Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Tapeten — Taufe 313 
4. Beaufsichtigung. Zur Zuständigkeit der Gemeindevorstände, 
Bürgermeister kl. StO. und Gutsvorsteher gehört, abgesehen von der 
ihnen beim Abhalten regulativmäßiger T. zu erstattenden Anzeige 
(s. o. 2) die Beaussichtigung öffentlicher T. und der Tanzplätze. Die 
Gendarmerie (s. d. ) hat sich auf die Revision der Tanzstätten zu be- 
schränken. Zu diesem Zwecke sind die Amtsh. von Erteilung von 
Tanzkonzessionen auch durch die Stadträte RStO. zu benachrichtigen 
(kl. St O. Art. IV § 12 d, RLO. S§ 74 d, 84, 38. Jahrg. 1863 
S. 56, Jahrg. 1868 S. 74). Auf dem Lande können zur Beaussich- 
tigung auch Gemeinderatsmitglieder abgeordnet werden. Um ihnen 
die Eigenschaft von Beamten (s. d.) zu sichern, empfiehlt es sich, sie zu 
diesem Zwecke förmlich zu bestellen und durch den Gemeindevorstand 
in Pflicht nehmen zu lassen. Ihnen ein sichtbares Dienstabzeichen zu 
geben, erscheint unbedenklich; die Art der Ausführung ist von den 
örtlichen Bedürfnissen abhängig zu machen (RLGO. 8§ 78 8—5, MV0. 
vom 27. Jan. 1881, Fischer I. 172, III 238). Das O#b#. erfordert zur 
Beamteneigenschaft außerdem, daß das Gemeinderatesmitglied ständig 
auf einen längeren Zeitraum, nicht bloß für den einzelnen Fall, und 
mit Genehmigung des Gemeinderats bestellt ist, verlangt aber eine Mieder- 
schrift über die stattgefundene Verpflichtung nicht (OLG. 26. MNlärz 
1888, Fischer X 136). Uber Maskenbälle s. d. 
Tapeten unterliegen den Bestimmungen des Nahrungsmittelges. 
(s. Gesundheitspolizei ll) und den zu seiner Ausführung ergangenen 
Bestimmungen über giftige Farben (s. d.). 
Taschenuhren. Für den An= und Verkauf von T. als Wander- 
gewerbe gelten die Bestimmungen über Goldwaren (s. d.). 
Taube, Taubstumme, Taubstummenanstalten. T. Kinder (s. d. III) 
sind von der Volksschule ausgeschlossen; für ihre Erziehung ist ander- 
weit in geeigneter Weise Sorge zu tragen. Für Ausbildung T. können 
Prämien (s. d.) erteilt werden. Besondere Vorschriften bestehen über 
die Trauung T. (Kons. B. 1876 S. 16). Als staatliche Bildungs= und 
Erziehungsanstalten bestehen unter dem Ministerium des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts die Taubstummenanstalten zu Dresden und 
Leipzig. Der jährliche Verpflegungsaufwand beträgt, abgesehen von 
dem besonderen Beitrage für Lagerstätte, Kleidung und Wäsche 210 M., 
der Gemeindebeitrag 30 M. (Bek. vom 30. Juni 1860 S. 88, Ges. 
vom 23. Febr. 1843 S. 10). Im übrigen gelten die allgemeinen Vor- 
schriften für Landesanstalten (s. d.). Der Wandergewerbeschein ist T. 
in der Regel zu versagen (GO. 8 57 a). Die Seelsorge für T. regelt 
die VO. vom 25. Juli 1893, Kons. B. 32, die alljährlich stattfindende 
Taubstummenstatistik Bek. vom 10. Febr. 1902 S. 95. 
Tauben s. Brieftauben. 
Taufe. Die allgemeinen Bestimmungen über kirchliche Hand- 
lungen (s. Geistliche VII und Kirchliche Gebühren) gelten auch von 
der T. Insbes. erledigen sich durch die Bestimmungen über Kirchenzucht
	        
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