304 Straßenschleusen — Streiks
Straßenschleusen s. Entwässerung.
Straßensperre s. Straßenpolizei III.
Straßensprengung. Der Aufwand für Sprengung staatlicher
Straßen innerhalb der Ortschaften (s. Straßenbau A) ist vom Staate
nicht zu tragen (OV#. 25. Jan. 1902 1 S 212, MVO. vom 13. Sept.
1902, Jahrb. II 58, Fischer XXV 178).7
Einer Straßenbahngesellschaft, die durch ihren Betrieb die Staubent-
wickhlung vermehrt, Kkann die Verpflichtung zur St. durch Polizeiverordnung
auferlegt werden (Kammerger. 24. Juni 1901, PVB. XXIII 420).
Straßentrottoirs. Der Aufwand dafür ist vom Staate nicht
zu tragen (RStO. 8 33, BLGO. § 27). Schadenersatzansprüche wegen
bestimmungswidriger Benutzung des St. gehören vor die Verwaltungs-
behörde (s. Offentliche Wege 3), doch ist dabei zu berüchsichtigen, daß
die Straßen in verkehrsreichen Teilen der inneren Stadt auch dem
wirtschaftlichen Berkehr der anliegenden Grundstückhe dienen (O##.
5. Febr. 1902 1 8 253). Im übrigen s. Fußwege, Straßenbankett.
Straßenverbreiterung s. Straßenbreite.
Straßenverlegung. Uber Verlegung von Straßen und Ent-
eignung des hierzu erforderlichen Areals gelten im allgemeinen die
Bestimmungen über Straßenbau (s. Straßenbau B V), doch wird die
Enteignungsverordnung nicht vom Ministerium, sondern von der Amtsh.
nach Gehör des Bezirksausschusses erlassen (Ges. vom 24. Juni 1902
S. 153 § 4). Bei äußeren Verbindungswegen steht die Beschluß-
fassung über die Verlegung den Wegebaupflichtigen zu. Die Verlegung
darf jedoch erst 4 Wochen nach erfolgter Anzeige an die Amtsh. in
Vollzug gesetzt werden. Die letztere ist befugt, die Ausführung von
St. im Falle Bedenkens zu untersagen, notwendige St. auch gegen
und ohne den Beschluß der Wegebaupflichtigen anzuordnen und über
Widersprüche Dritter zu entscheiden (Ges. vom 12. Jan. 1870 S. 5
§ 141, 3). Den Aufwand für St., die durch Eisenbahnanlagen, Schleusen-
anlagen usw. nötig werden, trägt der Veranlasser der Anlage (Ges. vom
12. Jan. 1870 S. 5 § 4, s. Straßenbau B II 5). Von der St. zu
unterscheiden ist die Wegeeinziehung (s. d.). Uber die Verlegung der
inneren Ortsstraßen s. Bauwesen V—IX, insbes. VIII.
Straßenwalzen. Nach Herstellung des Klarschlags (s. d.) und
vorheriger Bewässerung sind die Straßen einige Male gehörig ab-
zuwalzen (s. Anweisung vom Jahre 1872 § 19 und die Instr. zu An-
wendung der St. bei Ludwig-Wolf, „Wegebau und Expropriation“
S. 164). Für die Dampfwalzen gelten die Bestimmungen für Straßen-
lokomotiven (s. d.). Für die Darleihung staatlicher St. ist auf die Zeit,
wo sie in Ruhe standen, keine Gebühr zu fordern (M#O. vom 15. Dez.
1890, Fischer XII 151).
Straßenwärter s. Straßenbaubehörden I, II. Straßenbau C 1.
Streiks s. Arbeitsvertrag.