Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Taufpaten — Taxen 315 
Taufpaten s. Taufzeugen. 
Taufregister s. Kirchenbücher J. 
Taufscheine s. Geburtsscheine, Kirchenbücher l. 
Taufzeugen. Aur konfirmierte Christen dürfen Patenstelle über- 
nehmen; nichtkonfirmierte können vertreten werden. Die Zahl der T. 
darf nicht unter 2 und nicht über 6 betragen. Vor Beginn der Tauf- 
handlung sind Namen und Stand der T. anzugeben. Sofern ihre 
Zugehörigkeit zur christlichen Kirche nicht zweifellos sein sollte, sind sie 
als T. nicht zuzulassen (VO. vom 28. Mai 1850 S. 144 88 1, 2 und 
13. Dez. 1876 S. 722 § 7). Das BRecht, Patenstelle zu vertreten, geht 
nach den Vorschriften über Kirchenzucht (s. d.) verloren durch Unter- 
lassung bez. Verweigerung der Taufe, der Trauung oder der Kon- 
firmation, sowie durch Eingehung einer gegen die kirchlichen Ehehinder- 
nisse (s. d.), insbes. das Berbot der Ehe zwischen Christen und Aichtchristen, 
verstoßenden Ehe. Wenn Personen, die dieses Rechtes verlustig gingen, 
dennoch Patenstelle vertreten haben, sollen sie in das Taufregister nicht 
eingetragen, vielmehr dort nur Rkurz der Sachverhalt festgestellt und 
die Açichteintragung den Beteiligten mitgeteilt werden (Kirchenges. vom 
1. Dez. 1876 S. 712 § 3, Konfirmationsordnung vom 12. Mai 1877 
S. 218 § 54, VO. vom 11. Febr. 1879, Kons. B. 22, Trauordnung 
vom 23. Juni 1901 S. 85 § 22 20. Auch röm.-kath. Tauf= oder Trau- 
säumige können nicht beanspruchen, zu einer landeskirchlichen Taufe 
als T. zugelassen zu werden (VO. vom 20. Juli 1897, Fischer XIX 117). 
Dissidenten können dann als T. zugelassen werden, wenn ihr Austritt 
unter Ubertritt zu einer Religionsgesellschaft erfolgte, die als christliche 
Gemeinschaft anzusehen ist (MVVO. vom 4. Jan. 1871, Cod. 423). 
Taufzeugnisse s. Geburtsscheine, Kirchenbücher J. 
Taxen. Gewerbliche T. können eingeführt werden 1. von der 
Ortspolizeibehörde für Lohnbediente und andere Personen, die auf 
öffentlichen Straßen und Plätzen oder in Wirtshäusern ihre Dienste 
anbieten, für die Benutzung von Transportmitteln aller Art, die zum 
öffentlichen Gebrauche aufgestellt sind, und für Schornsteinfeger (s. d.), 
für die Kehrbezirke bestehen (GO. 88 76, 77, MWVO. vom 18. Mai 
1894, Fischer XV 230); 2. von der Anstellungsbehörde für Feldmesser 
(s. d.), Auktionatoren und die sonst in § 36 der GO. genannten Ge- 
werbetreibenden (GO. § 78); 3. von der Miinisterialbehörde für Apo- 
theker (s. d. 5) und Arzte (s. d. 1 3) nach § 80 der GO. Außerdem 
können 4. Bäckher, Händler mit Backhwaren (s. d.) und Gastwirte orts- 
polizeilich zum Aushängen ihrer Preise und erstere zum Aufstellen von 
Wagen behufs Nachwiegens der Waren, Gastwirte zur Einreichung 
von Preisverzeichnissen angehalten werden (HO. §8 73—75). Auch 
Gesindevermieter und Stellenvermittler sind verpflichtet, ihre T. den 
Ortspolizeibehörden einzureichen und in ihren Geschäftsräumen anzu- 
schlagen. Die Ermäßigung der Preise durch die Gewerbetreibenden 
selbst ist in allen Fällen zulässig. Die ärztlichen T. gelten lediglich als
	        
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