316 Techniker — Technische Hochschule
ANorm für streitige Fälle. Uberschreitung der T. wird mit Geld bis
zu 150 M. oder Haft bis zu 4 Wochen bestraft (GO. 88 73—75 àa,
79, 80, 148 8, 149 7a). Von den gewerblichen T. zu unterscheiden sind
die amtlichen T. für Behörden, Beamte, Sachverständige usw.; über
diese s. Gebühren II.
Techniker s. Staatstechniker, Technische Hochschule, Betriebs-
beamte.
Technische Deputation ist ein dem Ministerium des Innern
beigeordnetes Kollegium zur Begutachtung namentlich in solchen tech-
nischen Angelegenheiten, in denen das Ministerium auf eingewendeten
Rekurs in oberer Instanz entscheidet. Unter Vermittlung des Mini-
steriums des Innern ist sie auch den übrigen Mlinisterien und den
Kreish., den letzteren für endgültige Entschließungen und bei Dispen-
sation von den Bestimmungen über Theater (s. d.) auch unmittelbar
zur Verfügung gestellt. Die T. D. besteht aus Fachmännern, die teils
als ordentliche, teils als außerordentliche Mitglieder vom Ministerium
des Innern ernannt werden. Das Kollegium wird durch außerordent-
liche Mitglieder aus dem Kreise der Gewerbetreibenden verstärkt (VO.
vom 6. Okt. 1863 S. 746, MVO. vom 15. Dez. 1881, Fischer III 32).
Die Kosten für Gutachten der T. D. sind immer von der Behäörde zu
bezahlen, auf deren unmittelbaren Antrag sie ergangen sind (M.
vom 27. Okt. 1891, Fischer XIII 313).
Technische Hochschule zu Dresden. Die T. H. bezweckt laut
Statut vom 12. Febr. 1902 S. 17, 119 die wissenschaftliche bez. künst-
lerische Ausbildung für den technischen Beruf und den Lehrberuf in
den technischen Wissenschaften einschließlich der reinen Mathematik,
Physik und Chemie (Statut § 2). Sie unterrichtet in 5 Abteilungen
(& 3), ist dem Kultusministerium direkt unterstellt (§ 1) und steht unter
Leitung eines Rektors und eines Senats. Der RBektor wird vom
Professorenkollegium vorgeschlagen und vom König berufen. Der Senat
besteht unter Vorsitz des Rektors aus dem Prorektor und den Ab-
teilungsvorständen, die vom Abteilungskollegium gewählt werden und
der Bestätigung des Kultusministeriums unterliegen. Der Senat ist
zugleich die Disziplinarbehörde für die Studierenden. Die Professoren
sind Staatsdiener (§§ 8—27). Die Aufnahme als Studierender setzt
das Reifezeugnis eines Gymnasiums oder Realgymnasiums oder der
Gewerbeakademie zu Chemnitz voraus; für Angehörige anderer Bundes-
staaten genügt auch das Reifezeugnis einer neunstufigen Oberrealschule
oder bayr. Industrieschule (§ 28). Die T. H. erteilt den Grad eines
Diplomingenieurs (§ 34) und die Würde eines Doktoringenieurs (s. Aka-
demische Würden). Die Diplomprüfungskommissionen werden vom
MAinisterium ernannt. Bei der allgemeinen Abteilung bestehen wissen-
schaftliche Prüfungskommissionen für Kandidaten des höheren Lehramts
der mathematisch-physikalischen und chemischen Richtung sowie für den
Lehrerberuf der technischen Wissenschaften. Außerdem ist eine Kommission