Tanzmusik 311
XXI 21). Gegen die Beteiligung junger Leute bei Tanzunterricht in
öffentlichen Räumen können im Tanzregulative Bestimmungen getroffen
werden (MGB. vom 8. Febr. 1882 zu Nr. 75 H N.
Tanzmusik, Tanzregulative. 1. Die Berechtigung zum
Abhalten öffentlicher T. ist nicht Bestandteil der Genehmigung zur
Gast= und Schankbwirtschaft, sondern setzt besondere Erlaubnis voraus,
die unter Berüchksichtigung der Bedürfnisfrage in Städten RStO. von
den Stadträten, im übrigen durch die Amtsh. erteilt wird. Gehör
des Bezirksausschusses ist nicht vorgeschrieben, aber empfohlen. Die
Zurücknahme der Erlaubnis wegen Zuwiderhandlungen gegen die
polizeilichen Bestimmungen über Tanzvergnügungen erfolgt nach den
für Untersagung des Schankbbetriebs geltenden Vorschriften (Ges. vom
30. April 1890 S. 75 § 140, Arm.O. vom 22. Okt. 1840 S. 257
§ 137, GO. § 33c, GBO. vom 12. April 1875, SWB. 198 Pkt. VII,
3KB. 1869 S. 78). Aichtöffentliche T. ist auf Wirtschaften, die Ge-
nehmigung zum Abhalten öffentlicher T. haben, zu beschränken und
in anderen ausnahmsweise nur zu gestatten, wenn gegen Wirt und
Tanzstätte Bedenken nicht vorliegen, die T. von der Gesellschaft, nicht
vom Wirte, veranstaltet wird und die Gesellschaftsmitglieder sich einer
etwa nötig werdenden, auf ihre Kosten zu bewirkenden Uberwachung
unterwerfen (Fischer XI 257)." Die baupolizeiliche Entschließung über
Gesuche um Genehmigung zur Errichtung von Tanzstätten soll nicht
vor der gewerbepolizeilichen Entschließung eröffnet werden (MBO. vom
12. Jan. 1882, Fischer III 123). An das Lokal können baupolizeilich
höhere Anforderungen gestellt, die Bauerlaubnis kann vom Nachweise
der gewerbepolizeilichen Betriebsgestattung abhängig gemacht werden
(s. Baupolizei XII 6).
* Tanzlustbarkeiten geschlossener Gesellschaften können in Preußen von
einer polizeilichen Erlaubnis nicht abhängig gemacht werden (Preuß. O# .
7. April 1902, PVB. XXIII 697). Uber den Beariff geschlossene Gesellschaft
s. P##. XXII 319.
2. Tanzregulative. Bei Ausübung ihrer Berechtigung sind
die Tanzwirte an die bestehenden T. gebunden. Die Regulative sind
im Bezirke jeder Amtsh. unter Mitwirkung des Bezirksausschusses zu
errichten und erstrechen sich zunächst nur auf öffentliche T., während
T. von Privatpersonen, geschlossenen Gesellschaften usw. nur dann unter
das Regulativ fallen, wenn sie durch Erhebung von Eintrittsgeld usw.
zu öffentlichen werden. Regulativmäßige Tanztage sind der 1. und
3. Sonntag jeden Monats, der 2. Feiertag der drei hohen Feste, Fast-
nachtsdienstag, Erntefestsonntag, Kirchweihsonntag und (bez. oder) Kirch-
weihmontag, auch bestimmte Tage der Jahrmärkte oder Schießfeste.
Die Kreish. sind berechtigt, unter Zustimmung des Kreisausschusses in
der Aähe größerer Städte usw. ausnahmsweise eine größere Zahl von
Tanztagen zu gestatten. Das Tanzen darf eine Stunde nach Be-
endigung des Nachmittagsgottesdienstes beginnen und nicht über