 1900
S. 381); s. auch Offene Bauweise.
Straßenschilder. Den Grundstücksbesitzern kann durch Orts-
bauordnung die Verpflichtung auferlegt werden, die Anbringung von
St. an ihren Grundstüchen zu dulden (MWVO. vom 17. Febr. 1890,
Fischer XI 185).