Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Tanzmusik 311 
XXI 21). Gegen die Beteiligung junger Leute bei Tanzunterricht in 
öffentlichen Räumen können im Tanzregulative Bestimmungen getroffen 
werden (MGB. vom 8. Febr. 1882 zu Nr. 75 H N. 
Tanzmusik, Tanzregulative. 1. Die Berechtigung zum 
Abhalten öffentlicher T. ist nicht Bestandteil der Genehmigung zur 
Gast= und Schankbwirtschaft, sondern setzt besondere Erlaubnis voraus, 
die unter Berüchksichtigung der Bedürfnisfrage in Städten RStO. von 
den Stadträten, im übrigen durch die Amtsh. erteilt wird. Gehör 
des Bezirksausschusses ist nicht vorgeschrieben, aber empfohlen. Die 
Zurücknahme der Erlaubnis wegen Zuwiderhandlungen gegen die 
polizeilichen Bestimmungen über Tanzvergnügungen erfolgt nach den 
für Untersagung des Schankbbetriebs geltenden Vorschriften (Ges. vom 
30. April 1890 S. 75 § 140, Arm.O. vom 22. Okt. 1840 S. 257 
§ 137, GO. § 33c, GBO. vom 12. April 1875, SWB. 198 Pkt. VII, 
3KB. 1869 S. 78). Aichtöffentliche T. ist auf Wirtschaften, die Ge- 
nehmigung zum Abhalten öffentlicher T. haben, zu beschränken und 
in anderen ausnahmsweise nur zu gestatten, wenn gegen Wirt und 
Tanzstätte Bedenken nicht vorliegen, die T. von der Gesellschaft, nicht 
vom Wirte, veranstaltet wird und die Gesellschaftsmitglieder sich einer 
etwa nötig werdenden, auf ihre Kosten zu bewirkenden Uberwachung 
unterwerfen (Fischer XI 257)." Die baupolizeiliche Entschließung über 
Gesuche um Genehmigung zur Errichtung von Tanzstätten soll nicht 
vor der gewerbepolizeilichen Entschließung eröffnet werden (MBO. vom 
12. Jan. 1882, Fischer III 123). An das Lokal können baupolizeilich 
höhere Anforderungen gestellt, die Bauerlaubnis kann vom Nachweise 
der gewerbepolizeilichen Betriebsgestattung abhängig gemacht werden 
(s. Baupolizei XII 6). 
* Tanzlustbarkeiten geschlossener Gesellschaften können in Preußen von 
einer polizeilichen Erlaubnis nicht abhängig gemacht werden (Preuß. O# . 
7. April 1902, PVB. XXIII 697). Uber den Beariff geschlossene Gesellschaft 
s. P##. XXII 319. 
2. Tanzregulative. Bei Ausübung ihrer Berechtigung sind 
die Tanzwirte an die bestehenden T. gebunden. Die Regulative sind 
im Bezirke jeder Amtsh. unter Mitwirkung des Bezirksausschusses zu 
errichten und erstrechen sich zunächst nur auf öffentliche T., während 
T. von Privatpersonen, geschlossenen Gesellschaften usw. nur dann unter 
das Regulativ fallen, wenn sie durch Erhebung von Eintrittsgeld usw. 
zu öffentlichen werden. Regulativmäßige Tanztage sind der 1. und 
3. Sonntag jeden Monats, der 2. Feiertag der drei hohen Feste, Fast- 
nachtsdienstag, Erntefestsonntag, Kirchweihsonntag und (bez. oder) Kirch- 
weihmontag, auch bestimmte Tage der Jahrmärkte oder Schießfeste. 
Die Kreish. sind berechtigt, unter Zustimmung des Kreisausschusses in 
der Aähe größerer Städte usw. ausnahmsweise eine größere Zahl von 
Tanztagen zu gestatten. Das Tanzen darf eine Stunde nach Be- 
endigung des Nachmittagsgottesdienstes beginnen und nicht über
	        
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