Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Lehrerkonferenz — Lehrerpensionen 27 
vom 22. Aug. 1876 S. 317 §§ 68—74 mit Seminarordnung vom 
29. Jan. 1877 S. 126). L. haben sich der Schulamtskandidaten-(s. d.) 
und Wahlfähigkeitsprüfung (s. d.) im wesentlichen nach den für Volks- 
schullehrer geltenden Bestimmungen zu unterwerfen. Beide Prüfungen 
erfolgen an den Lehrerinnenseminaren. Die Schulamtskandidaten- 
prüfung kann auf Munsch auf die fakultativen Fächer (englische 
Sprache, Klavierspiel, Harmonielehre) erstrecht werden, während die 
Katechese wegfällt, an die Stelle der Ubersetzung aus der lateinischen 
Sprache und des katechetischen Entwurfs aber Ubersetzungen in die 
französische und englische Sprache treten (Prüfungsordnung vom 1. Nov. 
1877 S. 307, insbes. §8 3 8, 5 1, 66,7, 72, 19 1, 21 1, 381, Bek. 
vom 19. Febr. 1890 S. 25). Uber die Prüfungen für das Fach der 
Aadelarbeiten gelten die Bestimmungen für Fachlehrer (s. d.). Geprüfte 
unverheiratete L. können an Volksschulen, die Klassen mit gemischten 
Geschlechtern haben, nur zur Verwendung in den unteren und mittleren 
Klassen, in den Mädchenabteilungen dagegen für alle Klassen ständig 
angestellt werden. Mit der Verheiratung haben L. ihre Stelle ohne 
Anspruch auf Ruhegehalt niederzulegen. Kinder aus einer früheren 
Ehe haben keinen Anspruch auf Waisenpension (Schulges. § 182, 3, 
ABO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 40 1). Im übrigen gelten die 
Bestimmungen über Lehrerpensionen auch für L., ausgenommen die 
L. für Madelarbeiten (s. Lehrerpensionen). Uber Amtswohnung und 
Umzugskosten s. ABO. 88 42, 42 8. 
Lehrerkonferenz. An höheren Unterrichtsanstalten bilden die 
ständigen Lehrer unter Vorsitz des Direktors die L., die allmonatlich 
zusammentritt und mit Stimmenmehrheit entscheidet (Ges. vom 22. Aug. 
1876 S. 317 § 93, A#BO. vom 29. Jan. 1877 S. 43 Phkt. 5). Mit 
den Volksschullehrern seines Bezirks hat jeder Bezirksschulinspektor 
zur Förderung wissenschaftlich-pädagogischen Strebens und zur Ent- 
wicklung des Volksschulwesens alljährlich im Monate Oktober oder 
Aovember eine Konferenz abzuhalten, deren Ergebnis im Schulberichte 
([. d.) darzulegen ist (Schulges. § 33, ABVO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 
§ 641). Es ist zulässig, die L. im Frühjahr oder mehrere L. im Jahre 
abzuhalten und Hilfslehrerkonferenzen einzurichten. Die geistlichen 
Ortsschulinspektoren sind zu den L., die nur mit den Direktoren ab- 
gehalten werden, nicht zuzuziehen (MV#O. vom 20. April 1875, 12. Juli 
und 22. Aov. 1876, Cod. 550, 603). 
Lehrerpensionen. Für die Pensionierung der Lehrer besteht die 
allgemeine Lehrerpensionskasse, für die Pensionierung ihrer Witwen 
und Waisen die allgemeine Lehrerwitwen= und Waisenkasse. Anspruch 
auf Pension aus diesen Kassen haben alle Lehrer und Lehrerinnen an 
öffentlichen Volksschulen und höheren Schulanstalten sowie ihre Hinter- 
bliebenen im wesentlichen nach den für Staatsdiener (s. d. VII) geltenden 
Grundsätzen, s. Ges. vom 25. NAärz 1892 S. 21, 16. April 1892 
S. 88 und, soweit hierdurch nicht erledigt, Ges. vom 10. März 1890
	        
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