Lehrerkonferenz — Lehrerpensionen 27
vom 22. Aug. 1876 S. 317 §§ 68—74 mit Seminarordnung vom
29. Jan. 1877 S. 126). L. haben sich der Schulamtskandidaten-(s. d.)
und Wahlfähigkeitsprüfung (s. d.) im wesentlichen nach den für Volks-
schullehrer geltenden Bestimmungen zu unterwerfen. Beide Prüfungen
erfolgen an den Lehrerinnenseminaren. Die Schulamtskandidaten-
prüfung kann auf Munsch auf die fakultativen Fächer (englische
Sprache, Klavierspiel, Harmonielehre) erstrecht werden, während die
Katechese wegfällt, an die Stelle der Ubersetzung aus der lateinischen
Sprache und des katechetischen Entwurfs aber Ubersetzungen in die
französische und englische Sprache treten (Prüfungsordnung vom 1. Nov.
1877 S. 307, insbes. §8 3 8, 5 1, 66,7, 72, 19 1, 21 1, 381, Bek.
vom 19. Febr. 1890 S. 25). Uber die Prüfungen für das Fach der
Aadelarbeiten gelten die Bestimmungen für Fachlehrer (s. d.). Geprüfte
unverheiratete L. können an Volksschulen, die Klassen mit gemischten
Geschlechtern haben, nur zur Verwendung in den unteren und mittleren
Klassen, in den Mädchenabteilungen dagegen für alle Klassen ständig
angestellt werden. Mit der Verheiratung haben L. ihre Stelle ohne
Anspruch auf Ruhegehalt niederzulegen. Kinder aus einer früheren
Ehe haben keinen Anspruch auf Waisenpension (Schulges. § 182, 3,
ABO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 40 1). Im übrigen gelten die
Bestimmungen über Lehrerpensionen auch für L., ausgenommen die
L. für Madelarbeiten (s. Lehrerpensionen). Uber Amtswohnung und
Umzugskosten s. ABO. 88 42, 42 8.
Lehrerkonferenz. An höheren Unterrichtsanstalten bilden die
ständigen Lehrer unter Vorsitz des Direktors die L., die allmonatlich
zusammentritt und mit Stimmenmehrheit entscheidet (Ges. vom 22. Aug.
1876 S. 317 § 93, A#BO. vom 29. Jan. 1877 S. 43 Phkt. 5). Mit
den Volksschullehrern seines Bezirks hat jeder Bezirksschulinspektor
zur Förderung wissenschaftlich-pädagogischen Strebens und zur Ent-
wicklung des Volksschulwesens alljährlich im Monate Oktober oder
Aovember eine Konferenz abzuhalten, deren Ergebnis im Schulberichte
([. d.) darzulegen ist (Schulges. § 33, ABVO. vom 25. Aug. 1874 S. 155
§ 641). Es ist zulässig, die L. im Frühjahr oder mehrere L. im Jahre
abzuhalten und Hilfslehrerkonferenzen einzurichten. Die geistlichen
Ortsschulinspektoren sind zu den L., die nur mit den Direktoren ab-
gehalten werden, nicht zuzuziehen (MV#O. vom 20. April 1875, 12. Juli
und 22. Aov. 1876, Cod. 550, 603).
Lehrerpensionen. Für die Pensionierung der Lehrer besteht die
allgemeine Lehrerpensionskasse, für die Pensionierung ihrer Witwen
und Waisen die allgemeine Lehrerwitwen= und Waisenkasse. Anspruch
auf Pension aus diesen Kassen haben alle Lehrer und Lehrerinnen an
öffentlichen Volksschulen und höheren Schulanstalten sowie ihre Hinter-
bliebenen im wesentlichen nach den für Staatsdiener (s. d. VII) geltenden
Grundsätzen, s. Ges. vom 25. NAärz 1892 S. 21, 16. April 1892
S. 88 und, soweit hierdurch nicht erledigt, Ges. vom 10. März 1890