Teer — Telegraphenwesen 317
für die Prüfung der ANahrungsmittelchemiker bestellt. Über die Aus—
bildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst (s. Staats-
techniker) gelten besondere Vorschriften (88 34, 35). Füngere Mlänner
können vom 18. Lebensjahre ab als Zuhörer zugelassen werden (8 36),
ältere als Hospitanten; weibliche Personen bedürfen dazu ministerieller
Genehmigung (§8 37). Die Lehramtsprüfung für die mathematisch-
physikalische und chemische Richtung ordnet die Bek. vom 20. Okt.
1899 S. 451, die für die technische Richtung die BO. vom 14. AVov. 1879
S. 106. Das Friedensrichteramt für die Studierenden übt der Rektor,
in Stellvertretung der Prorektor aus (BO. vom 28. Juli 1900 S. 94
und 18. Sept. 1879 S. 371).
Teer. Imprägnieranstalten (s. d.), Anstalten zur Bereitung von
Kohlenteer außerhalb des Gewinnungsortes, zur Destillation oder Ver-
arbeitung von T. und Teerwasser, sind gewerbliche Anlagen (s. d. D im
Sinne von 8§ 16 der GO.
Telegraphenwesen. Das T. ist für das Reichsgebiet mit Aus-
nahme von Bayern und Württemberg als einheitliche Verkehrsanstalt
eingerichtet (RVerf. Art. 48—51).
1. Telegraphengesetz. Die gesetzlichen Bestimmungen über das
T. enthält das RGes. vom 6. April 1892 S. 467. Das Recht, Tele-
graphen zur Vermittlung von Nachrichten zu errichten und zu betreiben,
steht hiernach ausschließlich dem Reiche zu (Roees. § 1). Einzelne
Strechen und Bezirke kann es an Privatunternehmer und muß es
unter gewissen Voraussetzungen an Gemeinden verleihen. Der Ge-
nehmigung des BReichs bedarf es nicht zu Telegraphenanlagen für den
inneren Dienst der Landes= und Gemeindebehörden, für die Betriebs-
zweche der Transportanstalten oder innerhalb des Grundstückhs eines
Besitzers (88 2, 3). Das Telegraphengeheimnis ist unverletzlich (8 8).
Streitigkeiten über Betriebsstörungen durch andere Leitungen gehören
vor die Gerichte (8 12, s. Elektrische Anlagen).
2. Telegraphenordnung. Zur Ausführung des Ges. dient die
Telegraphenordnung vom 9. Juni 1897 S. 97. Sie verbreitet sich
über das Recht zur allgemeinen Benutzung der Telegraphen (8§ 1), die
Einteilung und allgemeinen Erfordernisse der Telegramme (88 2, 3),
die Aufgabe und den Bestimmungsort (88 4, 5), die Dienststunden (§ 6),
die Wortzählung (§ 7), den Betrag (8§ 8), die Erhebung (8 18) und
die Erstattung (8§ 22) der Telegraphengebühren, die dringenden Tele-
gramme (§ 9), die bezahlte Antwort (§ 10), die Empfangsanzeige (8§ 12),
die telegraphischen Anweisungen (§ 13), die Nachsendungen (8 14), die
Vervielfältigung (§ 15) und Weiterbeförderung über die Telegraphen-
linie hinaus (§ 17), die Zurückziehung (§ 19), Zustellung (§8 20, 21),
Berichtigung (§ 23) und Abschriften der Telegramme (§ 24). Abände-
rungen der Telegraphenordnung sind veröffentlicht durch Bek. vom
31. Aug. 1901 S. 142 (Zu §§ 3 IV, VIII, IX, 5, 8 lII, 14 V). Die Be-
stimmungen über die Benutzung der Fernsprechverbindung zur Aachtzeit