Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

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S. gehört zum Amte des Pfarrers, kann jedoch durch Arbeitsordnung 
den neben ihm tätigen Pastoren übertragen werden (VO. vom 25. Sept. 
1879, Kons. B. 89, VO. vom 30. Nov. 1901 S. 177 88 35, 6, Gesch. O. 
§ 773). 
Superintendenten. Ihr Wirkungskreis ist ein dreifacher: 
sie sind Ortsgeistliche (s. Geistliche), Mitglieder der Kircheninspektion 
(s. d.) und kRirchliche Aufsichtsbeamte (Ephoren). Als Ephoren sind sie 
die nächsten Vorgesetzten der Geistlichen (VO. vom 30. MNov. 1901 
S. 177 8§8 9, 42). Die Bestimmungen über Verwaltung des Ephoral= 
amtes enthält die VO. vom 13. Juli 1862 S. 298. Sie regelt die 
Kirchenvisitationen (s. d.) und die Abwartung sonstiger Gottesdienste in 
der Ephorie, die teils unter Leitung, teils auf Anregung der S. ab- 
zuhaltenden Predigerkonferenzen (s. d.), ihre Jahresberichte (s. d.), die 
unter ihrer Leitung stehenden Kandidatenvereine (s. d.) und die Stellung 
des Ephorus zum Schulwesen (Pkt. 10 —13, 15 der B.). Die Für- 
sorge der S. für das Schulwesen, die zu diesem Zwecke vorgeschriebenen 
Jahresberichte und Schulrevisionen sind auf die Aussicht über den 
Religionsunterricht (s. d.) und die sittlich religiöse Erziehung beschränkt; 
die jährlichen Schulberichte (s. d.) und die Jahresberichte über den Be- 
such evang. Schulen durch Kinder aus gemischten Ehen oder eines an- 
deren Glaubensbekenntnisses sind von den Bezirksschulinspektoren zu 
erstatten (Kons. B. Jahrg. 1875 S. 29, Jahrg. 1876 S. 9). Als Orts- 
geistliche sind die S. örtliche Aufsichtsbeamte für den Religionsunter- 
richt innerhalb ihres Kirchspiels, Ortsschulinspektoren und Mitglieder 
des Schulvorstands, können jedoch in diesen drei Richtungen durch die 
Diakonen vertreten werden (s. Geistliche Il). Zu den in der VO. vom 
13. Juli 1862 geordneten Obliegenheiten kommt weiter die Mitwir- 
kung der S. bei Besetzung geistlicher Stellen (s. Geistliche VI). Hier- 
nach haben sie die Erledigungsanzeigen zu erstatten, die Aufforderung 
zu Gastpredigten zu erlassen, die durch den Kollator erfolgte Präsen- 
tation an das Landeskonsistorium zu vermitteln, von dem Designierten 
die Anzeige der Designation entgegen zu nehmen, die Einhaltung der 
für das Vorschlagsrecht geordneten dreimonatigen Frist zu überwachen, 
den Tag der Probe festzusetzen, die Berufungsurkunde an das Landes- 
konsistorium einzusenden und den Designaten zu verpflichten, zu kon- 
firmieren und einzuweisen (VO. vom 22. Juni 1875 S. 271). Weiter 
haben sie die Diözesanversammlung (s. d.) zu berufen und zu leiten, 
die Kataster über das Einkommen der Pfarrstellen (s. d. h, sowie die 
allgemeinen Parochialkataster (s. Kirchenkassen 1 1) fortzuführen und 
die diesfallsigen Jahresanzeigen zu erstatten, bei Pfarrvakanzen (s. d.) 
den ständigen Vertreter zu bestellen und die Vakanzprediger auszu- 
schreiben, dagegen die Auszahlung der Pensionen nicht mehr zu ver- 
mitteln (s. Geistliche IX). Der S. zu Leipzig ist Mitglied der J. Kammer 
(Vll. § 63 10). Die Anstellung der S. gebührt den in evangelicis 
beauftragten Staatsministern auf Vorschlag des Landeskonsistoriums. 
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