Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

304 Straßenschleusen — Streiks 
Straßenschleusen s. Entwässerung. 
Straßensperre s. Straßenpolizei III. 
Straßensprengung. Der Aufwand für Sprengung staatlicher 
Straßen innerhalb der Ortschaften (s. Straßenbau A) ist vom Staate 
nicht zu tragen (OV#. 25. Jan. 1902 1 S 212, MVO. vom 13. Sept. 
1902, Jahrb. II 58, Fischer XXV 178).7 
Einer Straßenbahngesellschaft, die durch ihren Betrieb die Staubent- 
wickhlung vermehrt, Kkann die Verpflichtung zur St. durch Polizeiverordnung 
auferlegt werden (Kammerger. 24. Juni 1901, PVB. XXIII 420). 
Straßentrottoirs. Der Aufwand dafür ist vom Staate nicht 
zu tragen (RStO. 8 33, BLGO. § 27). Schadenersatzansprüche wegen 
bestimmungswidriger Benutzung des St. gehören vor die Verwaltungs- 
behörde (s. Offentliche Wege 3), doch ist dabei zu berüchsichtigen, daß 
die Straßen in verkehrsreichen Teilen der inneren Stadt auch dem 
wirtschaftlichen Berkehr der anliegenden Grundstückhe dienen (O##. 
5. Febr. 1902 1 8 253). Im übrigen s. Fußwege, Straßenbankett. 
Straßenverbreiterung s. Straßenbreite. 
Straßenverlegung. Uber Verlegung von Straßen und Ent- 
eignung des hierzu erforderlichen Areals gelten im allgemeinen die 
Bestimmungen über Straßenbau (s. Straßenbau B V), doch wird die 
Enteignungsverordnung nicht vom Ministerium, sondern von der Amtsh. 
nach Gehör des Bezirksausschusses erlassen (Ges. vom 24. Juni 1902 
S. 153 § 4). Bei äußeren Verbindungswegen steht die Beschluß- 
fassung über die Verlegung den Wegebaupflichtigen zu. Die Verlegung 
darf jedoch erst 4 Wochen nach erfolgter Anzeige an die Amtsh. in 
Vollzug gesetzt werden. Die letztere ist befugt, die Ausführung von 
St. im Falle Bedenkens zu untersagen, notwendige St. auch gegen 
und ohne den Beschluß der Wegebaupflichtigen anzuordnen und über 
Widersprüche Dritter zu entscheiden (Ges. vom 12. Jan. 1870 S. 5 
§ 141, 3). Den Aufwand für St., die durch Eisenbahnanlagen, Schleusen- 
anlagen usw. nötig werden, trägt der Veranlasser der Anlage (Ges. vom 
12. Jan. 1870 S. 5 § 4, s. Straßenbau B II 5). Von der St. zu 
unterscheiden ist die Wegeeinziehung (s. d.). Uber die Verlegung der 
inneren Ortsstraßen s. Bauwesen V—IX, insbes. VIII. 
Straßenwalzen. Nach Herstellung des Klarschlags (s. d.) und 
vorheriger Bewässerung sind die Straßen einige Male gehörig ab- 
zuwalzen (s. Anweisung vom Jahre 1872 § 19 und die Instr. zu An- 
wendung der St. bei Ludwig-Wolf, „Wegebau und Expropriation“ 
S. 164). Für die Dampfwalzen gelten die Bestimmungen für Straßen- 
lokomotiven (s. d.). Für die Darleihung staatlicher St. ist auf die Zeit, 
wo sie in Ruhe standen, keine Gebühr zu fordern (M#O. vom 15. Dez. 
1890, Fischer XII 151). 
Straßenwärter s. Straßenbaubehörden I, II. Straßenbau C 1. 
Streiks s. Arbeitsvertrag.
	        
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